Verjährung von Strafklagen im Fall Swissair

ShortId
06.1089
Id
20061089
Updated
24.06.2025 22:50
Language
de
Title
Verjährung von Strafklagen im Fall Swissair
AdditionalIndexing
48;12;Strafverfahren;Verfahrensrecht;Wirtschaftsstrafrecht;Urteil;Frist;Swissair;Verjährung
1
  • L05K1801021104, Swissair
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K05040107, Verjährung
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K050403, Urteil
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat zwar gegen mehrere Personen der ehemaligen SAir-Group-Führung ein Strafverfahren eröffnet. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ist jedoch von der Unschuldsvermutung auszugehen. Der Bundesrat will sich daher nicht zur Bedeutung von hypothetischen Verurteilungen äussern.</p><p>2. Wie der Bundesrat schon in seiner Antwort zu der in dieser Sache von der Sozialdemokratischen Fraktion eingebrachten dringlichen Anfrage vom 9. Juni 2006 (06.1068 Swissair. Droht das Grounding der Justiz) ausführte, droht das StGB für einige der infrage stehenden Urkunden- und Vermögensdelikte als Höchststrafe Gefängnis bis zu drei Jahren an, sodass die Verfolgungsverjährung sieben Jahre nach Tatbegehung eintritt. Das gilt für folgende Tatbestände: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), einfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Die meisten dieser Straftaten wurden angeblich zwischen Januar und Oktober 2001 begangen, sodass bei ihnen im Verlaufe des Jahres 2008 die Verfolgungsverjährung eintritt.</p><p>Dies gilt indessen nicht für die schwereren Anklagepunkte, d. h. für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und die Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), bei welchen die Strafverfolgung erst nach fünfzehn Jahren verjährt. Der Bundesrat kann sich jedoch nicht dazu äussern, ob es im konkreten Fall möglich sein wird, innerhalb dieser Fristen ein rechtskräftiges Urteil zu fällen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es eines Rechtsstaates als unwürdig, Gesetze nachträglich so zurechtzubiegen, dass mit Blick auf einen konkreten Einzelfall ein gewünschtes Resultat ermöglicht wird. Auch aus strafrechtsdogmatischer Sicht ist es problematisch, die bewährten Regeln für die Verfolgung von eher untergeordneten Straftaten aufgrund eines Einzelfalles, selbst wenn dieser von nationaler oder gar internationaler Bedeutung ist, zu durchbrechen. Dies gilt umso mehr, als das Parlament die neuen Verjährungsfristen in Artikel 70 StGB erst im Herbst 2001 verabschiedet und überdies das seit 1942 geltende Rückwirkungsverbot für neue, schärfere Verjährungsregeln unverändert in das revidierte StGB übernommen hat.</p><p>Bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, die in einem Kollektiv von verantwortlichen Personen begangen wurden, besteht ein Hauptproblem darin, zu beweisen, wer in welchem Zeitpunkt mit welchem Wissen und Willen einen bestimmten Entscheid gefällt oder unterstützt hat. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen bringt in Bezug auf diese Problematik kaum Erleichterung, im Gegenteil. Mit zunehmendem Zeitablauf wird es immer schwieriger, bestimmte Sachverhalte zur rekonstruieren und nachzuweisen. Dies ist im Übrigen ein wesentlicher Grund für die Existenz von Verjährungsfristen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Grounding der Swissair vom Herbst 2001 zieht mittlerweile grosse Prozessverfahren nach sich. Die damaligen Verantwortlichen der SAir Group, welchen schlechtes Wirtschaften vorgeworfen wird, werden mittlerweile auch strafrechtlich verfolgt. Nun gilt es, ihnen die einzelnen Straftaten nachzuweisen, was schwierig sein und wiederum einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Nachdem die Zürcher Staatsanwaltschaft bereits für die Anklageerhebung viereinhalb Jahre in Anspruch nehmen musste, stellt sich nun zu Recht die Frage nach den Verjährungsfristen der angeklagten Tatbestände. Die ersten Verjährungsfristen laufen im Sommer 2008 ab. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung, wonach im vorliegenden Fall Urteile - wenn deren Strafmasse zum Teil auch nur symbolischen Wert aufweisen - insbesondere für die zahlreichen Kleinaktionäre von grosser Bedeutung sind?</p><p>2. Wie gross erachtet er die Chance, dass die Angeklagten durch Verjährung einem rechtskräftigen Urteil entgehen?</p><p>3. Wäre er bereit, Massnahmen zu ergreifen, wenn sich zeigen sollte, dass einzelne Parteien versuchen sollten, bis zur Erreichung der Verjährungsfristen auf Zeit zu spielen?</p>
  • Verjährung von Strafklagen im Fall Swissair
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat zwar gegen mehrere Personen der ehemaligen SAir-Group-Führung ein Strafverfahren eröffnet. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ist jedoch von der Unschuldsvermutung auszugehen. Der Bundesrat will sich daher nicht zur Bedeutung von hypothetischen Verurteilungen äussern.</p><p>2. Wie der Bundesrat schon in seiner Antwort zu der in dieser Sache von der Sozialdemokratischen Fraktion eingebrachten dringlichen Anfrage vom 9. Juni 2006 (06.1068 Swissair. Droht das Grounding der Justiz) ausführte, droht das StGB für einige der infrage stehenden Urkunden- und Vermögensdelikte als Höchststrafe Gefängnis bis zu drei Jahren an, sodass die Verfolgungsverjährung sieben Jahre nach Tatbegehung eintritt. Das gilt für folgende Tatbestände: Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), einfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Die meisten dieser Straftaten wurden angeblich zwischen Januar und Oktober 2001 begangen, sodass bei ihnen im Verlaufe des Jahres 2008 die Verfolgungsverjährung eintritt.</p><p>Dies gilt indessen nicht für die schwereren Anklagepunkte, d. h. für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und die Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), bei welchen die Strafverfolgung erst nach fünfzehn Jahren verjährt. Der Bundesrat kann sich jedoch nicht dazu äussern, ob es im konkreten Fall möglich sein wird, innerhalb dieser Fristen ein rechtskräftiges Urteil zu fällen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es eines Rechtsstaates als unwürdig, Gesetze nachträglich so zurechtzubiegen, dass mit Blick auf einen konkreten Einzelfall ein gewünschtes Resultat ermöglicht wird. Auch aus strafrechtsdogmatischer Sicht ist es problematisch, die bewährten Regeln für die Verfolgung von eher untergeordneten Straftaten aufgrund eines Einzelfalles, selbst wenn dieser von nationaler oder gar internationaler Bedeutung ist, zu durchbrechen. Dies gilt umso mehr, als das Parlament die neuen Verjährungsfristen in Artikel 70 StGB erst im Herbst 2001 verabschiedet und überdies das seit 1942 geltende Rückwirkungsverbot für neue, schärfere Verjährungsregeln unverändert in das revidierte StGB übernommen hat.</p><p>Bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, die in einem Kollektiv von verantwortlichen Personen begangen wurden, besteht ein Hauptproblem darin, zu beweisen, wer in welchem Zeitpunkt mit welchem Wissen und Willen einen bestimmten Entscheid gefällt oder unterstützt hat. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen bringt in Bezug auf diese Problematik kaum Erleichterung, im Gegenteil. Mit zunehmendem Zeitablauf wird es immer schwieriger, bestimmte Sachverhalte zur rekonstruieren und nachzuweisen. Dies ist im Übrigen ein wesentlicher Grund für die Existenz von Verjährungsfristen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Grounding der Swissair vom Herbst 2001 zieht mittlerweile grosse Prozessverfahren nach sich. Die damaligen Verantwortlichen der SAir Group, welchen schlechtes Wirtschaften vorgeworfen wird, werden mittlerweile auch strafrechtlich verfolgt. Nun gilt es, ihnen die einzelnen Straftaten nachzuweisen, was schwierig sein und wiederum einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Nachdem die Zürcher Staatsanwaltschaft bereits für die Anklageerhebung viereinhalb Jahre in Anspruch nehmen musste, stellt sich nun zu Recht die Frage nach den Verjährungsfristen der angeklagten Tatbestände. Die ersten Verjährungsfristen laufen im Sommer 2008 ab. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung, wonach im vorliegenden Fall Urteile - wenn deren Strafmasse zum Teil auch nur symbolischen Wert aufweisen - insbesondere für die zahlreichen Kleinaktionäre von grosser Bedeutung sind?</p><p>2. Wie gross erachtet er die Chance, dass die Angeklagten durch Verjährung einem rechtskräftigen Urteil entgehen?</p><p>3. Wäre er bereit, Massnahmen zu ergreifen, wenn sich zeigen sollte, dass einzelne Parteien versuchen sollten, bis zur Erreichung der Verjährungsfristen auf Zeit zu spielen?</p>
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