Freihandelsabkommen Schweiz/EU im Agrar- und Lebensmittelbereich und Verhältnis zu Artikel 104 der Bundesverfassung bzw. zum Landwirtschaftsgesetz

ShortId
06.1091
Id
20061091
Updated
24.06.2025 22:34
Language
de
Title
Freihandelsabkommen Schweiz/EU im Agrar- und Lebensmittelbereich und Verhältnis zu Artikel 104 der Bundesverfassung bzw. zum Landwirtschaftsgesetz
AdditionalIndexing
55;Europakompatibilität;Europäische Union;Handel mit Agrarerzeugnissen;Evaluation;Handelsabkommen;freier Warenverkehr;Agrarpolitik (speziell);Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften;nachhaltige Entwicklung
1
  • L06K070102040401, freier Warenverkehr
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L02K0903, Europäische Union
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K14010302, Agrarpolitik (speziell)
  • L05K0701020205, Handelsabkommen
  • L05K0704010210, nachhaltige Entwicklung
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der im Vorfeld durchgeführten Analysen und Konsultationen ist der Bundesrat am 28. Juni 2006 zur Einschätzung gelangt, dass ein Interesse für die Schweiz besteht, die Option eines Freihandelsabkommens mit der EU im Agrar- und Ernährungssektor weiter zu sondieren. Der Bundesrat wird erst nach Abschluss der exploratorischen Phase über eine mögliche Aufnahme von Verhandlungen entscheiden, nachdem er alle Auswirkungen, Vorteile und Risiken abgewogen hat. Die in der Anfrage aufgeworfenen Punkte werden zu diesem Zeitpunkt konkreter beantwortet werden können. Für den Bundesrat gibt selbstverständlich die Bundesverfassung (BV), insbesondere Artikel 104, den Rahmen vor für eine Sondierung bzw. für Verhandlungen über ein mögliches Agrarfreihandelsabkommen mit der EU.</p><p>1. Die Agrarpolitiken der Schweiz und der EU verfolgen dasselbe zentrale Ziel der Nachhaltigkeit in einem multifunktionalen Umfeld und konvergieren bei den Umsetzungsinstrumenten. Wie die bisherigen Analysen bestätigen, würde ein Freihandelsabkommen der künftigen Unabhängigkeit der Schweizer Agrarpolitik nicht entgegenstehen, denn es sieht keine Übernahme der gemeinsamen Agrarpolitik seitens der Schweiz vor.</p><p>Nach den ersten Ergebnissen der Evaluationen zeichnet sich ab, dass im Rahmen eines solchen Abkommens die nahezu vollständige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen als Ziel beibehalten werden könnte. Dies wäre vor allem dank einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit, einer grösseren Spezialisierung der Produktion, eines erleichterten Zugangs zum europäischen Markt und der öffentlichen Finanzierung nicht handelsbezogener Leistungen möglich. Somit würde der Beitrag, den die Landwirtschaft zur Erhaltung der Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft leistet, kaum beeinträchtigt.</p><p>Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass im Zuge der Grenzöffnungen der Selbstversorgungsgrad mit Nahrungsmitteln von heute knapp 60 Prozent etwas absinken könnte. Der Beitrag der Landwirtschaft zur Versorgungssicherheit wäre aber nach wie vor wesentlich, vor allem durch die Erhaltung der Produktionsbereitschaft.</p><p>Infolge des geringeren Arbeitsbedarfs, der durch den Strukturwandel und den technischen Fortschritt bedingt ist, nimmt der Beitrag der Landwirtschaft zur dezentralen Besiedelung insgesamt tendenziell ab. Ein Freihandelsabkommen würde diese Entwicklung in den Bergzonen kaum beschleunigen. Hingegen wären andere Randregionen, in denen die Einkommen stark von der Marktentwicklung abhängen, stärker betroffen.</p><p>Das Verfassungsziel der Förderung des bäuerlichen bodenbewirtschaftenden Betriebes würde durch ein Freihandelsabkommen mit der EU ebenfalls nicht infrage gestellt: Die Unabhängigkeit der schweizerischen Agrarpolitik bleibt unangetastet, dies gilt insbesondere auch für das bäuerliche Bodenrecht, die Direktzahlungen und die Investitionshilfen.</p><p>Insgesamt lässt sich festhalten, dass dank der Beibehaltung der Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen und einer eigenständigen Agrarpolitik die Umsetzung von Artikel 104 BV in keiner Art und Weise durch ein eventuelles Agrarfreihandelsabkommen gefährdet ist.</p><p>2./3. Sollte ein Freihandelsabkommen abgeschlossen werden, dürfte die geltende Agrargesetzgebung keine wesentlichen Änderungen erfahren. Beispielsweise dürften die Bestimmungen über die Direktzahlungen, die ökologischen und ethologischen Anforderungen, Investitionshilfen, Unterstützung der Berglandwirtschaft sowie über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht oder auch die Forschung nach einer ersten Einschätzung nicht tangiert werden. Ausserdem wird die Schweiz ihre Grenzschutzmassnahmen bei Produkten aus Nicht-EU-Ländern aufrechterhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizer Landwirtschaftspolitik verfügt mit Artikel 104 der Bundesverfassung (BV) über eine breit abgestützte Grundlage. Der Verfassungsartikel wurde in zwei Volksabstimmungen erarbeitet und hat den Charakter eines "Gesellschaftsvertrages mit der Landwirtschaft".</p><p>Der Verfassungsartikel und die damit verbundene Ausrichtung der Schweizer Agrarpolitik geniesst inner- und ausserhalb der Landwirtschaft breite Anerkennung. Auch im internationalen Vergleich schneidet die Grundlage gut ab. Sie erlaubt eine moderne, auf Markt, Konsumenten und Ökologie ausgerichtete Politik.</p><p>Das Landwirtschaftgesetz baut auf der Verfassung auf. In verschiedenen Reformetappen wurden die Gesetzesgrundlagen angepasst.</p><p>Die agrarpolitischen Strategien der Schweiz und der EU haben sich in den letzten Jahren aufeinander zubewegt. Die Differenzen sind kleiner geworden. Trotzdem muss die Schweiz auch bei einem allfälligen Agrarfreihandelsabkommen mit der EU ihren Weg der nachhaltigen Landwirtschaft weiter beschreiten können (Höhe und Ausgestaltung der Direktzahlungen, Strukturpolitik, hohe Gewichtung von Ökologie und Tierwohl, Berücksichtigung der Bedürfnisse der Berglandwirtschaft usw.). In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Müsste Artikel 104 BV infolge eines Freihandelsabkommens mit der EU angepasst werden und, wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Welche Artikel des Landwirtschaftsgesetzes müssten infolge eines Agrarfreihandelsabkommens mit der EU angepasst werden?</p><p>3. Kann die Schweiz auch mit einem Freihandelsabkommen eine eigenständige Agrarpolitik auf der bisherigen Grundlage weiterbetreiben - mit Ausnahme der Zölle?</p>
  • Freihandelsabkommen Schweiz/EU im Agrar- und Lebensmittelbereich und Verhältnis zu Artikel 104 der Bundesverfassung bzw. zum Landwirtschaftsgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der im Vorfeld durchgeführten Analysen und Konsultationen ist der Bundesrat am 28. Juni 2006 zur Einschätzung gelangt, dass ein Interesse für die Schweiz besteht, die Option eines Freihandelsabkommens mit der EU im Agrar- und Ernährungssektor weiter zu sondieren. Der Bundesrat wird erst nach Abschluss der exploratorischen Phase über eine mögliche Aufnahme von Verhandlungen entscheiden, nachdem er alle Auswirkungen, Vorteile und Risiken abgewogen hat. Die in der Anfrage aufgeworfenen Punkte werden zu diesem Zeitpunkt konkreter beantwortet werden können. Für den Bundesrat gibt selbstverständlich die Bundesverfassung (BV), insbesondere Artikel 104, den Rahmen vor für eine Sondierung bzw. für Verhandlungen über ein mögliches Agrarfreihandelsabkommen mit der EU.</p><p>1. Die Agrarpolitiken der Schweiz und der EU verfolgen dasselbe zentrale Ziel der Nachhaltigkeit in einem multifunktionalen Umfeld und konvergieren bei den Umsetzungsinstrumenten. Wie die bisherigen Analysen bestätigen, würde ein Freihandelsabkommen der künftigen Unabhängigkeit der Schweizer Agrarpolitik nicht entgegenstehen, denn es sieht keine Übernahme der gemeinsamen Agrarpolitik seitens der Schweiz vor.</p><p>Nach den ersten Ergebnissen der Evaluationen zeichnet sich ab, dass im Rahmen eines solchen Abkommens die nahezu vollständige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen als Ziel beibehalten werden könnte. Dies wäre vor allem dank einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit, einer grösseren Spezialisierung der Produktion, eines erleichterten Zugangs zum europäischen Markt und der öffentlichen Finanzierung nicht handelsbezogener Leistungen möglich. Somit würde der Beitrag, den die Landwirtschaft zur Erhaltung der Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft leistet, kaum beeinträchtigt.</p><p>Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass im Zuge der Grenzöffnungen der Selbstversorgungsgrad mit Nahrungsmitteln von heute knapp 60 Prozent etwas absinken könnte. Der Beitrag der Landwirtschaft zur Versorgungssicherheit wäre aber nach wie vor wesentlich, vor allem durch die Erhaltung der Produktionsbereitschaft.</p><p>Infolge des geringeren Arbeitsbedarfs, der durch den Strukturwandel und den technischen Fortschritt bedingt ist, nimmt der Beitrag der Landwirtschaft zur dezentralen Besiedelung insgesamt tendenziell ab. Ein Freihandelsabkommen würde diese Entwicklung in den Bergzonen kaum beschleunigen. Hingegen wären andere Randregionen, in denen die Einkommen stark von der Marktentwicklung abhängen, stärker betroffen.</p><p>Das Verfassungsziel der Förderung des bäuerlichen bodenbewirtschaftenden Betriebes würde durch ein Freihandelsabkommen mit der EU ebenfalls nicht infrage gestellt: Die Unabhängigkeit der schweizerischen Agrarpolitik bleibt unangetastet, dies gilt insbesondere auch für das bäuerliche Bodenrecht, die Direktzahlungen und die Investitionshilfen.</p><p>Insgesamt lässt sich festhalten, dass dank der Beibehaltung der Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen und einer eigenständigen Agrarpolitik die Umsetzung von Artikel 104 BV in keiner Art und Weise durch ein eventuelles Agrarfreihandelsabkommen gefährdet ist.</p><p>2./3. Sollte ein Freihandelsabkommen abgeschlossen werden, dürfte die geltende Agrargesetzgebung keine wesentlichen Änderungen erfahren. Beispielsweise dürften die Bestimmungen über die Direktzahlungen, die ökologischen und ethologischen Anforderungen, Investitionshilfen, Unterstützung der Berglandwirtschaft sowie über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht oder auch die Forschung nach einer ersten Einschätzung nicht tangiert werden. Ausserdem wird die Schweiz ihre Grenzschutzmassnahmen bei Produkten aus Nicht-EU-Ländern aufrechterhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizer Landwirtschaftspolitik verfügt mit Artikel 104 der Bundesverfassung (BV) über eine breit abgestützte Grundlage. Der Verfassungsartikel wurde in zwei Volksabstimmungen erarbeitet und hat den Charakter eines "Gesellschaftsvertrages mit der Landwirtschaft".</p><p>Der Verfassungsartikel und die damit verbundene Ausrichtung der Schweizer Agrarpolitik geniesst inner- und ausserhalb der Landwirtschaft breite Anerkennung. Auch im internationalen Vergleich schneidet die Grundlage gut ab. Sie erlaubt eine moderne, auf Markt, Konsumenten und Ökologie ausgerichtete Politik.</p><p>Das Landwirtschaftgesetz baut auf der Verfassung auf. In verschiedenen Reformetappen wurden die Gesetzesgrundlagen angepasst.</p><p>Die agrarpolitischen Strategien der Schweiz und der EU haben sich in den letzten Jahren aufeinander zubewegt. Die Differenzen sind kleiner geworden. Trotzdem muss die Schweiz auch bei einem allfälligen Agrarfreihandelsabkommen mit der EU ihren Weg der nachhaltigen Landwirtschaft weiter beschreiten können (Höhe und Ausgestaltung der Direktzahlungen, Strukturpolitik, hohe Gewichtung von Ökologie und Tierwohl, Berücksichtigung der Bedürfnisse der Berglandwirtschaft usw.). In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Müsste Artikel 104 BV infolge eines Freihandelsabkommens mit der EU angepasst werden und, wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Welche Artikel des Landwirtschaftsgesetzes müssten infolge eines Agrarfreihandelsabkommens mit der EU angepasst werden?</p><p>3. Kann die Schweiz auch mit einem Freihandelsabkommen eine eigenständige Agrarpolitik auf der bisherigen Grundlage weiterbetreiben - mit Ausnahme der Zölle?</p>
    • Freihandelsabkommen Schweiz/EU im Agrar- und Lebensmittelbereich und Verhältnis zu Artikel 104 der Bundesverfassung bzw. zum Landwirtschaftsgesetz

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