Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

ShortId
06.1095
Id
20061095
Updated
24.06.2025 21:32
Language
de
Title
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
AdditionalIndexing
28;junger Mensch;Ferien;Jugendarbeit;bezahlter Urlaub;Sport
1
  • L04K01040205, Jugendarbeit
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
  • L04K01010104, Ferien
  • L04K01010102, Sport
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einführung des Jugendurlaubes verfolgte zwei Ziele: Einerseits sollten die in den Jugendorganisationen aktiven Personen zur Ausübung ihrer dort zugeteilten Aufgaben verfügbar sein, andererseits sollten die Lehrlinge und Jugendlichen, welche bereits aktiv am Arbeitsprozess teilnehmen, im Vergleich zu Schülern und Studenten nicht benachteiligt werden (Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1987 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit; BBl 1988 I 825 ff. 849). Während das zweite Ziel speziell auf die Jugendlichen ausgerichtet ist, verfolgt das erste Ziel hauptsächlich den Zweck, dass sich Jugendliche und Heranwachsende vermehrt in ausserschulischer Jugendarbeit engagieren (Botschaft, 860). Generell will die Norm Jugendlichen ermöglichen, in Jugendorganisationen mitzuarbeiten, seien sie Student, Lehrling oder Angestellter.</p><p>Die aktuelle Norm entspricht auch dem Bedürfnis der Organisationen, erfahrene Leiterinnen und Leiter engagieren zu können. Mit der Alterslimite von dreissig Jahren wird dem entsprochen (AB 1988 N 1868). Im Sinne des Gesetzes gilt eine Person bis zum 25. Lebensjahr als "jugendlich" (Botschaft, 860). Ziel dieser Altersgrenze sollte sowohl die angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse der Jugendorganisationen als auch der Interessen der Arbeitgeber sein.</p><p>Der Bundesrat stellt also fest, dass sich die rechtskräftige Norm grundsätzlich an Jugendliche richtet und den Bedürfnissen der Jugendorganisationen hinsichtlich erfahrener Leiterinnen und Leiter entspricht. Er sieht keinen rechtfertigenden Grund, das Gleichgewicht, welches der Gesetzgeber damals eingeführt hat, zu ändern. Obwohl es vorgekommen sein kann, dass Personen über dreissig Jahren ein Urlaub verweigert wurde, scheinen diese Fälle nicht so erheblich, als dass ein Eingriff des Gesetzgebers erforderlich wäre. Zudem weist nichts darauf hin, dass diese Urlaubsverweigerungen nicht auf legitimen Interessen des Arbeitgebers beruhten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut Artikel 329e des Obligationenrechtes besteht seit Anfang 1991 für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr die Möglichkeit eines unbezahlten Jugendurlaubes von maximal einer Arbeitswoche pro Jahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie dazu notwendige Aus- und Weiterbildung. Dies hat sich sehr bewährt. Jugendverbände sind jedoch heute auch auf Leiterinnen und Leiter angewiesen, welche diese Alterslimite überschritten haben. Diese haben eine grosse Erfahrung, welche einem Leitungsteam mit einem breiten Altersspektrum sehr gut tun. Grundsätzlich könnten diese Leiterinnen und Leiter ihren Arbeitgeber um unbezahlten Urlaub ersuchen; solcher unbezahlter Urlaub kann jedoch kurzfristig, was immer wieder eingetroffen ist, verweigert werden. Dies hat schon dazu geführt, dass ein Lager unter Jugend und Sport (J+S) nicht durchgeführt werden konnte. Dies kann zur Folge haben, dass weder Material noch Finanzen von J+S zur Verfügung stehen. Sinnvoll wäre deshalb die Anpassung oder Aufhebung der Alterslimite. Deshalb meine Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, um die Alterslimite für den unbezahlten Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit ganz oder teilweise aufzuheben?</p>
  • Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einführung des Jugendurlaubes verfolgte zwei Ziele: Einerseits sollten die in den Jugendorganisationen aktiven Personen zur Ausübung ihrer dort zugeteilten Aufgaben verfügbar sein, andererseits sollten die Lehrlinge und Jugendlichen, welche bereits aktiv am Arbeitsprozess teilnehmen, im Vergleich zu Schülern und Studenten nicht benachteiligt werden (Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1987 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit; BBl 1988 I 825 ff. 849). Während das zweite Ziel speziell auf die Jugendlichen ausgerichtet ist, verfolgt das erste Ziel hauptsächlich den Zweck, dass sich Jugendliche und Heranwachsende vermehrt in ausserschulischer Jugendarbeit engagieren (Botschaft, 860). Generell will die Norm Jugendlichen ermöglichen, in Jugendorganisationen mitzuarbeiten, seien sie Student, Lehrling oder Angestellter.</p><p>Die aktuelle Norm entspricht auch dem Bedürfnis der Organisationen, erfahrene Leiterinnen und Leiter engagieren zu können. Mit der Alterslimite von dreissig Jahren wird dem entsprochen (AB 1988 N 1868). Im Sinne des Gesetzes gilt eine Person bis zum 25. Lebensjahr als "jugendlich" (Botschaft, 860). Ziel dieser Altersgrenze sollte sowohl die angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse der Jugendorganisationen als auch der Interessen der Arbeitgeber sein.</p><p>Der Bundesrat stellt also fest, dass sich die rechtskräftige Norm grundsätzlich an Jugendliche richtet und den Bedürfnissen der Jugendorganisationen hinsichtlich erfahrener Leiterinnen und Leiter entspricht. Er sieht keinen rechtfertigenden Grund, das Gleichgewicht, welches der Gesetzgeber damals eingeführt hat, zu ändern. Obwohl es vorgekommen sein kann, dass Personen über dreissig Jahren ein Urlaub verweigert wurde, scheinen diese Fälle nicht so erheblich, als dass ein Eingriff des Gesetzgebers erforderlich wäre. Zudem weist nichts darauf hin, dass diese Urlaubsverweigerungen nicht auf legitimen Interessen des Arbeitgebers beruhten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut Artikel 329e des Obligationenrechtes besteht seit Anfang 1991 für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr die Möglichkeit eines unbezahlten Jugendurlaubes von maximal einer Arbeitswoche pro Jahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie dazu notwendige Aus- und Weiterbildung. Dies hat sich sehr bewährt. Jugendverbände sind jedoch heute auch auf Leiterinnen und Leiter angewiesen, welche diese Alterslimite überschritten haben. Diese haben eine grosse Erfahrung, welche einem Leitungsteam mit einem breiten Altersspektrum sehr gut tun. Grundsätzlich könnten diese Leiterinnen und Leiter ihren Arbeitgeber um unbezahlten Urlaub ersuchen; solcher unbezahlter Urlaub kann jedoch kurzfristig, was immer wieder eingetroffen ist, verweigert werden. Dies hat schon dazu geführt, dass ein Lager unter Jugend und Sport (J+S) nicht durchgeführt werden konnte. Dies kann zur Folge haben, dass weder Material noch Finanzen von J+S zur Verfügung stehen. Sinnvoll wäre deshalb die Anpassung oder Aufhebung der Alterslimite. Deshalb meine Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, um die Alterslimite für den unbezahlten Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit ganz oder teilweise aufzuheben?</p>
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