AHV/IV/EO. Verlust von Beiträgen in Millionenhöhe
- ShortId
-
06.1101
- Id
-
20061101
- Updated
-
24.06.2025 22:49
- Language
-
de
- Title
-
AHV/IV/EO. Verlust von Beiträgen in Millionenhöhe
- AdditionalIndexing
-
28;finanzieller Verlust;Sozialabgabe;Erwerbsersatzordnung;Invalidenversicherung;Ausgleichskasse;AHV;AHV-Beiträge;Statistik
- 1
-
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L04K01040104, Ausgleichskasse
- L06K070302010205, finanzieller Verlust
- L03K020218, Statistik
- L05K0104010101, AHV
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den Jahren 2000 bis 2005 nahmen die ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträge von 992 auf 717 Millionen Franken ab. Diese Resultatverbesserung ist strengeren Kontrollen und einem konsequenten Beitragseinzug zu verdanken. Effektiv abgeschrieben, d. h. als uneinbringlich erklärt, wurden Beiträge in der Grössenordnung von 100 Millionen Franken pro Jahr. Im Verhältnis zum globalen Beitragsaufkommen bewegen sich diese Abschreibungen im Promillebereich. Abgeschriebene Beiträge sind fast ausnahmslos Forderungen, die trotz rechtzeitiger und intensiver Inkassobemühungen der Ausgleichskassen offen bleiben und über die ein Verlustschein besteht.</p><p>- 2000: ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge am 31. Dezember: 992 Millionen Franken; abgeschriebene AHV/IV/EO-Beiträge: 105,1 Millionen Franken; AHV/IV/EO-Beiträge Versicherte und Arbeitgebende: 24 741 Millionen Franken; Abschreibungen des Beitragsaufkommens: 0,4 Prozent;</p><p>- 2001: 844; 101,3; 26 040; 0,39 Prozent;</p><p>- 2002: 775; 104,4; 26 451; 0,39 Prozent;</p><p>- 2003: 759; 99,0; 27 068; 0,37 Prozent;</p><p>- 2004: 805; 100,7; 27 283; 0,37 Prozent;</p><p>- 2005: 717; 107,2; 28 086; 0,38 Prozent.</p><p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2001 den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO stark gestrafft und das Verzugszinsregime verschärft. Beitragspflichtige, die ihre Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen seit Ablauf der Zahlungsperiode oder der Rechnungsstellung bezahlen, werden verzugszinspflichtig. Werden die Beiträge innerhalb von 60 Tagen nicht bezahlt, haben die Ausgleichskassen die Betreibung einzuleiten. Die Einhaltung dieser Regeln durch die Ausgleichskassen wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der periodischen Kassenrevisionen streng kontrolliert. Das erlaubt, die Verluste auf einem sehr tiefen Niveau zu halten. Weitere Massnahmen erachtet der Bundesrat nicht als nötig.</p><p>Im Beitragsrecht der AHV, IV und EO verjähren Beiträge dann, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet werden, bezahlt oder festgesetzt werden. Beiträge, die mit einer Verfügung festgesetzt wurden, verjähren gar erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verfügung rechtskräftig wurde. Angesichts dieser langen Fristen und des von den Ausgleichskassen praktizierten systematischen Beitragsbezuges gehen Beitragsforderungen kaum je allein infolge Zeitablaufs unter. Die Ausgleichskassen versuchen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, die Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist einzutreiben. Die ausstehenden Beiträge werden somit nicht wegen Versäumnissen der Durchführungsorgane, sondern wegen Erfolglosigkeit des Inkassoverfahrens abgeschrieben.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Jahr für Jahr werden landesweit Beiträge in zweistelliger Millionenhöhe nicht in die verschiedenen Ausgleichskassen einbezahlt, und zwar aus mehr oder weniger redlichen Gründen.</p><p>Weil die Ausgleichskassen mit administrativen Arbeiten überlastet sind, können sie zahlreiche Ausstände nicht einfordern, weshalb die Forderungen verjähren. Bei kleinen Kassen belaufen sich die Verluste an Beiträgen auf 10 000 Franken, bei den grösseren Kassen gehen 100 000 Franken verloren.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Gesamtbetrag der fehlenden Beiträge für die ganze Schweiz in den Jahren 2000 bis 2005 zu beziffern und für jedes Jahr von 1995 bis 2005 den konsolidierten Betrag der verjährten Forderungen auszuweisen.</p><p>Angesichts der Notwendigkeit, die Finanzierung von AHV, IV und EO langfristig sicherzustellen, stellen sich folgende Fragen:</p><p>Welche Massnahmen hat das BSV getroffen, um das Inkasso ausstehender Beträge zu optimieren?</p><p>Welche Strategie hat es entwickelt, um dem Missstand zu begegnen?</p>
- AHV/IV/EO. Verlust von Beiträgen in Millionenhöhe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den Jahren 2000 bis 2005 nahmen die ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträge von 992 auf 717 Millionen Franken ab. Diese Resultatverbesserung ist strengeren Kontrollen und einem konsequenten Beitragseinzug zu verdanken. Effektiv abgeschrieben, d. h. als uneinbringlich erklärt, wurden Beiträge in der Grössenordnung von 100 Millionen Franken pro Jahr. Im Verhältnis zum globalen Beitragsaufkommen bewegen sich diese Abschreibungen im Promillebereich. Abgeschriebene Beiträge sind fast ausnahmslos Forderungen, die trotz rechtzeitiger und intensiver Inkassobemühungen der Ausgleichskassen offen bleiben und über die ein Verlustschein besteht.</p><p>- 2000: ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge am 31. Dezember: 992 Millionen Franken; abgeschriebene AHV/IV/EO-Beiträge: 105,1 Millionen Franken; AHV/IV/EO-Beiträge Versicherte und Arbeitgebende: 24 741 Millionen Franken; Abschreibungen des Beitragsaufkommens: 0,4 Prozent;</p><p>- 2001: 844; 101,3; 26 040; 0,39 Prozent;</p><p>- 2002: 775; 104,4; 26 451; 0,39 Prozent;</p><p>- 2003: 759; 99,0; 27 068; 0,37 Prozent;</p><p>- 2004: 805; 100,7; 27 283; 0,37 Prozent;</p><p>- 2005: 717; 107,2; 28 086; 0,38 Prozent.</p><p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2001 den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO stark gestrafft und das Verzugszinsregime verschärft. Beitragspflichtige, die ihre Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen seit Ablauf der Zahlungsperiode oder der Rechnungsstellung bezahlen, werden verzugszinspflichtig. Werden die Beiträge innerhalb von 60 Tagen nicht bezahlt, haben die Ausgleichskassen die Betreibung einzuleiten. Die Einhaltung dieser Regeln durch die Ausgleichskassen wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der periodischen Kassenrevisionen streng kontrolliert. Das erlaubt, die Verluste auf einem sehr tiefen Niveau zu halten. Weitere Massnahmen erachtet der Bundesrat nicht als nötig.</p><p>Im Beitragsrecht der AHV, IV und EO verjähren Beiträge dann, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet werden, bezahlt oder festgesetzt werden. Beiträge, die mit einer Verfügung festgesetzt wurden, verjähren gar erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verfügung rechtskräftig wurde. Angesichts dieser langen Fristen und des von den Ausgleichskassen praktizierten systematischen Beitragsbezuges gehen Beitragsforderungen kaum je allein infolge Zeitablaufs unter. Die Ausgleichskassen versuchen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, die Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist einzutreiben. Die ausstehenden Beiträge werden somit nicht wegen Versäumnissen der Durchführungsorgane, sondern wegen Erfolglosigkeit des Inkassoverfahrens abgeschrieben.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Jahr für Jahr werden landesweit Beiträge in zweistelliger Millionenhöhe nicht in die verschiedenen Ausgleichskassen einbezahlt, und zwar aus mehr oder weniger redlichen Gründen.</p><p>Weil die Ausgleichskassen mit administrativen Arbeiten überlastet sind, können sie zahlreiche Ausstände nicht einfordern, weshalb die Forderungen verjähren. Bei kleinen Kassen belaufen sich die Verluste an Beiträgen auf 10 000 Franken, bei den grösseren Kassen gehen 100 000 Franken verloren.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Gesamtbetrag der fehlenden Beiträge für die ganze Schweiz in den Jahren 2000 bis 2005 zu beziffern und für jedes Jahr von 1995 bis 2005 den konsolidierten Betrag der verjährten Forderungen auszuweisen.</p><p>Angesichts der Notwendigkeit, die Finanzierung von AHV, IV und EO langfristig sicherzustellen, stellen sich folgende Fragen:</p><p>Welche Massnahmen hat das BSV getroffen, um das Inkasso ausstehender Beträge zu optimieren?</p><p>Welche Strategie hat es entwickelt, um dem Missstand zu begegnen?</p>
- AHV/IV/EO. Verlust von Beiträgen in Millionenhöhe
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