Maulkorb für die Kantonsregierungen?
- ShortId
-
06.1103
- Id
-
20061103
- Updated
-
25.06.2025 01:24
- Language
-
de
- Title
-
Maulkorb für die Kantonsregierungen?
- AdditionalIndexing
-
04;Regierung;Meinungsbildung;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Neuenburg (Kanton);Abstimmungsempfehlung;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- 1
-
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L04K08060203, Regierung
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- L05K0801020101, Abstimmungsempfehlung
- L05K0301010111, Neuenburg (Kanton)
- L05K0802030701, Meinungsbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist der einzelnen Person grundsätzlich erlaubt, was nicht verboten ist. Behörden hingegen bedürfen für ihr Handeln einer gesetzlichen Grundlage: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Grundlegende Bestimmungen über die Ausübung politischer Rechte bedürfen eines formellen, referendumspflichtigen Bundesgesetzes (Art. 164 Abs. 1 Bst. a BV). Die Bundesverfassung erteilt in diesem Sinne der Bundesversammlung das Recht und die Obliegenheit, zu Volksinitiativen eine Abstimmungsempfehlung abzugeben (Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz BV).</p><p>Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Exekutive einer nachgeordneten Entität dann in einen Abstimmungskampf des übergeordneten Gemeinwesens eingreifen, wenn die eigene Entität und ihre Stimmberechtigten "am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen" Entitäten "bei weitem übersteigt" (vgl. BGE 119 Ia 279f E. 6 d, 114 Ia 433 E. 4 c, 112 Ia 336 E. 4 d), am ehesten etwa bei Strassenbauvorhaben oder Standortfragen zu Kraftwerken.</p><p>Zum Stimmmaterial einer Bundesabstimmung gehören der Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen, die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates und die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen wie Stimmausweis, Stimmcouvert, gegebenenfalls Kontrollmarke und dergleichen (Art. 11 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; SR 161.1). Keine Behörde darf dieses Material nach eigenem Gutdünken anreichern.</p><p>Die Fragen lassen sich wie folgt beantworten:</p><p>1. Die Aussagen der beiden anwesenden Magistraten an der Medienkonferenz vom 30. August 2006 decken sich mit der Auffassung des Bundesratskollegiums.</p><p>2. Kantonsregierungen fehlt die bundesgesetzliche Grundlage, um dem Stimmmaterial an die Stimmberechtigten zu Bundesabstimmungen eine eigene Abstimmungsempfehlung beizugeben, unabhängig davon, ob sich ihre Meinung mit jener des Bundesrates deckt oder nicht.</p><p>3. Zu unterscheiden ist zwischen Meinungsäusserungen von Politikern gleich welcher Ausrichtung einerseits und der mit Steuergeldern finanzierten und dem Stimmmaterial an alle Stimmberechtigten beigegebenen Abstimmungsempfehlung andererseits. Ersteres steht auch Kantonsregierungen frei; für Letzteres gebricht es an der gesetzlichen Grundlage.</p><p>4. Dass der Bundesrat nicht früher reagiert hat, ist darauf zurückzuführen, dass er nie zuvor von irgendwelcher Seite über die Abstimmungsempfehlung einer Kantonsregierung informiert worden ist und daher keine Kenntnis davon hatte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>An der wöchentlichen Pressekonferenz des Bundesrates vom 30. August 2006 äusserten zwei Bundesräte ihren Unmut darüber, dass der Neuenburger Staatsrat den Unterlagen zu der Volksabstimmung vom 24. September 2006 ein Schreiben beigelegt hatte, mit dem er die Wählerinnen und Wähler des Kantons aufforderte, die drei eidgenössischen Vorlagen abzulehnen. Der Neuenburger Staatsrat hatte jedoch schon bei früheren Abstimmungen Empfehlungen abgegeben, nämlich immer wenn er die Interessen des Kantons für betroffen hielt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bundesrat diese Praxis nie infrage gestellt. Mit dem Aufruf, sowohl gegen das neue Ausländergesetz als auch gegen die Änderung des Asylgesetzes zu stimmen, hat sich der Neuenburger Staatsrat zum ersten Mal nicht der Meinung des Bundesrates angeschlossen, was zwei Bundesräte umgehend zu einer öffentlichen Stellungnahme veranlasste. Ihrer Ansicht nach sollten sich Kantonsregierungen vor eidgenössischen Abstimmungen jeglicher Empfehlung enthalten. Das Vorgehen der Neuenburger Regierung wurde sogar als "skandalös" und "unzulässig" eingestuft. Die heftige Reaktion zeigt, dass der Bundesrat den Kantonsregierungen rascher Maulkörbe verpassen will als den potenziell gefährlichen Hunden! Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Widerspiegeln die Aussagen der Bundesräte Couchepin und Blocher an der wöchentlichen Pressekonferenz vom 30. August 2006 die offizielle Position des Bundesrates? Sollen sich Kantonsregierungen während eidgenössischen Abstimmungen in Zurückhaltung üben müssen?</p><p>2. Verstiess der Neuenburger Staatsrat gegen das Gesetz, als er in jüngster Vergangenheit bei mehreren eidgenössischen Abstimmungen den Abstimmungsunterlagen seine Empfehlungen beifügte? Wenn ja, welcher Rechtssatz wurde dabei verletzt?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass eine Kantonsregierung das Recht haben sollte, sich zu einer eidgenössischen Abstimmung zu äussern, wenn sie meint, dass das Abstimmungsresultat direkte Folgen für den in ihrer Verantwortung stehenden Kanton hat?</p><p>4. Wenn ein Rechtssatz verletzt wurde, weshalb hat der Bundesrat zugewartet und erst reagiert, als die Neuenburger Kantonsregierung von der Meinung des Bundesrates abwich?</p>
- Maulkorb für die Kantonsregierungen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist der einzelnen Person grundsätzlich erlaubt, was nicht verboten ist. Behörden hingegen bedürfen für ihr Handeln einer gesetzlichen Grundlage: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Grundlegende Bestimmungen über die Ausübung politischer Rechte bedürfen eines formellen, referendumspflichtigen Bundesgesetzes (Art. 164 Abs. 1 Bst. a BV). Die Bundesverfassung erteilt in diesem Sinne der Bundesversammlung das Recht und die Obliegenheit, zu Volksinitiativen eine Abstimmungsempfehlung abzugeben (Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz BV).</p><p>Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Exekutive einer nachgeordneten Entität dann in einen Abstimmungskampf des übergeordneten Gemeinwesens eingreifen, wenn die eigene Entität und ihre Stimmberechtigten "am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen" Entitäten "bei weitem übersteigt" (vgl. BGE 119 Ia 279f E. 6 d, 114 Ia 433 E. 4 c, 112 Ia 336 E. 4 d), am ehesten etwa bei Strassenbauvorhaben oder Standortfragen zu Kraftwerken.</p><p>Zum Stimmmaterial einer Bundesabstimmung gehören der Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen, die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates und die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen wie Stimmausweis, Stimmcouvert, gegebenenfalls Kontrollmarke und dergleichen (Art. 11 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; SR 161.1). Keine Behörde darf dieses Material nach eigenem Gutdünken anreichern.</p><p>Die Fragen lassen sich wie folgt beantworten:</p><p>1. Die Aussagen der beiden anwesenden Magistraten an der Medienkonferenz vom 30. August 2006 decken sich mit der Auffassung des Bundesratskollegiums.</p><p>2. Kantonsregierungen fehlt die bundesgesetzliche Grundlage, um dem Stimmmaterial an die Stimmberechtigten zu Bundesabstimmungen eine eigene Abstimmungsempfehlung beizugeben, unabhängig davon, ob sich ihre Meinung mit jener des Bundesrates deckt oder nicht.</p><p>3. Zu unterscheiden ist zwischen Meinungsäusserungen von Politikern gleich welcher Ausrichtung einerseits und der mit Steuergeldern finanzierten und dem Stimmmaterial an alle Stimmberechtigten beigegebenen Abstimmungsempfehlung andererseits. Ersteres steht auch Kantonsregierungen frei; für Letzteres gebricht es an der gesetzlichen Grundlage.</p><p>4. Dass der Bundesrat nicht früher reagiert hat, ist darauf zurückzuführen, dass er nie zuvor von irgendwelcher Seite über die Abstimmungsempfehlung einer Kantonsregierung informiert worden ist und daher keine Kenntnis davon hatte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>An der wöchentlichen Pressekonferenz des Bundesrates vom 30. August 2006 äusserten zwei Bundesräte ihren Unmut darüber, dass der Neuenburger Staatsrat den Unterlagen zu der Volksabstimmung vom 24. September 2006 ein Schreiben beigelegt hatte, mit dem er die Wählerinnen und Wähler des Kantons aufforderte, die drei eidgenössischen Vorlagen abzulehnen. Der Neuenburger Staatsrat hatte jedoch schon bei früheren Abstimmungen Empfehlungen abgegeben, nämlich immer wenn er die Interessen des Kantons für betroffen hielt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bundesrat diese Praxis nie infrage gestellt. Mit dem Aufruf, sowohl gegen das neue Ausländergesetz als auch gegen die Änderung des Asylgesetzes zu stimmen, hat sich der Neuenburger Staatsrat zum ersten Mal nicht der Meinung des Bundesrates angeschlossen, was zwei Bundesräte umgehend zu einer öffentlichen Stellungnahme veranlasste. Ihrer Ansicht nach sollten sich Kantonsregierungen vor eidgenössischen Abstimmungen jeglicher Empfehlung enthalten. Das Vorgehen der Neuenburger Regierung wurde sogar als "skandalös" und "unzulässig" eingestuft. Die heftige Reaktion zeigt, dass der Bundesrat den Kantonsregierungen rascher Maulkörbe verpassen will als den potenziell gefährlichen Hunden! Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Widerspiegeln die Aussagen der Bundesräte Couchepin und Blocher an der wöchentlichen Pressekonferenz vom 30. August 2006 die offizielle Position des Bundesrates? Sollen sich Kantonsregierungen während eidgenössischen Abstimmungen in Zurückhaltung üben müssen?</p><p>2. Verstiess der Neuenburger Staatsrat gegen das Gesetz, als er in jüngster Vergangenheit bei mehreren eidgenössischen Abstimmungen den Abstimmungsunterlagen seine Empfehlungen beifügte? Wenn ja, welcher Rechtssatz wurde dabei verletzt?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass eine Kantonsregierung das Recht haben sollte, sich zu einer eidgenössischen Abstimmung zu äussern, wenn sie meint, dass das Abstimmungsresultat direkte Folgen für den in ihrer Verantwortung stehenden Kanton hat?</p><p>4. Wenn ein Rechtssatz verletzt wurde, weshalb hat der Bundesrat zugewartet und erst reagiert, als die Neuenburger Kantonsregierung von der Meinung des Bundesrates abwich?</p>
- Maulkorb für die Kantonsregierungen?
Back to List