Vorauszahlungen im Strassenbau

ShortId
06.1114
Id
20061114
Updated
24.06.2025 21:20
Language
de
Title
Vorauszahlungen im Strassenbau
AdditionalIndexing
15;Kontrolle;Strassenbau;strafbare Handlung;Bauindustrie;Fakturierung;Bundesamt für Strassen;Finanzierung
1
  • L05K0705030104, Strassenbau
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K0703020203, Fakturierung
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K08040704, Bundesamt für Strassen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 83 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) sind Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen als Gemeinschaftsaufgabe zwischen Bund und Kantonen ausgestaltet. Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.</p><p>Die Höhe des Bundesbudgets für Bau, Unterhalt und Betrieb wird jährlich vom Parlament bestimmt. Im Ausführungsprojekt wird im Einzelnen festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als anrechenbar gelten (Art. 50 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen, NSV; SR 725.111). Der Bund leistet seine Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt. Dabei fertigt die zuständige kantonale Instanz die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt (Art. 54 Abs. 2 NSV). Das entsprechende Prozedere ist verhältnismässig langwierig. Die offizielle Zahlungsfrist beim Kanton beträgt sechzig Tage. Am Jahresende führt dies dazu, dass die Bauunternehmer ihre Rechnungen für Arbeiten, die z. B. erst im Dezember gemacht werden, vielfach bereits im November stellen. Dieses Vorgehen ist branchenüblich. Eine Bereicherung entsteht durch dieses Verrechnungssystem aber nicht, weil die Arbeiten erledigt sind, bis das Geld bei den Bauunternehmen eintrifft. Die Zahlung erfolgt also verordnungskonform mit dem Baufortschritt.</p><p>Im Kanton Wallis nun wurden Zahlungen geleistet für Arbeiten, die erst im Folgejahr hätten erfolgen sollen. Die entsprechenden Arbeiten an den Baustellen Riedberg, Turtmann und Eyholz wurden jedoch aus bautechnischen Gründen nicht ausgeführt. Die diesbezüglichen Zahlungen des Bundes waren unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Weil jedoch der Kanton Bauherr ist, kontrolliert auch er, ob die Kosten für die Bauprojekte richtig ausgewiesen sind. Dies hat dazu geführt, dass die ungerechtfertigten Zahlungen vom Bund vorerst nicht bemerkt wurden. Der Bund führt in diesem Zusammenhang zwar Stichprobenkontrollen durch, ist aber ansonsten auf die kantonalen Leistungskontrollen angewiesen.</p><p>Mit diesem heutigen Kontrollsystem kann der Bund nicht alle Fehler entdecken, zumal es unverhältnismässig wäre, wenn er an der Baufront in den Kantonen alles kontrollieren wollte. Nach Einführung der NFA wird jedoch ein neues Kostenkontrollsystem für die Strassengelder eingeführt. Dieses System wird eine durchgängige Kontrolle "aus einer Hand" ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im März 2006 beanstandete der Walliser Staatsrat Jean-Jacques Rey-Bellet, dass es im Zusammenhang mit den Autobahnbaustellen im Oberwallis zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, sodass Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte Arbeiten erwirkt wurden. Am 26. August 2006 erklärte Ständerat This Jenny in einem Interview mit dem "Tages-Anzeiger", dass es üblich sei, im November die bis Ende Jahr auszuführenden Arbeiten (unter Angabe dieser Frist) zu veranschlagen.</p><p>Kann der Bundesrat Licht in die Sache bringen und die Umsetzung der Richtlinien des Bundesamt für Strassen (Astra) offen darlegen?</p>
  • Vorauszahlungen im Strassenbau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 83 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) sind Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen als Gemeinschaftsaufgabe zwischen Bund und Kantonen ausgestaltet. Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.</p><p>Die Höhe des Bundesbudgets für Bau, Unterhalt und Betrieb wird jährlich vom Parlament bestimmt. Im Ausführungsprojekt wird im Einzelnen festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als anrechenbar gelten (Art. 50 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen, NSV; SR 725.111). Der Bund leistet seine Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt. Dabei fertigt die zuständige kantonale Instanz die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt (Art. 54 Abs. 2 NSV). Das entsprechende Prozedere ist verhältnismässig langwierig. Die offizielle Zahlungsfrist beim Kanton beträgt sechzig Tage. Am Jahresende führt dies dazu, dass die Bauunternehmer ihre Rechnungen für Arbeiten, die z. B. erst im Dezember gemacht werden, vielfach bereits im November stellen. Dieses Vorgehen ist branchenüblich. Eine Bereicherung entsteht durch dieses Verrechnungssystem aber nicht, weil die Arbeiten erledigt sind, bis das Geld bei den Bauunternehmen eintrifft. Die Zahlung erfolgt also verordnungskonform mit dem Baufortschritt.</p><p>Im Kanton Wallis nun wurden Zahlungen geleistet für Arbeiten, die erst im Folgejahr hätten erfolgen sollen. Die entsprechenden Arbeiten an den Baustellen Riedberg, Turtmann und Eyholz wurden jedoch aus bautechnischen Gründen nicht ausgeführt. Die diesbezüglichen Zahlungen des Bundes waren unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Weil jedoch der Kanton Bauherr ist, kontrolliert auch er, ob die Kosten für die Bauprojekte richtig ausgewiesen sind. Dies hat dazu geführt, dass die ungerechtfertigten Zahlungen vom Bund vorerst nicht bemerkt wurden. Der Bund führt in diesem Zusammenhang zwar Stichprobenkontrollen durch, ist aber ansonsten auf die kantonalen Leistungskontrollen angewiesen.</p><p>Mit diesem heutigen Kontrollsystem kann der Bund nicht alle Fehler entdecken, zumal es unverhältnismässig wäre, wenn er an der Baufront in den Kantonen alles kontrollieren wollte. Nach Einführung der NFA wird jedoch ein neues Kostenkontrollsystem für die Strassengelder eingeführt. Dieses System wird eine durchgängige Kontrolle "aus einer Hand" ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im März 2006 beanstandete der Walliser Staatsrat Jean-Jacques Rey-Bellet, dass es im Zusammenhang mit den Autobahnbaustellen im Oberwallis zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, sodass Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte Arbeiten erwirkt wurden. Am 26. August 2006 erklärte Ständerat This Jenny in einem Interview mit dem "Tages-Anzeiger", dass es üblich sei, im November die bis Ende Jahr auszuführenden Arbeiten (unter Angabe dieser Frist) zu veranschlagen.</p><p>Kann der Bundesrat Licht in die Sache bringen und die Umsetzung der Richtlinien des Bundesamt für Strassen (Astra) offen darlegen?</p>
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