Eigenmächtige Gebührenerhöhung durch Cablecom

ShortId
06.1117
Id
20061117
Updated
24.06.2025 21:09
Language
de
Title
Eigenmächtige Gebührenerhöhung durch Cablecom
AdditionalIndexing
34;Fernsehen;Übertragungsnetz;Preissteigerung;Telekommunikationstarif;Radio- und Fernsehgebühren;Monopol
1
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L05K1202040104, Telekommunikationstarif
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L05K0703010103, Monopol
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das geltende und das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verpflichten die Kabelnetzbetreiber, bestimmte gesetzlich definierte Programme zu verbreiten (sogenannte Must-Carry-rule). Da heute das Publikum noch kaum über digitale Empfangsgeräte verfügt, kann die Verbreitungspflicht zum heutigen Zeitpunkt nur auf analogem Wege erfüllt werden. Neben diesem Pflichtangebot sind die Netzbetreiber frei im Entscheid, welche Angebote sie aufschalten wollen. Die durch die Cablecom GmbH vom analogen ins digitale Paket verschobenen Programme gehören nicht zum Pflichtangebot, sondern zu den zusätzlich verbreiteten Programmen, die nicht der Must-Carry-Rule unterliegen.</p><p>Eine andere, aufsichtsrechtlich jedoch nicht entscheidende Frage ist, wie Cablecom ihre Verschiebungen kommuniziert. Es ist an den Kundinnen und Kunden ihre Vorlieben für einzelne Sender geltend zu machen und zu protestieren, wenn Verschiebungen ohne jede Ankündigung vorgenommen werden.</p><p>2. Die Verpflichtung, 37 Programme analog anzubieten, ist keine bundesrätliche Vorgabe.</p><p>Die Cablecom GmbH unterliegt in ihrem Tätigkeitsbereich nicht nur den Bestimmungen des RTVG, sondern auch den Vorgaben des Preisüberwachers. Dieser ist gegenüber Kabelnetzen so lange zuständig, als in diesem Bereich kein wirksamer Wettbewerb herrscht und sich keine Marktpreise bilden.</p><p>Heute existiert eine Vereinbarung zwischen der Cablecom GmbH und dem Preisüberwacher, die vorgibt, welche Anzahl Programme heute analog zu verbreiten sind, bzw. dass in den Jahren 2005/06 nicht mehr als 4 Kanäle vom analogen ins digitale Paket migriert werden dürfen. Die Verhandlungen zur Erneuerung dieser Regelung für die Zeit nach 2006 sind zwar gescheitert. Der Preisüberwacher hat aber in einem Letter of Intent die Bedingungen kommuniziert, unter denen er die neuen Abonnementsbedingungen der Cablecom akzeptieren wird. Damit ist nach Ansicht des Bundesrates gewährleistet, dass weiterhin ein akzeptables analoges Angebot zur Verfügung steht.</p><p>Der Bundesrat legt auch nach dem neuen RTVG die Programme (Must-Carry-Programme) fest, die von den Kabelnetzbetreibern verbreitet werden müssen. Damit ist sichergestellt, dass die Programme der SRG und Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht (lokale Programme) sowie die im Anhang zur Radio- und Fernsehverordnung aufgeführten ausländischen Programme in ausreichender Qualität unentgeltlich verbreitet werden.</p><p>3. Die Cablecom GmbH verfügt nach eigenen Angaben im Basler Kabelnetz über mehr Kapazität als in anderen Netzen, sodass das aktuelle Bedürfnis nach einer Migration von analogen Programmen in den digitalen Bereich dort bedeutend geringer ist. Unterschiedliche Netzkapazitäten können natürlich zu Unterschieden in den regionalen Angeboten der Cablecom GmbH führen.</p><p>Der Cablecom GmbH ist es aber mit Ausnahme der Must-Carry-Programme freigestellt zu entscheiden, welche Programme mit welcher Technologie (analog oder digital) angeboten werden. Bei der Preisgestaltung hat sie sich aber an die Vereinbarung mit dem Preisüberwacher zu halten.</p><p>4. Gegenwärtig ist im gesamten Medienbereich ein Digitalisierungsprozess im Gange. Auch die Netzbetreiber investieren hohe Beträge, um ihren Abonnenten nebst einer gesteigerten Anzahl von Radio- und TV-Programmen weitere Dienste (breitbandiger Internetzugang, Telefonie) anbieten zu können. Es zeichnet sich ab, dass in Zukunft auch Kabelnetze nur noch digital verbreiten werden. Sobald der Digitalempfang zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen wird und sich beim Publikum durchsetzt, ist es durchaus denkbar, dass die Must-Carry-Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber auch auf digitalem Weg erfüllt werden kann.</p><p>Die Festlegung der Anschlussgebühren durch die Cablecom GmbH basiert auf der erwähnten Vereinbarung mit dem Preisüberwacher.</p><p>5. Die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Empfangsmöglichkeiten kann nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Es ist in der Tat aber denkbar, dass der Empfang von Radio- und TV-Programmen über Satellit eingeschränkt ist, etwa wenn die Kantone Parabolantennen wegen des Schutzes von bedeutenden Orts- und Landschaftsbildern verbieten (Art. 53 RTVG). Hier kann die zuständige Behörde allerdings Ausnahmen ermöglichen, wenn das Interesse am Programmempfang überwiegt. Es ist auch Sache der zuständigen Gerichte zu entscheiden, ob und inwieweit im Rahmen eines Mietverhältnisses die Installation einer Empfangsantenne untersagt und damit die Wahlfreiheit eingeschränkt werden kann.</p><p>Es ist bei der Frage der Wahlfreiheit aber zu berücksichtigen, dass neue digitale Technologien schon bald auch in der Schweiz erlauben werden, eine Vielzahl von Programmen über terrestrische Sender auf dem TV-Bildschirm oder auf mobilen Geräten (Mobiltelefone, Laptops) zu empfangen. Derzeit wird ein erstes TV-Sendernetz für den digitalen terrestrischen Empfang landesweit aufgebaut.</p><p>Die Swisscom hat zudem Anfang November die nationale Verbreitung von TV- und Radioprogrammen über das Telefonkabel (BluewinTV) realisiert; kleinere Marktteilnehmer bieten schon seit einiger Zeit TV-Programme in ADSL-Technologie für den Empfang auf dem PC an. Diese Angebote dürften insgesamt zu einer Wettbewerbssituation führen, die nicht nur eine grössere Wahlfreiheit, sondern auch tiefere Preise zur Folge haben wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 3. Oktober 2006 werden auf dem Netz von Cablecom zwei weitere Sender vom analogen ins digitale Netz verschoben: "BBC Prime" und "TVE" (Spanien). Laut Cablecom ist man zu diesem Schritt gezwungen, um Platz für weitere Sender zu schaffen. Von den Änderungen ausgenommen ist das Basler Cablecom-Netz "Balbac", da dieses derzeit über genügend Kapazitäten verfügt. In früheren Schritten wurden bereits die Sender "RTP", "MDR", "NDR", "F3" und "M6" vom analogen ins digitale Netz verschoben. Analog zur Entwicklung in der EU soll die traditionelle analoge Signalverbreitung im Rundfunkbereich bis 2010 durch die digitale Signalvermittlung abgelöst werden.</p><p>Die Preisüberwachung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangt von der Cablecom, bis 2006 mindestens 37 Sender analog in die Haushalte zu liefern. Sie stützt sich dabei auf Artikel 59ff RTVG und 48 RTVV. Wird ein Sender vom analogen ins digitale Netz verschoben, haben Konsumentinnen und Konsumenten eine neue Gebühr von 25 Franken pro Monat für die Set-Up-Box von Cablecom zu entrichten.</p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb an:</p><p>1. Ist es gerechtfertigt, dass ein privatwirtschaftlich geführter Netzmonopolist eigenständig entscheidet, welche Sender frei empfangbar sind und welche nicht?</p><p>2. Welche Ziele verfolgt er für die Zeit nach 2006, wenn die Verpflichtung, 37 Sender im analogen, frei empfangbaren Netz zu senden, abläuft?</p><p>3. Basler Cablecom-Kunden empfangen mehr Sender gebührenfrei als Kunden anderer Netze. Sind diese regionalen Unterschiede für den Bundesrat gerechtfertigt, wenn ja, warum und auf welcher gesetzlichen Grundlage?</p><p>4. Wie beurteilt er die Verschiebung von Sendern vom analogen ins digitale Netz und die damit verbundene eigenmächtige Erhöhung der Gebühreneinnahmen durch Cablecom?</p><p>5. Wie beurteilt er die Tatsache, dass für Mieterinnen und Mieter keine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Anbietern und damit ein Gebührenzwang besteht (Satellitenschüsseln sind häufig nicht erlaubt)?</p>
  • Eigenmächtige Gebührenerhöhung durch Cablecom
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das geltende und das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verpflichten die Kabelnetzbetreiber, bestimmte gesetzlich definierte Programme zu verbreiten (sogenannte Must-Carry-rule). Da heute das Publikum noch kaum über digitale Empfangsgeräte verfügt, kann die Verbreitungspflicht zum heutigen Zeitpunkt nur auf analogem Wege erfüllt werden. Neben diesem Pflichtangebot sind die Netzbetreiber frei im Entscheid, welche Angebote sie aufschalten wollen. Die durch die Cablecom GmbH vom analogen ins digitale Paket verschobenen Programme gehören nicht zum Pflichtangebot, sondern zu den zusätzlich verbreiteten Programmen, die nicht der Must-Carry-Rule unterliegen.</p><p>Eine andere, aufsichtsrechtlich jedoch nicht entscheidende Frage ist, wie Cablecom ihre Verschiebungen kommuniziert. Es ist an den Kundinnen und Kunden ihre Vorlieben für einzelne Sender geltend zu machen und zu protestieren, wenn Verschiebungen ohne jede Ankündigung vorgenommen werden.</p><p>2. Die Verpflichtung, 37 Programme analog anzubieten, ist keine bundesrätliche Vorgabe.</p><p>Die Cablecom GmbH unterliegt in ihrem Tätigkeitsbereich nicht nur den Bestimmungen des RTVG, sondern auch den Vorgaben des Preisüberwachers. Dieser ist gegenüber Kabelnetzen so lange zuständig, als in diesem Bereich kein wirksamer Wettbewerb herrscht und sich keine Marktpreise bilden.</p><p>Heute existiert eine Vereinbarung zwischen der Cablecom GmbH und dem Preisüberwacher, die vorgibt, welche Anzahl Programme heute analog zu verbreiten sind, bzw. dass in den Jahren 2005/06 nicht mehr als 4 Kanäle vom analogen ins digitale Paket migriert werden dürfen. Die Verhandlungen zur Erneuerung dieser Regelung für die Zeit nach 2006 sind zwar gescheitert. Der Preisüberwacher hat aber in einem Letter of Intent die Bedingungen kommuniziert, unter denen er die neuen Abonnementsbedingungen der Cablecom akzeptieren wird. Damit ist nach Ansicht des Bundesrates gewährleistet, dass weiterhin ein akzeptables analoges Angebot zur Verfügung steht.</p><p>Der Bundesrat legt auch nach dem neuen RTVG die Programme (Must-Carry-Programme) fest, die von den Kabelnetzbetreibern verbreitet werden müssen. Damit ist sichergestellt, dass die Programme der SRG und Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht (lokale Programme) sowie die im Anhang zur Radio- und Fernsehverordnung aufgeführten ausländischen Programme in ausreichender Qualität unentgeltlich verbreitet werden.</p><p>3. Die Cablecom GmbH verfügt nach eigenen Angaben im Basler Kabelnetz über mehr Kapazität als in anderen Netzen, sodass das aktuelle Bedürfnis nach einer Migration von analogen Programmen in den digitalen Bereich dort bedeutend geringer ist. Unterschiedliche Netzkapazitäten können natürlich zu Unterschieden in den regionalen Angeboten der Cablecom GmbH führen.</p><p>Der Cablecom GmbH ist es aber mit Ausnahme der Must-Carry-Programme freigestellt zu entscheiden, welche Programme mit welcher Technologie (analog oder digital) angeboten werden. Bei der Preisgestaltung hat sie sich aber an die Vereinbarung mit dem Preisüberwacher zu halten.</p><p>4. Gegenwärtig ist im gesamten Medienbereich ein Digitalisierungsprozess im Gange. Auch die Netzbetreiber investieren hohe Beträge, um ihren Abonnenten nebst einer gesteigerten Anzahl von Radio- und TV-Programmen weitere Dienste (breitbandiger Internetzugang, Telefonie) anbieten zu können. Es zeichnet sich ab, dass in Zukunft auch Kabelnetze nur noch digital verbreiten werden. Sobald der Digitalempfang zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen wird und sich beim Publikum durchsetzt, ist es durchaus denkbar, dass die Must-Carry-Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber auch auf digitalem Weg erfüllt werden kann.</p><p>Die Festlegung der Anschlussgebühren durch die Cablecom GmbH basiert auf der erwähnten Vereinbarung mit dem Preisüberwacher.</p><p>5. Die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Empfangsmöglichkeiten kann nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Es ist in der Tat aber denkbar, dass der Empfang von Radio- und TV-Programmen über Satellit eingeschränkt ist, etwa wenn die Kantone Parabolantennen wegen des Schutzes von bedeutenden Orts- und Landschaftsbildern verbieten (Art. 53 RTVG). Hier kann die zuständige Behörde allerdings Ausnahmen ermöglichen, wenn das Interesse am Programmempfang überwiegt. Es ist auch Sache der zuständigen Gerichte zu entscheiden, ob und inwieweit im Rahmen eines Mietverhältnisses die Installation einer Empfangsantenne untersagt und damit die Wahlfreiheit eingeschränkt werden kann.</p><p>Es ist bei der Frage der Wahlfreiheit aber zu berücksichtigen, dass neue digitale Technologien schon bald auch in der Schweiz erlauben werden, eine Vielzahl von Programmen über terrestrische Sender auf dem TV-Bildschirm oder auf mobilen Geräten (Mobiltelefone, Laptops) zu empfangen. Derzeit wird ein erstes TV-Sendernetz für den digitalen terrestrischen Empfang landesweit aufgebaut.</p><p>Die Swisscom hat zudem Anfang November die nationale Verbreitung von TV- und Radioprogrammen über das Telefonkabel (BluewinTV) realisiert; kleinere Marktteilnehmer bieten schon seit einiger Zeit TV-Programme in ADSL-Technologie für den Empfang auf dem PC an. Diese Angebote dürften insgesamt zu einer Wettbewerbssituation führen, die nicht nur eine grössere Wahlfreiheit, sondern auch tiefere Preise zur Folge haben wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 3. Oktober 2006 werden auf dem Netz von Cablecom zwei weitere Sender vom analogen ins digitale Netz verschoben: "BBC Prime" und "TVE" (Spanien). Laut Cablecom ist man zu diesem Schritt gezwungen, um Platz für weitere Sender zu schaffen. Von den Änderungen ausgenommen ist das Basler Cablecom-Netz "Balbac", da dieses derzeit über genügend Kapazitäten verfügt. In früheren Schritten wurden bereits die Sender "RTP", "MDR", "NDR", "F3" und "M6" vom analogen ins digitale Netz verschoben. Analog zur Entwicklung in der EU soll die traditionelle analoge Signalverbreitung im Rundfunkbereich bis 2010 durch die digitale Signalvermittlung abgelöst werden.</p><p>Die Preisüberwachung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangt von der Cablecom, bis 2006 mindestens 37 Sender analog in die Haushalte zu liefern. Sie stützt sich dabei auf Artikel 59ff RTVG und 48 RTVV. Wird ein Sender vom analogen ins digitale Netz verschoben, haben Konsumentinnen und Konsumenten eine neue Gebühr von 25 Franken pro Monat für die Set-Up-Box von Cablecom zu entrichten.</p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb an:</p><p>1. Ist es gerechtfertigt, dass ein privatwirtschaftlich geführter Netzmonopolist eigenständig entscheidet, welche Sender frei empfangbar sind und welche nicht?</p><p>2. Welche Ziele verfolgt er für die Zeit nach 2006, wenn die Verpflichtung, 37 Sender im analogen, frei empfangbaren Netz zu senden, abläuft?</p><p>3. Basler Cablecom-Kunden empfangen mehr Sender gebührenfrei als Kunden anderer Netze. Sind diese regionalen Unterschiede für den Bundesrat gerechtfertigt, wenn ja, warum und auf welcher gesetzlichen Grundlage?</p><p>4. Wie beurteilt er die Verschiebung von Sendern vom analogen ins digitale Netz und die damit verbundene eigenmächtige Erhöhung der Gebühreneinnahmen durch Cablecom?</p><p>5. Wie beurteilt er die Tatsache, dass für Mieterinnen und Mieter keine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Anbietern und damit ein Gebührenzwang besteht (Satellitenschüsseln sind häufig nicht erlaubt)?</p>
    • Eigenmächtige Gebührenerhöhung durch Cablecom

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