Landmaschinen ohne Handelshemmnisse

ShortId
06.1120
Id
20061120
Updated
24.06.2025 23:06
Language
de
Title
Landmaschinen ohne Handelshemmnisse
AdditionalIndexing
55;Europakompatibilität;landwirtschaftliches Fahrzeug;Sicherheitsnorm;Gleichbehandlung;technische Vorschrift;Angleichung der Normen;nichttarifäres Handelshemmnis;Wettbewerbsfähigkeit;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Landmaschine
1
  • L06K140108020201, Landmaschine
  • L05K0701020101, nichttarifäres Handelshemmnis
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L05K0706010204, technische Vorschrift
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
  • L06K070601020106, Sicherheitsnorm
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
  • L07K14010802020102, landwirtschaftliches Fahrzeug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist dem Bundesrat ein generelles Anliegen, Handelshemmnisse abzubauen. Aus diesem Grund wendet die Schweiz für Strassenfahrzeuge seit 1995 die harmonisierten EG-Vorschriften an. Dies betrifft bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen Traktoren und neuerdings auch andere Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Maschinen. Fahrzeuge, welche einer sogenannten EG-Gesamtgenehmigung entsprechen, können auch in der Schweiz grundsätzlich ohne Anpassungen und ohne zusätzliche technische Prüfung in Verkehr gesetzt werden.</p><p>Für Arbeitsmotorwagen bestehen dagegen keine harmonisierten EG-Vorschriften. Die Zulassung bzw. die Verwendung dieser Geräte richtet sich deshalb in jedem Land nach den dortigen nationalen Vorschriften, die untereinander je nach den jeweiligen Gegebenheiten und Prioritäten erhebliche Unterschiede aufweisen können. Aus diesem Grund ist die geforderte generelle Zulassung von Maschinen, die in einem EU-Land zugelassen sind bzw. verwendet werden dürfen, nicht unbesehen möglich.</p><p>Der Bundesrat will deshalb vor einer endgültigen Beurteilung die in der Stellungnahme zur Motion Brun 06.3374, "Änderung der Verfahrensvorschriften für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen", erwähnte Auflistung der abweichenden Vorschriften und deren Bewertung abwarten. Er hat allerdings eine allfällige Verordnungsänderung bereits dort davon abhängig gemacht, dass das heutige schweizerische Niveau der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes nicht vermindert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Derzeit laufen in Fachkommissionen neue Beratungen über Beibehaltung oder Beseitigung von Handelshemmnissen bei Landmaschinen aus der EU. Die Motion Brun 06.3374 verlangt eine Angleichung bei Spezialfahrzeugen, Anhängern, Lärmgrenzwerten, Messvorschriften usw. Diesbezüglich geht es aber auch um spezifisch schweizerische Schutzvorrichtungen und zusätzliche Einrichtungen, ebenso um Typenprüfungen, welche nur in unserem Land erforderlich sind. Alle diese schweizerischen Sondermassnahmen führen letztlich zu einer erheblichen Erschwerung der Importe, zu zusätzlicher Administration und zu höheren Maschinenpreisen. Beispielsweise die zusätzlichen Schutzbestimmungen für Kreiselschwader, die nur in der Schweiz verlangt werden oder die periodisch zu wiederholende Vorführpflicht für gezogene Heuerntemaschinen bis 3 Meter Arbeitsbreite. Solche Maschinen, die hierzulande neue Auflagen bekommen, sind gemäss den Prüfberichten der Eidgenössischen Forschungsanstalt, vormals FAT, teilweise schon Jahrzehnte im Betrieb. Es ist unverständlich, wenn gemäss neueren Vorschriften in der Schweiz eine nachträgliche Typengenehmigung oder eine periodische Vorführpflicht verlangt wird. Für die Landwirtschaft ist es unverständlich, wenn sich die Produktepreise mehr und mehr dem EU-Niveau annähern, aber bei den Hilfsmitteln und Spezialvorrichtungen die einseitige und kostentreibende Abschottung von den Vorschriften in den Nachbarländern gepflegt wird.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist es nicht ein wichtiges Anliegen der Agrarpolitik, diese versteckten Handelshemmnisse nun auch konsequent zu beseitigen und dem Landwirt in zunehmend offenen Märkten der Öffnung entsprechend gleich lange Spiesse zu gewähren?</p><p>2. Hat er den Willen und ein Programm, um die in der EU geprüften und zugelassenen Maschinen generell ohne Veränderungen und ohne Typenprüfung in unserem Land zuzulassen? Wann darf hier die Anpassung erwartet werden?</p><p>3. Wäre heute nicht die Zeit gekommen, um die zahlreichen, technisch und politisch überholten Schutz- und Sonderbestimmungen im Landmaschinenbereich generell durchzusehen und bis zum Vorliegen von Gesamtergebnissen wenigstens die gröbsten Abweichungen in den Verordnungen und Weisungen schnellstmöglich zu beseitigen?</p>
  • Landmaschinen ohne Handelshemmnisse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist dem Bundesrat ein generelles Anliegen, Handelshemmnisse abzubauen. Aus diesem Grund wendet die Schweiz für Strassenfahrzeuge seit 1995 die harmonisierten EG-Vorschriften an. Dies betrifft bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen Traktoren und neuerdings auch andere Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Maschinen. Fahrzeuge, welche einer sogenannten EG-Gesamtgenehmigung entsprechen, können auch in der Schweiz grundsätzlich ohne Anpassungen und ohne zusätzliche technische Prüfung in Verkehr gesetzt werden.</p><p>Für Arbeitsmotorwagen bestehen dagegen keine harmonisierten EG-Vorschriften. Die Zulassung bzw. die Verwendung dieser Geräte richtet sich deshalb in jedem Land nach den dortigen nationalen Vorschriften, die untereinander je nach den jeweiligen Gegebenheiten und Prioritäten erhebliche Unterschiede aufweisen können. Aus diesem Grund ist die geforderte generelle Zulassung von Maschinen, die in einem EU-Land zugelassen sind bzw. verwendet werden dürfen, nicht unbesehen möglich.</p><p>Der Bundesrat will deshalb vor einer endgültigen Beurteilung die in der Stellungnahme zur Motion Brun 06.3374, "Änderung der Verfahrensvorschriften für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen", erwähnte Auflistung der abweichenden Vorschriften und deren Bewertung abwarten. Er hat allerdings eine allfällige Verordnungsänderung bereits dort davon abhängig gemacht, dass das heutige schweizerische Niveau der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes nicht vermindert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Derzeit laufen in Fachkommissionen neue Beratungen über Beibehaltung oder Beseitigung von Handelshemmnissen bei Landmaschinen aus der EU. Die Motion Brun 06.3374 verlangt eine Angleichung bei Spezialfahrzeugen, Anhängern, Lärmgrenzwerten, Messvorschriften usw. Diesbezüglich geht es aber auch um spezifisch schweizerische Schutzvorrichtungen und zusätzliche Einrichtungen, ebenso um Typenprüfungen, welche nur in unserem Land erforderlich sind. Alle diese schweizerischen Sondermassnahmen führen letztlich zu einer erheblichen Erschwerung der Importe, zu zusätzlicher Administration und zu höheren Maschinenpreisen. Beispielsweise die zusätzlichen Schutzbestimmungen für Kreiselschwader, die nur in der Schweiz verlangt werden oder die periodisch zu wiederholende Vorführpflicht für gezogene Heuerntemaschinen bis 3 Meter Arbeitsbreite. Solche Maschinen, die hierzulande neue Auflagen bekommen, sind gemäss den Prüfberichten der Eidgenössischen Forschungsanstalt, vormals FAT, teilweise schon Jahrzehnte im Betrieb. Es ist unverständlich, wenn gemäss neueren Vorschriften in der Schweiz eine nachträgliche Typengenehmigung oder eine periodische Vorführpflicht verlangt wird. Für die Landwirtschaft ist es unverständlich, wenn sich die Produktepreise mehr und mehr dem EU-Niveau annähern, aber bei den Hilfsmitteln und Spezialvorrichtungen die einseitige und kostentreibende Abschottung von den Vorschriften in den Nachbarländern gepflegt wird.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist es nicht ein wichtiges Anliegen der Agrarpolitik, diese versteckten Handelshemmnisse nun auch konsequent zu beseitigen und dem Landwirt in zunehmend offenen Märkten der Öffnung entsprechend gleich lange Spiesse zu gewähren?</p><p>2. Hat er den Willen und ein Programm, um die in der EU geprüften und zugelassenen Maschinen generell ohne Veränderungen und ohne Typenprüfung in unserem Land zuzulassen? Wann darf hier die Anpassung erwartet werden?</p><p>3. Wäre heute nicht die Zeit gekommen, um die zahlreichen, technisch und politisch überholten Schutz- und Sonderbestimmungen im Landmaschinenbereich generell durchzusehen und bis zum Vorliegen von Gesamtergebnissen wenigstens die gröbsten Abweichungen in den Verordnungen und Weisungen schnellstmöglich zu beseitigen?</p>
    • Landmaschinen ohne Handelshemmnisse

Back to List