Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger
- ShortId
-
06.1124
- Id
-
20061124
- Updated
-
14.11.2025 06:29
- Language
-
de
- Title
-
Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger
- AdditionalIndexing
-
09;Auslandschweizer/in;doppelte Staatsangehörigkeit;Deutschland;bilaterales Abkommen;Unterzeichnung eines Abkommens;Militärdienstpflicht
- 1
-
- L05K0402031002, Militärdienstpflicht
- L05K0506010602, doppelte Staatsangehörigkeit
- L04K03010105, Deutschland
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L05K1002020109, Unterzeichnung eines Abkommens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Entwurf zu einem Abkommen liegt in der Tat bereits seit längerem vor, er konnte jedoch aufgrund rechtlicher Unklarheiten dem Bundesrat noch nicht zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Entwurf enthält neben den Bestimmungen über die Wehrpflicht der Doppelbürger auch eine damals auf ausdrücklichen Wunsch der deutschen Seite aufgenommene Regelung über die gegenseitige Hinnahme einer mehrfachen Staatsangehörigkeit (Präambel sowie die Art. 1 und 2). Aus schweizerischer Sicht war diese Regelung zur Zeit der Verhandlungen unbestritten, weil sie geltendem schweizerischem Recht entsprach. Da sich jedoch in der Zwischenzeit aus innenpolitischen Gründen (Volksabstimmung vom 26. September 2004; Motion Hutter 04.3226, Ausschluss des Doppelbürgerrechtes, vom 5. Mai 2004) bezüglich Einbürgerungen eine neue Gesamtbeurteilung aufdrängte, wurde in Absprache mit dem Bundesamt für Migration vorerst darauf verzichtet, das genannte Abkommen dem Bundesrat zu unterbreiten. Nach der Veröffentlichung des Berichtes des Bundesamtes für Migration über hängige Fragen des Bürgerrechtes im Mai 2006 stand fest, dass sich im Bereich des Doppelbürgerrechtes zurzeit keine Änderung des geltenden Rechtes aufdrängt.</p><p>Aufgrund der erwähnten Regelung über die gegenseitige Hinnahme einer mehrfachen Staatsangehörigkeit kann das Abkommen jedoch nicht vom Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Militärgesetzes (SR 510.10) abgeschlossen werden, sondern es ist dem Parlament vorzulegen. Das Abkommen wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2007 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet, sodass anschliessend die Botschaft an das Parlament ausgearbeitet werden kann. In der Sommersession 2007 soll das Geschäft vom Erstrat behandelt werden. Somit kann das Abkommen unter optimalen Voraussetzungen im letzten Quartal 2007 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während die Schweiz mit Frankreich, den USA und Österreich längst ein Abkommen über die Wehrpflicht der Doppelbürger getroffen hat, steht ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland noch aus; dies obwohl in Deutschland die drittgrösste Gemeinschaft der Auslandschweizer und -schweizerinnen wohnt und die Mehrzahl von ihnen Doppelbürger und Doppelbürgerinnen sind. Das insbesondere auch von der Auslandschweizer-Organisation geforderte Abkommen ist bereits ausgehandelt und liegt seit Monaten zur Unterzeichnung bereit. Eine baldmöglichste Unterzeichnung und Inkraftsetzung ist wünschenswert.</p><p>Wann gedenkt der Bundesrat, das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die mehrfache Staatsangehörigkeit und die Wehrpflicht der Doppelbürger zu unterzeichnen und in Kraft zu setzen?</p>
- Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Entwurf zu einem Abkommen liegt in der Tat bereits seit längerem vor, er konnte jedoch aufgrund rechtlicher Unklarheiten dem Bundesrat noch nicht zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Entwurf enthält neben den Bestimmungen über die Wehrpflicht der Doppelbürger auch eine damals auf ausdrücklichen Wunsch der deutschen Seite aufgenommene Regelung über die gegenseitige Hinnahme einer mehrfachen Staatsangehörigkeit (Präambel sowie die Art. 1 und 2). Aus schweizerischer Sicht war diese Regelung zur Zeit der Verhandlungen unbestritten, weil sie geltendem schweizerischem Recht entsprach. Da sich jedoch in der Zwischenzeit aus innenpolitischen Gründen (Volksabstimmung vom 26. September 2004; Motion Hutter 04.3226, Ausschluss des Doppelbürgerrechtes, vom 5. Mai 2004) bezüglich Einbürgerungen eine neue Gesamtbeurteilung aufdrängte, wurde in Absprache mit dem Bundesamt für Migration vorerst darauf verzichtet, das genannte Abkommen dem Bundesrat zu unterbreiten. Nach der Veröffentlichung des Berichtes des Bundesamtes für Migration über hängige Fragen des Bürgerrechtes im Mai 2006 stand fest, dass sich im Bereich des Doppelbürgerrechtes zurzeit keine Änderung des geltenden Rechtes aufdrängt.</p><p>Aufgrund der erwähnten Regelung über die gegenseitige Hinnahme einer mehrfachen Staatsangehörigkeit kann das Abkommen jedoch nicht vom Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Militärgesetzes (SR 510.10) abgeschlossen werden, sondern es ist dem Parlament vorzulegen. Das Abkommen wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2007 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet, sodass anschliessend die Botschaft an das Parlament ausgearbeitet werden kann. In der Sommersession 2007 soll das Geschäft vom Erstrat behandelt werden. Somit kann das Abkommen unter optimalen Voraussetzungen im letzten Quartal 2007 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während die Schweiz mit Frankreich, den USA und Österreich längst ein Abkommen über die Wehrpflicht der Doppelbürger getroffen hat, steht ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland noch aus; dies obwohl in Deutschland die drittgrösste Gemeinschaft der Auslandschweizer und -schweizerinnen wohnt und die Mehrzahl von ihnen Doppelbürger und Doppelbürgerinnen sind. Das insbesondere auch von der Auslandschweizer-Organisation geforderte Abkommen ist bereits ausgehandelt und liegt seit Monaten zur Unterzeichnung bereit. Eine baldmöglichste Unterzeichnung und Inkraftsetzung ist wünschenswert.</p><p>Wann gedenkt der Bundesrat, das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die mehrfache Staatsangehörigkeit und die Wehrpflicht der Doppelbürger zu unterzeichnen und in Kraft zu setzen?</p>
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