Berufsbildung und Finanzen. Welches sind die relevanten Zahlen?
- ShortId
-
06.1134
- Id
-
20061134
- Updated
-
24.06.2025 23:37
- Language
-
de
- Title
-
Berufsbildung und Finanzen. Welches sind die relevanten Zahlen?
- AdditionalIndexing
-
32;Sparmassnahme;Schuldenbremse;Subvention;berufliche Bildung;Gesetz
- 1
-
- L03K130202, berufliche Bildung
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L04K11080305, Schuldenbremse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Jahr 2004 trat das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) in Kraft. Es beruht auf dem Grundsatz der Verbundpartnerschaft: Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Obwohl eine gemeinsame Verantwortung für die Berufsbildung besteht, bestimmt jedoch jeder Verbundpartner autonom, welches finanzielle Engagement er betreibt.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Förderung der Berufsbildung als eine strategische Aufgabe des Bundes. Dies bedeutet ein überdurchschnittliches Wachstum gegenüber anderen Ausgabenbereichen. Die Berufsbildung ermöglicht den Jugendlichen den Einstieg ins Erwerbsleben. Sie trägt zudem zur Wettbewerbsfähigkeit des Landes bei.</p><p>Mit dem neuen BBG ist der Regelungsbereich des Bundes auf sämtliche Berufe ausserhalb des Hochschulbereiches ausgeweitet worden. Der höhere Stellenwert der Berufsbildung hatte zur Folge, dass sich der Bund verpflichtete, seinen Anteil an der Finanzierung der Berufsbildung angemessen zu erhöhen. Auch ist es die Absicht des Gesetzgebers, Neuerungen und Innovationen in der Berufsbildung zu fördern.</p><p>Das neue BBG hat zu einem Paradigmenwechsel bei der Finanzierung geführt: Der Bund richtet neu leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone aus. Das neue System (Art. 52-59 BBG) erhöht die Wirksamkeit und Transparenz der eingesetzten Gelder. Dies bedeutet mehr Eigenverantwortung und Effizienz vor Ort.</p><p>1./2. Gemäss Artikel 52 Absatz 1 BBG beteiligt sich der Bund angemessen an den Kosten der Berufsbildung. Die Finanzierung muss dabei einerseits flexibel genug sein, um Spielraum für die Entwicklung der Berufsbildung zu bieten. Andererseits gilt es, allen interessierten Jugendlichen einen Abschluss auf Sekundarstufe II zu ermöglichen.</p><p>Der Gesetzgeber hat sich deshalb bei der Festlegung des Bundesbeitrages nicht für einen starren Finanzierungsmechanismus entschieden, sondern für eine Richtgrösse (Art. 59 Abs. 1 BBG). Die prozentuale Vorgabe stellt die Budgethoheit der Räte weder infrage noch kann sie die Bandbreite des finanziellen Aufwandes verbindlich begrenzen. Jedoch wird mit dem mehrjährigen Zahlungsrahmen und der Festlegung einer Kostenbeteiligung von einem Viertel der Gesamtkosten der öffentlichen Hand die Finanzierung für die Verbundpartner berechenbar.</p><p>3./4. Sollte sich eine dauerhafte Abweichung ergeben, müssten die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Dies wäre auch der Fall, wenn Massnahmen im Rahmen der sogenannten Schuldenbremse (Art. 126 BV und Art. 13-18 des Finanzhaushaltgesetzes) dazu führen würden, die Kostenbeteiligung des Bundes an der Berufsbildung auf Dauer unter den Richtwert nach Artikel 59 Absatz 2 BBG zu senken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) soll der Bund einen angemessenen Beitrag an die Berufsbildung leisten. Gemeinhin wird behauptet, dass der Bundesbeitrag einen Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand umfassen muss. Gemäss Artikel 52 BBG besteht jedoch ein Kreditvorbehalt, wonach dieser Beitrag im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite erfolgt. Zudem handelt es sich beim erwähnten Viertel gemäss BBG um eine Richtgrösse. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesbeitrag wirklich einen Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand zu betragen?</p><p>2. Verletzt der Bund das Gesetz, wenn er die Richtgrösse mit seinen Beiträgen nicht erreichen sollte?</p><p>3. Müsste er bei einer dauerhaften Abweichung das BBG anpassen?</p><p>4. Erlaubt die höherrangige Verfassungsbestimmung der Schuldenbremse eine Unterschreitung des Viertels?</p>
- Berufsbildung und Finanzen. Welches sind die relevanten Zahlen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Jahr 2004 trat das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) in Kraft. Es beruht auf dem Grundsatz der Verbundpartnerschaft: Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Obwohl eine gemeinsame Verantwortung für die Berufsbildung besteht, bestimmt jedoch jeder Verbundpartner autonom, welches finanzielle Engagement er betreibt.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Förderung der Berufsbildung als eine strategische Aufgabe des Bundes. Dies bedeutet ein überdurchschnittliches Wachstum gegenüber anderen Ausgabenbereichen. Die Berufsbildung ermöglicht den Jugendlichen den Einstieg ins Erwerbsleben. Sie trägt zudem zur Wettbewerbsfähigkeit des Landes bei.</p><p>Mit dem neuen BBG ist der Regelungsbereich des Bundes auf sämtliche Berufe ausserhalb des Hochschulbereiches ausgeweitet worden. Der höhere Stellenwert der Berufsbildung hatte zur Folge, dass sich der Bund verpflichtete, seinen Anteil an der Finanzierung der Berufsbildung angemessen zu erhöhen. Auch ist es die Absicht des Gesetzgebers, Neuerungen und Innovationen in der Berufsbildung zu fördern.</p><p>Das neue BBG hat zu einem Paradigmenwechsel bei der Finanzierung geführt: Der Bund richtet neu leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone aus. Das neue System (Art. 52-59 BBG) erhöht die Wirksamkeit und Transparenz der eingesetzten Gelder. Dies bedeutet mehr Eigenverantwortung und Effizienz vor Ort.</p><p>1./2. Gemäss Artikel 52 Absatz 1 BBG beteiligt sich der Bund angemessen an den Kosten der Berufsbildung. Die Finanzierung muss dabei einerseits flexibel genug sein, um Spielraum für die Entwicklung der Berufsbildung zu bieten. Andererseits gilt es, allen interessierten Jugendlichen einen Abschluss auf Sekundarstufe II zu ermöglichen.</p><p>Der Gesetzgeber hat sich deshalb bei der Festlegung des Bundesbeitrages nicht für einen starren Finanzierungsmechanismus entschieden, sondern für eine Richtgrösse (Art. 59 Abs. 1 BBG). Die prozentuale Vorgabe stellt die Budgethoheit der Räte weder infrage noch kann sie die Bandbreite des finanziellen Aufwandes verbindlich begrenzen. Jedoch wird mit dem mehrjährigen Zahlungsrahmen und der Festlegung einer Kostenbeteiligung von einem Viertel der Gesamtkosten der öffentlichen Hand die Finanzierung für die Verbundpartner berechenbar.</p><p>3./4. Sollte sich eine dauerhafte Abweichung ergeben, müssten die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Dies wäre auch der Fall, wenn Massnahmen im Rahmen der sogenannten Schuldenbremse (Art. 126 BV und Art. 13-18 des Finanzhaushaltgesetzes) dazu führen würden, die Kostenbeteiligung des Bundes an der Berufsbildung auf Dauer unter den Richtwert nach Artikel 59 Absatz 2 BBG zu senken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) soll der Bund einen angemessenen Beitrag an die Berufsbildung leisten. Gemeinhin wird behauptet, dass der Bundesbeitrag einen Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand umfassen muss. Gemäss Artikel 52 BBG besteht jedoch ein Kreditvorbehalt, wonach dieser Beitrag im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite erfolgt. Zudem handelt es sich beim erwähnten Viertel gemäss BBG um eine Richtgrösse. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesbeitrag wirklich einen Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand zu betragen?</p><p>2. Verletzt der Bund das Gesetz, wenn er die Richtgrösse mit seinen Beiträgen nicht erreichen sollte?</p><p>3. Müsste er bei einer dauerhaften Abweichung das BBG anpassen?</p><p>4. Erlaubt die höherrangige Verfassungsbestimmung der Schuldenbremse eine Unterschreitung des Viertels?</p>
- Berufsbildung und Finanzen. Welches sind die relevanten Zahlen?
Back to List