Osthilfe und Genfer Konventionen
- ShortId
-
06.1141
- Id
-
20061141
- Updated
-
24.06.2025 22:32
- Language
-
de
- Title
-
Osthilfe und Genfer Konventionen
- AdditionalIndexing
-
08;10;Inhaftierung;Kohäsionsfonds;Justizvollzugsanstalt;polizeiliche Ermittlung;Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten;Nachrichtendienst;internationales humanitäres Recht;Menschenrechte;Osteuropa
- 1
-
- L04K10010218, Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten
- L07K07040302010101, Kohäsionsfonds
- L04K05020203, internationales humanitäres Recht
- L03K050202, Menschenrechte
- L03K030104, Osteuropa
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K05010304, Justizvollzugsanstalt
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Missbrauch der durch die Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle anerkannten Embleme ist gemäss Artikel 38 des Zusatzprotokolls I verboten. Artikel 39 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls verbietet zudem die Verwendung von Flaggen oder militärischen Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten in einem bewaffneten Konflikt. Als neutraler Staat ist die Schweiz von dieser Bestimmung betroffen. Der Bundesrat verfügt aber über keine Informationen, dass die Embleme der Genfer Abkommen oder die Schweizer Flagge von amerikanischen Militärpersonen missbraucht worden wären. Die in der Anfrage erwähnten Bestimmungen des Handbuchs der amerikanischen Armee sprechen von der Verwendung einer Fremdsprache - darunter fallen auch Schweizer Dialekte - bei Gefangenenverhören. Eine solche Verwendung ist an sich im humanitären Völkerrecht nicht verboten. Zudem präzisiert das Handbuch, dass es verboten ist, sich als IKRK-Delegierten auszugeben.</p><p>2. Aufgrund der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft kann der Bundesrat ausschliessen, dass der Schweizer Luftraum im Oktober 2002 zur Überführung von Maher Arar benutzt wurde.</p><p>3. Bei der Unterstützungsleistung an die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten handelt es sich nicht um einen Finanzbeitrag in den EU-Kohäsionsfonds, sondern um ein Programm der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und jedem einzelnen dieser Staaten. Die Schweiz behält dadurch die volle Kontrolle über die Verwendung der Unterstützungsbeiträge, und durch die vertraglichen Bestimmungen der Zusammenarbeit ist die volle Transparenz gewährleistet. Jedes Projekt, das im Rahmen des Erweiterungsbeitrages umgesetzt wird, muss durch die Schweizer Behörden genehmigt werden, und die Projektausführung wird überwacht. Unterstützungsbeiträge zugunsten allfälliger geheimer Einrichtungen sind somit völlig ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die mit dem neuen Verhörhandbuch der amerikanischen Armee angekündigte Art der Wahrnehmung der Pflichten eines Signatarstaates der Genfer Konventionen? Und was gedenkt der Bundesrat allenfalls zu unternehmen, um sicherzustellen, dass solch perfide Verhörpraktiken nicht auch die unabdingbare Vertrauenswürdigkeit von IKRK-Delegierten, Diplomaten und anderer Träger schweizerischer Guter Dienste untergraben werden?</p><p>2. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass im Oktober 2002 der Schweizer Luftraum benutzt wurde, um den zu Unrecht verdächtigten Kanadier Maher Arar nach Syrien zu verschleppen, damit er mit menschenrechtswidrigen Methoden einvernommen werden konnte?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat allenfalls zu gewährleisten, dass auch nicht der geringste Teil des allfälligen Schweizer Milliardenbeitrages an den EU-Kohäsionsfonds zur Aufrechterhaltung irgendeines in Osteuropa weitergeführten CIA-Geheimgefängnisses verwendet werden mag?</p><p>I. Etikettenschwindel wird in jedem Rechtsstaat allgemein als Verletzung des grundsätzlichen Gebotes von Treu und Glauben empfunden und je nach Sachlage geahndet. Der Missbrauch der Rotkreuz-lnsignien wird weltweit als perfid empfunden und steht unter entsprechender Strafandrohung, denn besonders im Kriegsfall erfüllen sie unverzichtbare Schutzfunktionen sowohl für Zivilpersonen als auch für Soldaten (z. B. Art. 44 und 45 der 2. Genfer Konvention von 1949: www.icrc.org). Die amerikanische Armee hat soeben die Falsch-Flaggen-Methode zur wirksameren Einvernahme von Kriegs- und andern Gefangenen durch Angehörige der US-Streitkräfte eingeführt ("false flag approach", FM 2-22.3 - FM 34-52 -, S.139 und 156: www.army.mil/references/FM2-22.3.pdf; www.solami.com/ciaprisons.htm#Flag). Unter Vorgaukelung falscher Tatsachen bezweckt diese Methode, Gefangene vertrauensselig und entsprechend gesprächig zu machen. Dem Vernehmen nach sollen dazu besonders diensteifrige Ausländer mit fremden, z. B. schweizerischen Akzenten, zum Einsatz kommen, damit "der Gefangene glaubt, er habe es mit einem Vertreter eines Staates zu tun, welcher mit seinem Heimatstaat oder seiner Organisation befreundet sei."</p><p>II. Die schon mit dem Bericht des Berichterstatters des Europarates, Dick Marty, aufgezeigten Verletzungen der Menschenrechte und der Souveränität verschiedener Mitgliedsstaaten durch amerikanische Gefangenentransporte und Geheimgefängnisse (..../EU06.pdf) findet sich, trotz anfänglich hartnäckiger Verleugnung, nunmehr bestätigt durch die Erklärung von Präsident Bush ("Bush acknowledges CIA prisons exist" International Herald Tribune, 7. September 2006: ..../ciaprisons.htm#exist). Der am 18. September 2006 vorgelegte, Aufsehen erregende Schlussbericht der Untersuchungskommission des kanadischen Parlaments "Report of the Events Relating to Maher Arar" (www.ararcommission.ca/eng/10.htm; www.solami.com/ciaprisons.htm#Arar) belegt den konkreten Fall des inzwischen von jeder Schuld freigesprochenen kanadischen Bürgers Maher Arar, welcher am 8. Oktober 2002 mit einem CIA-Jet anscheinend via Schweizer Luftraum und Zwischenhalt in Rom nach Syrien zur dortigen "Einvernahme" verfrachtet wurde.</p><p>III. Nach offiziellen amerikanischen Angaben sollen einzelne Geheimgefängnisse auch in Osteuropa weiterhin "für besondere Zwecke" aufrechterhalten werden (..../ciaprisons.htm#Europe). Das kann nur mit dem Einverständnis der betreffenden Regierungen erfolgen. Dabei soll es sich auch um Staaten handeln, die vom beabsichtigten Schweizer Beitrag zum Kohäsionsfonds für die Osterweiterung profitieren sollen. Solange nicht verlässlich klargestellt ist, dass dieser Schweizer Beitrag in keiner Art und Weise zur Fortführung dieser rechtsstaatlich und souveränitätsrechtlich bedenklichen Geheimgefängnisse Verwendung findet, sprechen vorrangige fundamentale Bedenken gegen diese Hilfeleistung.</p>
- Osthilfe und Genfer Konventionen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Missbrauch der durch die Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle anerkannten Embleme ist gemäss Artikel 38 des Zusatzprotokolls I verboten. Artikel 39 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls verbietet zudem die Verwendung von Flaggen oder militärischen Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten in einem bewaffneten Konflikt. Als neutraler Staat ist die Schweiz von dieser Bestimmung betroffen. Der Bundesrat verfügt aber über keine Informationen, dass die Embleme der Genfer Abkommen oder die Schweizer Flagge von amerikanischen Militärpersonen missbraucht worden wären. Die in der Anfrage erwähnten Bestimmungen des Handbuchs der amerikanischen Armee sprechen von der Verwendung einer Fremdsprache - darunter fallen auch Schweizer Dialekte - bei Gefangenenverhören. Eine solche Verwendung ist an sich im humanitären Völkerrecht nicht verboten. Zudem präzisiert das Handbuch, dass es verboten ist, sich als IKRK-Delegierten auszugeben.</p><p>2. Aufgrund der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft kann der Bundesrat ausschliessen, dass der Schweizer Luftraum im Oktober 2002 zur Überführung von Maher Arar benutzt wurde.</p><p>3. Bei der Unterstützungsleistung an die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten handelt es sich nicht um einen Finanzbeitrag in den EU-Kohäsionsfonds, sondern um ein Programm der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und jedem einzelnen dieser Staaten. Die Schweiz behält dadurch die volle Kontrolle über die Verwendung der Unterstützungsbeiträge, und durch die vertraglichen Bestimmungen der Zusammenarbeit ist die volle Transparenz gewährleistet. Jedes Projekt, das im Rahmen des Erweiterungsbeitrages umgesetzt wird, muss durch die Schweizer Behörden genehmigt werden, und die Projektausführung wird überwacht. Unterstützungsbeiträge zugunsten allfälliger geheimer Einrichtungen sind somit völlig ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die mit dem neuen Verhörhandbuch der amerikanischen Armee angekündigte Art der Wahrnehmung der Pflichten eines Signatarstaates der Genfer Konventionen? Und was gedenkt der Bundesrat allenfalls zu unternehmen, um sicherzustellen, dass solch perfide Verhörpraktiken nicht auch die unabdingbare Vertrauenswürdigkeit von IKRK-Delegierten, Diplomaten und anderer Träger schweizerischer Guter Dienste untergraben werden?</p><p>2. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass im Oktober 2002 der Schweizer Luftraum benutzt wurde, um den zu Unrecht verdächtigten Kanadier Maher Arar nach Syrien zu verschleppen, damit er mit menschenrechtswidrigen Methoden einvernommen werden konnte?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat allenfalls zu gewährleisten, dass auch nicht der geringste Teil des allfälligen Schweizer Milliardenbeitrages an den EU-Kohäsionsfonds zur Aufrechterhaltung irgendeines in Osteuropa weitergeführten CIA-Geheimgefängnisses verwendet werden mag?</p><p>I. Etikettenschwindel wird in jedem Rechtsstaat allgemein als Verletzung des grundsätzlichen Gebotes von Treu und Glauben empfunden und je nach Sachlage geahndet. Der Missbrauch der Rotkreuz-lnsignien wird weltweit als perfid empfunden und steht unter entsprechender Strafandrohung, denn besonders im Kriegsfall erfüllen sie unverzichtbare Schutzfunktionen sowohl für Zivilpersonen als auch für Soldaten (z. B. Art. 44 und 45 der 2. Genfer Konvention von 1949: www.icrc.org). Die amerikanische Armee hat soeben die Falsch-Flaggen-Methode zur wirksameren Einvernahme von Kriegs- und andern Gefangenen durch Angehörige der US-Streitkräfte eingeführt ("false flag approach", FM 2-22.3 - FM 34-52 -, S.139 und 156: www.army.mil/references/FM2-22.3.pdf; www.solami.com/ciaprisons.htm#Flag). Unter Vorgaukelung falscher Tatsachen bezweckt diese Methode, Gefangene vertrauensselig und entsprechend gesprächig zu machen. Dem Vernehmen nach sollen dazu besonders diensteifrige Ausländer mit fremden, z. B. schweizerischen Akzenten, zum Einsatz kommen, damit "der Gefangene glaubt, er habe es mit einem Vertreter eines Staates zu tun, welcher mit seinem Heimatstaat oder seiner Organisation befreundet sei."</p><p>II. Die schon mit dem Bericht des Berichterstatters des Europarates, Dick Marty, aufgezeigten Verletzungen der Menschenrechte und der Souveränität verschiedener Mitgliedsstaaten durch amerikanische Gefangenentransporte und Geheimgefängnisse (..../EU06.pdf) findet sich, trotz anfänglich hartnäckiger Verleugnung, nunmehr bestätigt durch die Erklärung von Präsident Bush ("Bush acknowledges CIA prisons exist" International Herald Tribune, 7. September 2006: ..../ciaprisons.htm#exist). Der am 18. September 2006 vorgelegte, Aufsehen erregende Schlussbericht der Untersuchungskommission des kanadischen Parlaments "Report of the Events Relating to Maher Arar" (www.ararcommission.ca/eng/10.htm; www.solami.com/ciaprisons.htm#Arar) belegt den konkreten Fall des inzwischen von jeder Schuld freigesprochenen kanadischen Bürgers Maher Arar, welcher am 8. Oktober 2002 mit einem CIA-Jet anscheinend via Schweizer Luftraum und Zwischenhalt in Rom nach Syrien zur dortigen "Einvernahme" verfrachtet wurde.</p><p>III. Nach offiziellen amerikanischen Angaben sollen einzelne Geheimgefängnisse auch in Osteuropa weiterhin "für besondere Zwecke" aufrechterhalten werden (..../ciaprisons.htm#Europe). Das kann nur mit dem Einverständnis der betreffenden Regierungen erfolgen. Dabei soll es sich auch um Staaten handeln, die vom beabsichtigten Schweizer Beitrag zum Kohäsionsfonds für die Osterweiterung profitieren sollen. Solange nicht verlässlich klargestellt ist, dass dieser Schweizer Beitrag in keiner Art und Weise zur Fortführung dieser rechtsstaatlich und souveränitätsrechtlich bedenklichen Geheimgefängnisse Verwendung findet, sprechen vorrangige fundamentale Bedenken gegen diese Hilfeleistung.</p>
- Osthilfe und Genfer Konventionen
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