Waffen zum Selbstschutz
- ShortId
-
06.1144
- Id
-
20061144
- Updated
-
24.06.2025 22:04
- Language
-
de
- Title
-
Waffen zum Selbstschutz
- AdditionalIndexing
-
09;multinationale Truppe;im Ausland stationierte Streitkräfte;Bewaffnung;Truppenstationierung;Kosovo;Informationsverbreitung;friedensdurchsetzende Operation
- 1
-
- L05K0401030301, multinationale Truppe
- L03K040204, Bewaffnung
- L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
- L06K030102040101, Kosovo
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K04020108, Truppenstationierung
- L04K04010302, friedensdurchsetzende Operation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 66a des Militärgesetzes sieht in Absatz 1 vor, dass der Bundesrat die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist, im Einzelfall bestimmt. Am 10. Juni 2001 stimmte das Schweizer Volk dieser Änderung des Militärgesetzes mit 51 Prozent Jastimmen zu.</p><p>Zur Frage der Bewaffnung stand im Abstimmungsbüchlein zum 10. Juni 2001: "Die Bewaffnung hat vielmehr den Zweck, dass die Angehörigen der Armee sich selber schützen und ihren Auftrag erfüllen können, statt auf den Schutz durch ausländische Truppen angewiesen zu sein."</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Es trifft zu, dass ein Schweizer Armeeangehöriger anlässlich der Unruhen vom März 2004 mit seinem Verhalten (Ladebewegung am Maschinengewehr auf dem Schützenpanzer) die aufgebrachte albanische Menge davon abgehalten hat, ein serbisches Wohnhaus zu zerstören.</p><p>2. Allerdings ist dieser Vorfall nicht "unter Verschluss" gehalten worden, sondern war allgemein bekannt. So wurde z. B. am 22. September 2004 in der Fernsehsendung "10 vor 10" über die nach den März-Unruhen getroffenen Ausbildungsmassnahmen während rund fünfeinhalb Minuten berichtet und das Verhalten der Schweizer Armeeangehörigen während den Unruhen geschildert. Der damals handelnde Swisscoy-Angehörige kam dabei ausgiebig zu Wort.</p><p>3. Es gibt deshalb über das Verhalten der Swisscoy während den März-Unruhen nachträglich nichts mehr zu veröffentlichen. Die anschliessend getroffenen Massnahmen betreffend Ausbildung und Ausrüstung waren unmittelbar den Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte mitgeteilt worden und wurden ausführlich beschrieben (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Verlängerung des Swisscoy-Einsatzes bis Ende 2008; Bericht 2005 über den Einsatz der Swisscoy zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte).</p><p>4. Dem Bundesrat sind keine anderen derartigen Vorfälle bekannt.</p><p>5. Die Bewaffnung der Schweizer Armeeangehörigen im Friedensförderungsdienst dient selbstverständlich, wie vom Volk gutgeheissen, auch der Erfüllung ihres Auftrages.</p><p>6. Die Aufgabe, besondere Objekte in ihrem Einsatzraum permanent zu überwachen, gehört zu den standardmässigen Aufgaben der Infanteriekräfte des Einsatzbataillons DULJE, in welches die Infanterieteile der Swisscoy eingegliedert sind. Es handelt sich um Enklaven primär serbischer Minderheiten sowie um religiöse orthodoxe Einrichtungen. In der näheren Umgebung des orthodoxen Klosters von Zociste, welches zu diesen permanent überwachten Objekten zählt, befinden sich auch leerstehende Gebäude.</p><p>7. Frühere Versuche, diese permanente Überwachung durch periodische mobile Kontrollen zu ersetzen, mussten nach den März-Unruhen 2004 gestoppt werden. Solange die Frage der Zukunft der ethnischen Minderheiten in Kosovo nicht im Rahmen einer durch alle Parteien getragenen Statusregelung für Kosovo entspannt werden kann, ist eine neuerliche Reduktion der permanenten Kfor-Präsenz auch beim orthodoxen Kloster von Zociste kaum vertretbar.</p><p>8./9. Grundsätzlich hat die Schweiz weitgehende Möglichkeiten, Aufträge an die Swisscoy abzulehnen, welche den vereinbarten Zusammenarbeitsmodalitäten zwischen der Schweiz und ihren Kfor-Partnern nicht entsprechen. Dass die Aufträge, welche seitens der Kfor-Stellen an die Swisscoy ergehen, in diesem Rahmen erfolgen, wird vom schweizerischen Kontingentskommandanten überwacht. Im Fall der geltenden Infanterieaufträge besteht seitens der Schweiz kein Interventionsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Volk stimmte am 10. Juni 2001 mit 51 Prozent der Bewaffnung von Schweizer Friedenssoldaten im Ausland zu. Gegenstand der Abstimmung war die Bewaffnung der Auslandsoldaten ausschliesslich zum Selbstschutz. In der "Weltwoche" vom 5. Oktober 2006 ist nun aber zu lesen, dass im Rahmen des Swisscoy-Engagements Waffen auch zur Durchsetzung des Auftrags eingesetzt wurden, so anlässlich der Unruhen im März 2004. Demnach soll ein Soldat in der Stadt Orahovac offenbar aufgebrachte, aber unbewaffnete Menschen mittels Ladebewegung davon abgehalten haben, in ein abgesperrtes Quartier einzudringen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass in Kosovo ein Schweizer Soldat auf einem Radschützenpanzer anlässlich der Unruhen vom März 2004 Kosovoalbaner mittels deutlich wahrnehmbarer Ladebewegung davon abhielt, in ein Serbenviertel einzudringen?</p><p>2. Falls dies zutrifft, weshalb behielt die Departementsleitung VBS diesen problematischen Vorfall bzw. den entsprechenden Rapport der Swisscoy unter Verschluss?</p><p>3. Ist er bereit, die Vorgänge, in welche die Swisscoy im März 2004 involviert war, anhand der Einsatzrapporte zu veröffentlichen, wie dies in Deutschland und Österreich geschah?</p><p>4. Sind ihm andere Vorfälle bekannt, in denen die Swisscoy ausserhalb ihres Selbstschutzes Waffen einsetzte?</p><p>5. Ist er der Ansicht, dass die Bewaffnung der Swisscoy gegebenenfalls auch zur Durchsetzung ihrer Aufträge dienen soll?</p><p>6. Stimmt es, dass Schweizer Infanteristen in Kosovo leere Häuser überwachen?</p><p>7. Als wie sinnvoll stuft er diesen Auftrag in Zociste ein, den die Swisscoy aufgrund eines Befehles des Nato-Kommandos (multinationales Brigadekommando Süd) auszuführen hat?</p><p>8. Welche Möglichkeiten hätten er, die VBS-Führung oder das Armeekommando im vorliegenden Fall oder in anderen zweifelhaften Fällen, Aufträge an die Swisscoy aufzugeben oder abzulehnen, die vom Brigadekommando in Prizren erlassen werden?</p><p>9. Was gedenkt er bezüglich des Überwachungsauftrages in Zociste zu unternehmen?</p>
- Waffen zum Selbstschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 66a des Militärgesetzes sieht in Absatz 1 vor, dass der Bundesrat die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist, im Einzelfall bestimmt. Am 10. Juni 2001 stimmte das Schweizer Volk dieser Änderung des Militärgesetzes mit 51 Prozent Jastimmen zu.</p><p>Zur Frage der Bewaffnung stand im Abstimmungsbüchlein zum 10. Juni 2001: "Die Bewaffnung hat vielmehr den Zweck, dass die Angehörigen der Armee sich selber schützen und ihren Auftrag erfüllen können, statt auf den Schutz durch ausländische Truppen angewiesen zu sein."</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Es trifft zu, dass ein Schweizer Armeeangehöriger anlässlich der Unruhen vom März 2004 mit seinem Verhalten (Ladebewegung am Maschinengewehr auf dem Schützenpanzer) die aufgebrachte albanische Menge davon abgehalten hat, ein serbisches Wohnhaus zu zerstören.</p><p>2. Allerdings ist dieser Vorfall nicht "unter Verschluss" gehalten worden, sondern war allgemein bekannt. So wurde z. B. am 22. September 2004 in der Fernsehsendung "10 vor 10" über die nach den März-Unruhen getroffenen Ausbildungsmassnahmen während rund fünfeinhalb Minuten berichtet und das Verhalten der Schweizer Armeeangehörigen während den Unruhen geschildert. Der damals handelnde Swisscoy-Angehörige kam dabei ausgiebig zu Wort.</p><p>3. Es gibt deshalb über das Verhalten der Swisscoy während den März-Unruhen nachträglich nichts mehr zu veröffentlichen. Die anschliessend getroffenen Massnahmen betreffend Ausbildung und Ausrüstung waren unmittelbar den Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte mitgeteilt worden und wurden ausführlich beschrieben (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Verlängerung des Swisscoy-Einsatzes bis Ende 2008; Bericht 2005 über den Einsatz der Swisscoy zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte).</p><p>4. Dem Bundesrat sind keine anderen derartigen Vorfälle bekannt.</p><p>5. Die Bewaffnung der Schweizer Armeeangehörigen im Friedensförderungsdienst dient selbstverständlich, wie vom Volk gutgeheissen, auch der Erfüllung ihres Auftrages.</p><p>6. Die Aufgabe, besondere Objekte in ihrem Einsatzraum permanent zu überwachen, gehört zu den standardmässigen Aufgaben der Infanteriekräfte des Einsatzbataillons DULJE, in welches die Infanterieteile der Swisscoy eingegliedert sind. Es handelt sich um Enklaven primär serbischer Minderheiten sowie um religiöse orthodoxe Einrichtungen. In der näheren Umgebung des orthodoxen Klosters von Zociste, welches zu diesen permanent überwachten Objekten zählt, befinden sich auch leerstehende Gebäude.</p><p>7. Frühere Versuche, diese permanente Überwachung durch periodische mobile Kontrollen zu ersetzen, mussten nach den März-Unruhen 2004 gestoppt werden. Solange die Frage der Zukunft der ethnischen Minderheiten in Kosovo nicht im Rahmen einer durch alle Parteien getragenen Statusregelung für Kosovo entspannt werden kann, ist eine neuerliche Reduktion der permanenten Kfor-Präsenz auch beim orthodoxen Kloster von Zociste kaum vertretbar.</p><p>8./9. Grundsätzlich hat die Schweiz weitgehende Möglichkeiten, Aufträge an die Swisscoy abzulehnen, welche den vereinbarten Zusammenarbeitsmodalitäten zwischen der Schweiz und ihren Kfor-Partnern nicht entsprechen. Dass die Aufträge, welche seitens der Kfor-Stellen an die Swisscoy ergehen, in diesem Rahmen erfolgen, wird vom schweizerischen Kontingentskommandanten überwacht. Im Fall der geltenden Infanterieaufträge besteht seitens der Schweiz kein Interventionsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Volk stimmte am 10. Juni 2001 mit 51 Prozent der Bewaffnung von Schweizer Friedenssoldaten im Ausland zu. Gegenstand der Abstimmung war die Bewaffnung der Auslandsoldaten ausschliesslich zum Selbstschutz. In der "Weltwoche" vom 5. Oktober 2006 ist nun aber zu lesen, dass im Rahmen des Swisscoy-Engagements Waffen auch zur Durchsetzung des Auftrags eingesetzt wurden, so anlässlich der Unruhen im März 2004. Demnach soll ein Soldat in der Stadt Orahovac offenbar aufgebrachte, aber unbewaffnete Menschen mittels Ladebewegung davon abgehalten haben, in ein abgesperrtes Quartier einzudringen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass in Kosovo ein Schweizer Soldat auf einem Radschützenpanzer anlässlich der Unruhen vom März 2004 Kosovoalbaner mittels deutlich wahrnehmbarer Ladebewegung davon abhielt, in ein Serbenviertel einzudringen?</p><p>2. Falls dies zutrifft, weshalb behielt die Departementsleitung VBS diesen problematischen Vorfall bzw. den entsprechenden Rapport der Swisscoy unter Verschluss?</p><p>3. Ist er bereit, die Vorgänge, in welche die Swisscoy im März 2004 involviert war, anhand der Einsatzrapporte zu veröffentlichen, wie dies in Deutschland und Österreich geschah?</p><p>4. Sind ihm andere Vorfälle bekannt, in denen die Swisscoy ausserhalb ihres Selbstschutzes Waffen einsetzte?</p><p>5. Ist er der Ansicht, dass die Bewaffnung der Swisscoy gegebenenfalls auch zur Durchsetzung ihrer Aufträge dienen soll?</p><p>6. Stimmt es, dass Schweizer Infanteristen in Kosovo leere Häuser überwachen?</p><p>7. Als wie sinnvoll stuft er diesen Auftrag in Zociste ein, den die Swisscoy aufgrund eines Befehles des Nato-Kommandos (multinationales Brigadekommando Süd) auszuführen hat?</p><p>8. Welche Möglichkeiten hätten er, die VBS-Führung oder das Armeekommando im vorliegenden Fall oder in anderen zweifelhaften Fällen, Aufträge an die Swisscoy aufzugeben oder abzulehnen, die vom Brigadekommando in Prizren erlassen werden?</p><p>9. Was gedenkt er bezüglich des Überwachungsauftrages in Zociste zu unternehmen?</p>
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