Gesetzgebung gegen unfreundliche Übernahmeangebote
- ShortId
-
06.1145
- Id
-
20061145
- Updated
-
14.11.2025 08:40
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzgebung gegen unfreundliche Übernahmeangebote
- AdditionalIndexing
-
15;Marktsicherung;Interventionspolitik;internationaler Unternehmenszusammenschluss;Fusionskontrolle;öffentliches Übernahmeangebot;Fusion von Unternehmen
- 1
-
- L05K0703010204, öffentliches Übernahmeangebot
- L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
- L06K070301020105, internationaler Unternehmenszusammenschluss
- L05K0703010304, Fusionskontrolle
- L06K070103030603, Marktsicherung
- L05K0704010208, Interventionspolitik
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Eine vorausschauende Beurteilung des Risikos - oder der Wahrscheinlichkeit - künftiger unfreundlicher Übernahmen auf schweizerische kotierte Gesellschaften ist zwangsläufig spekulativ; zu viele Faktoren beeinflussen Verhalten und Entscheide potenzieller Anbieter und Zielgesellschaften. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich der international seit einiger Zeit abzeichnende Trend zu vermehrten Unternehmensaufkäufen fortsetzt - auch in der Schweiz. Festzustellen bleibt, dass Übernahmeangebote - aus dem In- oder dem Ausland - jederzeit unterbreitet werden können.</p><p>2. Die schweizerische Börsengesetzgebung kennt keine Regelung, welche Übernahmen bedeutender Gesellschaften oder von Gesellschaften bestimmter Branchenzugehörigkeit beschränken würde. Aber das schweizerische Übernahmerecht gibt den Zielgesellschaften die Möglichkeit, Abwehrmassnahmen zu treffen (Art. 29 BEHG). Gleichzeitig unterstehen die Zielgesellschaften aber gewissen Pflichten, womit ihre Möglichkeiten, gegen unfreundliche Übernahmen Abwehrmassnahmen zu ergreifen, eingeschränkt sind. Ziel ist dabei, dass der Erfolg eines Angebotes nicht in unzulässiger Weise verhindert wird. Diese Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten für die Zielgesellschaften (bzw. für deren Verwaltungsrat) wurde vor allem auch wegen des Interessenkonfliktes, dem die Gesellschaftsorgane einer Zielgesellschaft ausgesetzt sein können, eingeführt. Wie die Botschaft zum Börsengesetz (BBl 1993 I 1415) ausführt, sind die Geschäftsleitung oder die Verwaltungsratsmitglieder einer Zielgesellschaft nämlich nicht immer in der Lage, ihre Entscheidungen im ausschliesslichen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu treffen, weil sie oft persönlich an der Verhinderung eines unfreundlichen Angebotes interessiert sind.</p><p>Die WAK-N hat an ihrer Sitzung vom 23. Januar 2007 im Rahmen der Vorberatung des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht beschlossen, Anpassungen im BEHG vorzunehmen. So soll u. a. die Erstschwelle für die Meldepflicht beim Erwerb von Beteiligungspapieren von heute 5 Prozent (Art. 20 Abs. 1 BEHG) auf 3 Prozent der Stimmrechte gesenkt werden. Damit wird das Börsengesetz den Vorschriften in verschiedenen anderen europäischen Ländern angepasst. Die Kommission hat weiter beschlossen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte der Erwerb von Aktien und Optionen zusammengezählt wird und bei Missachtung der Meldepflicht die Stimmrechte des fehlbaren Investors suspendiert werden können. Diese Anpassungen sollen künftig mehr Transparenz schaffen, ohne die Marktfreiheit einzuschränken oder Investitionen zu behindern.</p><p>3. Aus internationaler Sicht ist festzustellen, dass nicht alle Gesellschaften in einem Übernahmekampf die gleichen Ausgangsbedingungen haben. Die Schweiz kennt in diesem Kontext eine vergleichsweise anbieterfreundliche Regelung, die sich grundsätzlich bewährt hat. Der Bundesrat erachtet es unter den gegebenen Umständen als nicht opportun, weitere Massnahmen zur Verhinderung von (unfreundlichen) Übernahmen bedeutender Gesellschaften durch ausländische Anbieter zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Gesetzgebung verschiedener Länder finden sich Vorschriften zur Bekämpfung unfreundlicher Übernahmegebote. Solche Angebote, auch wenn sie nicht immer zu Erfolg führten, wurden verschiedentlich auch gegen schweizerische Unternehmen gemacht, beispielsweise gegen das Murtener Unternehmen Saia-Burgess.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Gefahr unfreundlicher Übernahmeangebote in den Kernbereichen der Schweizer Wirtschaft?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat Vorschriften zu erlassen, die es erlauben, in bestimmten Fällen gegen solche unfreundliche Übernahmeangebote vorzugehen?</p><p>3. Wenn nicht, welche Massnahmen will der Bundesrat treffen oder unterstützen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die für die Schweizer Gesamtwirtschaft von grosser Bedeutung sind, gegen ihren Willen von ausländischen Unternehmen übernommen werden?</p>
- Gesetzgebung gegen unfreundliche Übernahmeangebote
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Eine vorausschauende Beurteilung des Risikos - oder der Wahrscheinlichkeit - künftiger unfreundlicher Übernahmen auf schweizerische kotierte Gesellschaften ist zwangsläufig spekulativ; zu viele Faktoren beeinflussen Verhalten und Entscheide potenzieller Anbieter und Zielgesellschaften. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich der international seit einiger Zeit abzeichnende Trend zu vermehrten Unternehmensaufkäufen fortsetzt - auch in der Schweiz. Festzustellen bleibt, dass Übernahmeangebote - aus dem In- oder dem Ausland - jederzeit unterbreitet werden können.</p><p>2. Die schweizerische Börsengesetzgebung kennt keine Regelung, welche Übernahmen bedeutender Gesellschaften oder von Gesellschaften bestimmter Branchenzugehörigkeit beschränken würde. Aber das schweizerische Übernahmerecht gibt den Zielgesellschaften die Möglichkeit, Abwehrmassnahmen zu treffen (Art. 29 BEHG). Gleichzeitig unterstehen die Zielgesellschaften aber gewissen Pflichten, womit ihre Möglichkeiten, gegen unfreundliche Übernahmen Abwehrmassnahmen zu ergreifen, eingeschränkt sind. Ziel ist dabei, dass der Erfolg eines Angebotes nicht in unzulässiger Weise verhindert wird. Diese Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten für die Zielgesellschaften (bzw. für deren Verwaltungsrat) wurde vor allem auch wegen des Interessenkonfliktes, dem die Gesellschaftsorgane einer Zielgesellschaft ausgesetzt sein können, eingeführt. Wie die Botschaft zum Börsengesetz (BBl 1993 I 1415) ausführt, sind die Geschäftsleitung oder die Verwaltungsratsmitglieder einer Zielgesellschaft nämlich nicht immer in der Lage, ihre Entscheidungen im ausschliesslichen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu treffen, weil sie oft persönlich an der Verhinderung eines unfreundlichen Angebotes interessiert sind.</p><p>Die WAK-N hat an ihrer Sitzung vom 23. Januar 2007 im Rahmen der Vorberatung des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht beschlossen, Anpassungen im BEHG vorzunehmen. So soll u. a. die Erstschwelle für die Meldepflicht beim Erwerb von Beteiligungspapieren von heute 5 Prozent (Art. 20 Abs. 1 BEHG) auf 3 Prozent der Stimmrechte gesenkt werden. Damit wird das Börsengesetz den Vorschriften in verschiedenen anderen europäischen Ländern angepasst. Die Kommission hat weiter beschlossen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte der Erwerb von Aktien und Optionen zusammengezählt wird und bei Missachtung der Meldepflicht die Stimmrechte des fehlbaren Investors suspendiert werden können. Diese Anpassungen sollen künftig mehr Transparenz schaffen, ohne die Marktfreiheit einzuschränken oder Investitionen zu behindern.</p><p>3. Aus internationaler Sicht ist festzustellen, dass nicht alle Gesellschaften in einem Übernahmekampf die gleichen Ausgangsbedingungen haben. Die Schweiz kennt in diesem Kontext eine vergleichsweise anbieterfreundliche Regelung, die sich grundsätzlich bewährt hat. Der Bundesrat erachtet es unter den gegebenen Umständen als nicht opportun, weitere Massnahmen zur Verhinderung von (unfreundlichen) Übernahmen bedeutender Gesellschaften durch ausländische Anbieter zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Gesetzgebung verschiedener Länder finden sich Vorschriften zur Bekämpfung unfreundlicher Übernahmegebote. Solche Angebote, auch wenn sie nicht immer zu Erfolg führten, wurden verschiedentlich auch gegen schweizerische Unternehmen gemacht, beispielsweise gegen das Murtener Unternehmen Saia-Burgess.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Gefahr unfreundlicher Übernahmeangebote in den Kernbereichen der Schweizer Wirtschaft?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat Vorschriften zu erlassen, die es erlauben, in bestimmten Fällen gegen solche unfreundliche Übernahmeangebote vorzugehen?</p><p>3. Wenn nicht, welche Massnahmen will der Bundesrat treffen oder unterstützen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die für die Schweizer Gesamtwirtschaft von grosser Bedeutung sind, gegen ihren Willen von ausländischen Unternehmen übernommen werden?</p>
- Gesetzgebung gegen unfreundliche Übernahmeangebote
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