Mit Krankenkassenprämien bezahlte Propaganda
- ShortId
-
06.1148
- Id
-
20061148
- Updated
-
24.06.2025 21:29
- Language
-
de
- Title
-
Mit Krankenkassenprämien bezahlte Propaganda
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;politische Werbung;Krankenkasse;Monopol;Abstimmungskampf-Kosten;Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen;Abstimmungskampf
- 1
-
- L04K08020340, politische Werbung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L05K0801020103, Abstimmungskampf-Kosten
- L05K0801010301, Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen
- L04K08010201, Abstimmungskampf
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0703010103, Monopol
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Mittel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dienen in erster Linie der Vergütung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Daneben sind mit den Mitteln der Versicherung aber auch die Verwaltungskosten zu decken, die sich auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken haben (Art. 22 Abs. 1 KVG). Allfällige Beiträge der Versicherer an Berufs- oder Fachorganisationen wie beispielsweise Santésuisse stellen Verwaltungskosten dar; sie haben sich auf das Nötige zu beschränken und sind auszuweisen.</p><p>Mit den Mitgliederbeiträgen der Versicherer werden die Dienstleistungen von Santésuisse wie allgemeine Informationen, Publikationen, Tarif- und Vertragsverhandlungen, Erstellen von Statistiken, Organisation von Aus- und Weiterbildungskursen von Angestellten finanziert. Diese Dienstleistungen werden für die Versicherer und in deren Interesse erbracht. Soweit die Beiträge der Versicherer der Finanzierung solcher Dienstleistungen dienen, sind sie nach Ansicht des Bundesrates gerechtfertigt und unproblematisch, dies unabhängig davon, ob die Beiträge nun aus der Grund- oder der Zusatzversicherung stammen. Würden die erwähnten Aufgaben nicht durch Santésuisse wahrgenommen, müssten die einzelnen Versicherer sich selber darum kümmern, wodurch die Gesamtkosten mit Sicherheit nicht geringer ausfallen würden.</p><p>Die Professoren Rhinow und Kägi-Diener haben in einem am 12. Dezember 2006 veröffentlichten Rechtsgutachten die Frage geprüft, ob die durch den Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer Santésuisse erfolgte Finanzierung von politischen Kampagnen mit Krankenkassenprämien, die zum Teil aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stammen könnten, zulässig ist oder nicht. Der Bundesrat hat in der Folge die Bundesverwaltung beauftragt zu prüfen, ob er zur Kontrolle berechtigt ist, wie Santésuisse die Beiträge der Krankenversicherer verwendet. Bis die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, besteht für den Bundesrat kein weiterer Handlungsbedarf.</p><p>Santésuisse hat sich in der Zwischenzeit bereiterklärt, die aus der Grundversicherung stammenden Mittel einzufrieren und zu Informationszwecken im Rahmen der Volksinitiative "für eine Einheitskasse" nur Gelder aus anderen Finanzierungsquellen zu verwenden. Dabei handelt es sich insbesondere um aus dem Zusatzversicherungsbereich der Versicherer stammende Beiträge. Santésuisse wird die Finanzierung ihrer Informationstätigkeiten ausserdem durch ein Revisionsbüro prüfen lassen.</p><p>Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Problematik der Finanzierung der Aktivitäten von Santésuisse mit Beiträgen der Krankenversicherer nicht unter Artikel 34 KVG (dieser regelt den Umfang der Kostenübernahme von Krankenpflegeleistungen) fällt, sondern unter Artikel 22 KVG (dieser regelt die Kontrolle der Verwaltungskosten). Das KVG kennt keine andere Bestimmung zur Klärung dieser Frage.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie es scheint, hat Santésuisse eine "Kriegskasse" angelegt, um die Volksinitiative "für eine soziale Einheitskrankenkasse" zu bekämpfen, die dem Volk nächstes Jahr zur Abstimmung vorgelegt wird. Dieser Fonds wurde von den Krankenkassen mit Prämiengeldern aus der Grundversicherung geäufnet.</p><p>Während der Herbstsession wurde der Bundesrat anlässlich der Fragestunde von Frau Menétrey-Savary und Herrn Zisyadis auf dieses Thema angesprochen. Der Bundesrat antwortete, er sehe dabei überhaupt kein Problem; er fügte an, dass Santésuisse, wie jede andere Organisation auch, das Recht besitze, auf politischer Ebene im Interesse ihrer Mitglieder zu handeln und gegebenenfalls auch politische Aktivitäten zu unterstützen, die in ihrem Sinne seien.</p><p>Der Bundesrat unterstrich jedoch, dass bei Aktivitäten dieser Art eine gewisse Zurückhaltung angebracht sei, besonders, da sie mit Prämiengeldern aus der Grundversicherung finanziert würden.</p><p>In erster Linie ist festzustellen, dass der Bundesrat sich in dieser Hinsicht viel offener zeigt als im Fall, wo eine Kantonsregierung dem Stimmmaterial Abstimmungsempfehlungen beigelegt hatte, die mit öffentlichen Geldern finanziert worden waren (s. dazu meine Anfrage 06.1103, Maulkorb für Kantonsregierungen).</p><p>Aus unserer Sicht verstösst eine solche Aktion von Santésuisse, die die Versicherten gezwungenermassen mitfinanzieren, gegen Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. Dieser Artikel regelt, dass die Versicherer "im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen" dürfen. Die Bestimmungen des erwähnten Artikels sehen also keine Übernahme von Kosten für politische Kampagnen vor. Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erlaubt Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eine solche politische Kampagne?</p><p>2. Gibt es im Bundesgesetz über die Krankenversicherung eine andere Bestimmung - die wir übersehen haben -, die die Übernahme dieser Kosten erlaubt?</p>
- Mit Krankenkassenprämien bezahlte Propaganda
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Mittel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dienen in erster Linie der Vergütung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Daneben sind mit den Mitteln der Versicherung aber auch die Verwaltungskosten zu decken, die sich auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken haben (Art. 22 Abs. 1 KVG). Allfällige Beiträge der Versicherer an Berufs- oder Fachorganisationen wie beispielsweise Santésuisse stellen Verwaltungskosten dar; sie haben sich auf das Nötige zu beschränken und sind auszuweisen.</p><p>Mit den Mitgliederbeiträgen der Versicherer werden die Dienstleistungen von Santésuisse wie allgemeine Informationen, Publikationen, Tarif- und Vertragsverhandlungen, Erstellen von Statistiken, Organisation von Aus- und Weiterbildungskursen von Angestellten finanziert. Diese Dienstleistungen werden für die Versicherer und in deren Interesse erbracht. Soweit die Beiträge der Versicherer der Finanzierung solcher Dienstleistungen dienen, sind sie nach Ansicht des Bundesrates gerechtfertigt und unproblematisch, dies unabhängig davon, ob die Beiträge nun aus der Grund- oder der Zusatzversicherung stammen. Würden die erwähnten Aufgaben nicht durch Santésuisse wahrgenommen, müssten die einzelnen Versicherer sich selber darum kümmern, wodurch die Gesamtkosten mit Sicherheit nicht geringer ausfallen würden.</p><p>Die Professoren Rhinow und Kägi-Diener haben in einem am 12. Dezember 2006 veröffentlichten Rechtsgutachten die Frage geprüft, ob die durch den Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer Santésuisse erfolgte Finanzierung von politischen Kampagnen mit Krankenkassenprämien, die zum Teil aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stammen könnten, zulässig ist oder nicht. Der Bundesrat hat in der Folge die Bundesverwaltung beauftragt zu prüfen, ob er zur Kontrolle berechtigt ist, wie Santésuisse die Beiträge der Krankenversicherer verwendet. Bis die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, besteht für den Bundesrat kein weiterer Handlungsbedarf.</p><p>Santésuisse hat sich in der Zwischenzeit bereiterklärt, die aus der Grundversicherung stammenden Mittel einzufrieren und zu Informationszwecken im Rahmen der Volksinitiative "für eine Einheitskasse" nur Gelder aus anderen Finanzierungsquellen zu verwenden. Dabei handelt es sich insbesondere um aus dem Zusatzversicherungsbereich der Versicherer stammende Beiträge. Santésuisse wird die Finanzierung ihrer Informationstätigkeiten ausserdem durch ein Revisionsbüro prüfen lassen.</p><p>Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Problematik der Finanzierung der Aktivitäten von Santésuisse mit Beiträgen der Krankenversicherer nicht unter Artikel 34 KVG (dieser regelt den Umfang der Kostenübernahme von Krankenpflegeleistungen) fällt, sondern unter Artikel 22 KVG (dieser regelt die Kontrolle der Verwaltungskosten). Das KVG kennt keine andere Bestimmung zur Klärung dieser Frage.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie es scheint, hat Santésuisse eine "Kriegskasse" angelegt, um die Volksinitiative "für eine soziale Einheitskrankenkasse" zu bekämpfen, die dem Volk nächstes Jahr zur Abstimmung vorgelegt wird. Dieser Fonds wurde von den Krankenkassen mit Prämiengeldern aus der Grundversicherung geäufnet.</p><p>Während der Herbstsession wurde der Bundesrat anlässlich der Fragestunde von Frau Menétrey-Savary und Herrn Zisyadis auf dieses Thema angesprochen. Der Bundesrat antwortete, er sehe dabei überhaupt kein Problem; er fügte an, dass Santésuisse, wie jede andere Organisation auch, das Recht besitze, auf politischer Ebene im Interesse ihrer Mitglieder zu handeln und gegebenenfalls auch politische Aktivitäten zu unterstützen, die in ihrem Sinne seien.</p><p>Der Bundesrat unterstrich jedoch, dass bei Aktivitäten dieser Art eine gewisse Zurückhaltung angebracht sei, besonders, da sie mit Prämiengeldern aus der Grundversicherung finanziert würden.</p><p>In erster Linie ist festzustellen, dass der Bundesrat sich in dieser Hinsicht viel offener zeigt als im Fall, wo eine Kantonsregierung dem Stimmmaterial Abstimmungsempfehlungen beigelegt hatte, die mit öffentlichen Geldern finanziert worden waren (s. dazu meine Anfrage 06.1103, Maulkorb für Kantonsregierungen).</p><p>Aus unserer Sicht verstösst eine solche Aktion von Santésuisse, die die Versicherten gezwungenermassen mitfinanzieren, gegen Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. Dieser Artikel regelt, dass die Versicherer "im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen" dürfen. Die Bestimmungen des erwähnten Artikels sehen also keine Übernahme von Kosten für politische Kampagnen vor. Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erlaubt Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eine solche politische Kampagne?</p><p>2. Gibt es im Bundesgesetz über die Krankenversicherung eine andere Bestimmung - die wir übersehen haben -, die die Übernahme dieser Kosten erlaubt?</p>
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