Ausschaffung von tamilischen Asylsuchenden

ShortId
06.1151
Id
20061151
Updated
24.06.2025 21:08
Language
de
Title
Ausschaffung von tamilischen Asylsuchenden
AdditionalIndexing
2811;Bürgerkrieg;junger Mensch;Sicherheit;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Sri Lanka
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K03030407, Sri Lanka
  • L05K0401020202, Bürgerkrieg
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K08020225, Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu Frage 1: </p><p>Dem Bundesamt für Migration (BFM) ist die angespannte politische Situation in Sri Lanka bekannt. Es beobachtet die aktuelle Entwicklung in diesem Land aufmerksam, insbesondere auch die Menschenrechtslage und die Sicherheitssituation vor Ort. Rückführungen von abgewiesenen srilankischen Asylsuchenden finden derzeit ausschliesslich nach Colombo und nicht in die umkämpften Gebiete im Norden und Osten des Landes statt. Ausserhalb dieser Kampfgebiete, insbesondere in der Umgebung von Colombo, wo die Bevölkerungsmehrheit tamilischer Herkunft ist, herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, welche die dorthin zurückkehrenden Personen generell gefährden könnte. Ferner trägt das BFM auch allfälligen Vollzugshindernissen Rechnung: Neben der allgemeinen Situation berücksichtigt es dabei auch die persönliche und familiäre Situation sowie die Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Betroffenen. Diese Wegweisungspraxis wurde durch die Rekursinstanz bestätigt und steht in Einklang mit der Praxis der meisten europäischen Staaten. Schliesslich hat das BFM beschlossen, eine umfassende Lagebeurteilung vorzunehmen, welche die Asyl- und Wegweisungspraxis im Lichte der Menschenrechts- und der Sicherheitssituation vor Ort überprüfen soll. Bis zum Vorliegen dieser Analyse besteht angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka gegenwärtig kein Anlass, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren.</p><p>Im Weiteren ist zu beachten, dass 28.7 Prozent aller gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka Asyl erhalten, was einen überdurchschnittlich hohen Wert darstellt. Ausserdem wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet, falls das BFM nach einer individuellen Prüfung zum Schluss kommt, dass die Rückführung einer abgewiesenen asylsuchenden Person für diese aufgrund ihrer persönlichen Situation eine Gefährdung darstellen könnte. Die Anzahl der verfügten vorläufigen Aufnahmen zeigt denn auch, dass das BFM individuelle Wegweisungshindernisse - vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka - berücksichtigt.</p><p>Ferner hat eine asylsuchende Person im ordentlichen wie auch im ausserordentlichen Verfahren immer die Möglichkeit, gegen eine negative Verfügung eine Beschwerde einzureichen; in diesem Fall kann sie sich bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der Schweiz aufhalten.</p><p>Zu Frage 2: </p><p>Bisher wurde bei Personen aus dem Asylbereich der Grad der Integration bei der Prüfung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage berücksichtigt. Nach dem aufgehobenen Artikel 44 Absatz 3 Asylgesetz war diese Prüfung vorgesehen, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage waren im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Darüber hinaus waren sowohl das Bundesamt für Migration als auch die Schweizerische Asylrekurskommission der Ansicht, dass das geltend gemachte Kindeswohl, das im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch zu berücksichtigen ist, nicht ausreiche, um für die ganze Familie die Unzumutbarkeit der Weigweisung zu begründen. </p><p>Demgegenüber ermöglicht der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Artikel 14 </p><p>Asylgesetz unabhängig vom Stand des Asylverfahrens die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, sofern sich die betroffene Person seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.</p><p>Zu Frage 3: </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der vom Bundesamt für Migration gefällte und von der Schweizerischen Asylrekurskommission bestätigte Wegweisungsentscheid gesetzeskonform ist und der ständigen Praxis entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im November 2005 informierte das Bundesamt für Migration über seinen Entscheid, eine tamilische Familie, die in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, sei nach Sri Lanka zurückzuschaffen (Dossier 419004). Die erwähnte Familie ist im Kanton Neuenburg wohnhaft; zur ihr gehören auch zwei Minderjährige, die heute 14 und 17 Jahre alt sind. Nun drängt sich unserer Meinung nach angesichts der Zuspitzung der politischen Lage in Sri Lanka eine Neubeurteilung des Entscheids auf. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom November 2005 sind die Gewalttätigkeiten, die Sri Lanka seit Jahrzehnten erschüttern, wieder aufgeflammt - seit 1983 hat der Bürgerkrieg schätzungsweise 60'000 Todesopfer gefordert und mehr als 800'000 Personen mussten umgesiedelt werden. So wird die Ende 2001 beschlossene Waffenruhe zwischen der Regierung und den Tamil Tigers (LTTE), die für den Nordosten des Landes eine weit reichende Autonomie fordern, überhaupt nicht mehr eingehalten und die Zahl der verheerenden Attentate ist in den letzten Monaten massiv gestiegen. Beunruhigend ist auch die Tatsache, dass die Tamil Tigers wieder angefangen haben, Kinder zu entführen, um sie als Kindersoldaten einzusetzen. Diese Tatsache wurde von zahlreichen Organisationen, darunter UNICEF und Amnesty International, angeprangert. Darüber hinaus mussten zahlreiche Projekte zum Wiederaufbau, die nach dem Tsunami vom Dezember 2004 in Sri Lanka initiiert wurden, unterbrochen werden, da die Arbeitsbedingungen für die Angestellten der Nichtregierungsorganisationen, vor allem in Bezug auf die Sicherheit, die Weiterführung dieser Projekte nicht mehr zuliessen. Angesichts dieser Situation scheint es uns umso erstaunlicher, dass die Rückschaffungen nach Sri Lanka nicht gestoppt werden, vor allem, wenn Minderjährige betroffen sind. Unsere Betroffenheit über diesen Entscheid wird durch die Tatsache, dass sich die beiden erwähnten Jugendlichen seit ihrer Ankunft im Jahr 2002 beispielhaft in der Schweiz integriert haben, nur verstärkt; die beiden tamilischen Jugendlichen beherrschen die französische Sprache und erreichen sehr gute schulische Resultate. In der Entscheidsammlung EMARK der Schweizerischen Asylrekurskommission 2005/2006 ist, in Anlehnung an die Uno-Kinderrechtskonvention Folgendes geregelt: "Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (...). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen."</p><p>Ich ersuche deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, die Situation in Sri Lanka sei sicher genug, um in der Schweiz lebende Personen, insbesondere Minderjährige, auszuschaffen, ohne deren Leben zu gefährden?</p><p>2. Ab wann gilt ein Minderjähriger oder eine Minderjährige in der Schweiz als so weit integriert, dass eine Wegweisung als unzumutbar gilt?</p><p>3. Steht der Bundesrat im genannten Fall trotz der oben angeführten Punkte hinter dem Entscheid des Bundesamts für Migration, die tamilische Familie auszuschaffen?</p>
  • Ausschaffung von tamilischen Asylsuchenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu Frage 1: </p><p>Dem Bundesamt für Migration (BFM) ist die angespannte politische Situation in Sri Lanka bekannt. Es beobachtet die aktuelle Entwicklung in diesem Land aufmerksam, insbesondere auch die Menschenrechtslage und die Sicherheitssituation vor Ort. Rückführungen von abgewiesenen srilankischen Asylsuchenden finden derzeit ausschliesslich nach Colombo und nicht in die umkämpften Gebiete im Norden und Osten des Landes statt. Ausserhalb dieser Kampfgebiete, insbesondere in der Umgebung von Colombo, wo die Bevölkerungsmehrheit tamilischer Herkunft ist, herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, welche die dorthin zurückkehrenden Personen generell gefährden könnte. Ferner trägt das BFM auch allfälligen Vollzugshindernissen Rechnung: Neben der allgemeinen Situation berücksichtigt es dabei auch die persönliche und familiäre Situation sowie die Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Betroffenen. Diese Wegweisungspraxis wurde durch die Rekursinstanz bestätigt und steht in Einklang mit der Praxis der meisten europäischen Staaten. Schliesslich hat das BFM beschlossen, eine umfassende Lagebeurteilung vorzunehmen, welche die Asyl- und Wegweisungspraxis im Lichte der Menschenrechts- und der Sicherheitssituation vor Ort überprüfen soll. Bis zum Vorliegen dieser Analyse besteht angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka gegenwärtig kein Anlass, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren.</p><p>Im Weiteren ist zu beachten, dass 28.7 Prozent aller gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka Asyl erhalten, was einen überdurchschnittlich hohen Wert darstellt. Ausserdem wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet, falls das BFM nach einer individuellen Prüfung zum Schluss kommt, dass die Rückführung einer abgewiesenen asylsuchenden Person für diese aufgrund ihrer persönlichen Situation eine Gefährdung darstellen könnte. Die Anzahl der verfügten vorläufigen Aufnahmen zeigt denn auch, dass das BFM individuelle Wegweisungshindernisse - vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka - berücksichtigt.</p><p>Ferner hat eine asylsuchende Person im ordentlichen wie auch im ausserordentlichen Verfahren immer die Möglichkeit, gegen eine negative Verfügung eine Beschwerde einzureichen; in diesem Fall kann sie sich bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der Schweiz aufhalten.</p><p>Zu Frage 2: </p><p>Bisher wurde bei Personen aus dem Asylbereich der Grad der Integration bei der Prüfung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage berücksichtigt. Nach dem aufgehobenen Artikel 44 Absatz 3 Asylgesetz war diese Prüfung vorgesehen, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage waren im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Darüber hinaus waren sowohl das Bundesamt für Migration als auch die Schweizerische Asylrekurskommission der Ansicht, dass das geltend gemachte Kindeswohl, das im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch zu berücksichtigen ist, nicht ausreiche, um für die ganze Familie die Unzumutbarkeit der Weigweisung zu begründen. </p><p>Demgegenüber ermöglicht der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Artikel 14 </p><p>Asylgesetz unabhängig vom Stand des Asylverfahrens die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, sofern sich die betroffene Person seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.</p><p>Zu Frage 3: </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der vom Bundesamt für Migration gefällte und von der Schweizerischen Asylrekurskommission bestätigte Wegweisungsentscheid gesetzeskonform ist und der ständigen Praxis entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im November 2005 informierte das Bundesamt für Migration über seinen Entscheid, eine tamilische Familie, die in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, sei nach Sri Lanka zurückzuschaffen (Dossier 419004). Die erwähnte Familie ist im Kanton Neuenburg wohnhaft; zur ihr gehören auch zwei Minderjährige, die heute 14 und 17 Jahre alt sind. Nun drängt sich unserer Meinung nach angesichts der Zuspitzung der politischen Lage in Sri Lanka eine Neubeurteilung des Entscheids auf. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom November 2005 sind die Gewalttätigkeiten, die Sri Lanka seit Jahrzehnten erschüttern, wieder aufgeflammt - seit 1983 hat der Bürgerkrieg schätzungsweise 60'000 Todesopfer gefordert und mehr als 800'000 Personen mussten umgesiedelt werden. So wird die Ende 2001 beschlossene Waffenruhe zwischen der Regierung und den Tamil Tigers (LTTE), die für den Nordosten des Landes eine weit reichende Autonomie fordern, überhaupt nicht mehr eingehalten und die Zahl der verheerenden Attentate ist in den letzten Monaten massiv gestiegen. Beunruhigend ist auch die Tatsache, dass die Tamil Tigers wieder angefangen haben, Kinder zu entführen, um sie als Kindersoldaten einzusetzen. Diese Tatsache wurde von zahlreichen Organisationen, darunter UNICEF und Amnesty International, angeprangert. Darüber hinaus mussten zahlreiche Projekte zum Wiederaufbau, die nach dem Tsunami vom Dezember 2004 in Sri Lanka initiiert wurden, unterbrochen werden, da die Arbeitsbedingungen für die Angestellten der Nichtregierungsorganisationen, vor allem in Bezug auf die Sicherheit, die Weiterführung dieser Projekte nicht mehr zuliessen. Angesichts dieser Situation scheint es uns umso erstaunlicher, dass die Rückschaffungen nach Sri Lanka nicht gestoppt werden, vor allem, wenn Minderjährige betroffen sind. Unsere Betroffenheit über diesen Entscheid wird durch die Tatsache, dass sich die beiden erwähnten Jugendlichen seit ihrer Ankunft im Jahr 2002 beispielhaft in der Schweiz integriert haben, nur verstärkt; die beiden tamilischen Jugendlichen beherrschen die französische Sprache und erreichen sehr gute schulische Resultate. In der Entscheidsammlung EMARK der Schweizerischen Asylrekurskommission 2005/2006 ist, in Anlehnung an die Uno-Kinderrechtskonvention Folgendes geregelt: "Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (...). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen."</p><p>Ich ersuche deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, die Situation in Sri Lanka sei sicher genug, um in der Schweiz lebende Personen, insbesondere Minderjährige, auszuschaffen, ohne deren Leben zu gefährden?</p><p>2. Ab wann gilt ein Minderjähriger oder eine Minderjährige in der Schweiz als so weit integriert, dass eine Wegweisung als unzumutbar gilt?</p><p>3. Steht der Bundesrat im genannten Fall trotz der oben angeführten Punkte hinter dem Entscheid des Bundesamts für Migration, die tamilische Familie auszuschaffen?</p>
    • Ausschaffung von tamilischen Asylsuchenden

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