Definition der Beobachtungsaufgabe der tripartiten Kommissionen

ShortId
06.1153
Id
20061153
Updated
24.06.2025 21:13
Language
de
Title
Definition der Beobachtungsaufgabe der tripartiten Kommissionen
AdditionalIndexing
15;Lohndumping;Kontrolle;Sozialpartner;Arbeitsmarkt (speziell);freier Personenverkehr;Arbeitsbedingungen
1
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L04K07020203, Arbeitsmarkt (speziell)
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702040102, Sozialpartner
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Aufgaben der tripartiten Kommissionen sind in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgezählt. Die Hauptaufgabe besteht in der Beobachtung des Arbeitsmarkts. Dazu gehört einerseits die Kontrolle der Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen, in denen es keinen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt, um allfällige Missbräuche aufzudecken. Zu diesem Zweck steht ihnen zu, Auskünfte einzuholen und Dokumente (z. B. Lohnabrechnungen) einzusehen. Andererseits sollen die tripartiten Kommissionen - als zweiter Teil der Arbeitsmarktbeobachtung - die Auswirkungen der Entsendungen auf die Wirtschaft des Kantons oder der Region beobachten. Dazu gehören das Ausmass der Entsendung, die Auswirkungen auf die ortsansässigen Betriebe, auf das Lohnniveau usw.</p><p>2. Die Arbeitsmarktbeobachtung stellt eine permanente Aufgabe der tripartiten Kommissionen dar und untersteht keinen besonderen Voraussetzungen. Die Beobachtung kann übrigens auch diejenigen Branchen miteinbeziehen, die einen für allgemeinverbindlich erklärten GAV aufweisen (für den Vollzug des GAV sind allerdings allein die paritätischen Kommissionen zuständig).</p><p>Weil die Arbeitsmarktbeobachtung generell ist und zudem alle Branchen umfasst, werden in der Regel in diesem Stadium noch keine detaillierten Abklärungen getroffen. Es ist sinnvoll, dass weiter gehende Untersuchungen ("enquêtes") in einer konkreten Branche oder einem einzelnen Betrieb nur dann ausgeführt werden, wenn zumindest ein Verdacht auf Lohndumping besteht. Nur so ist ein effizienter Einsatz der Inspektoren gewährleistet, denn die Kräfte sollen nicht in Branchen oder Betrieben eingesetzt werden, in denen kein Dumping vorliegt. Verdachtsmomente können sich aus der Arbeitsmarktbeobachtung selbst ergeben, aber auch auf Hinweise von Konkurrenzbetrieben oder Anzeigen aus der Bevölkerung oder von Behörden zurückgehen.</p><p>Rechtlich gesehen kann die tripartite Kommission somit sofort detaillierte Untersuchungen veranlassen. In der Praxis wird sie dies in der Regel erst tun, wenn mehr oder weniger konkrete Hinweise auf ein mögliches Dumping vorliegen. Die Meinung, wonach die tripartiten Kommissionen eine Untersuchung erst dann beginnen könnten, wenn Arbeitsinspektoren bereits ein Lohndumping festgestellt hätten, ist deshalb nicht zutreffend.</p><p>Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die tripartite Kommission nach Artikel 360a Absatz 1 OR und Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) nur eingreifen kann, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne in einer Branche oder einem Beruf wiederholt in missbräuchlicher Weise unterschritten werden. Für das Einreichen eines Gesuchs um erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV oder um Erlass eines Normalarbeitsvertrages mit zwingenden Mindestlöhnen reicht es deshalb nicht aus, wenn in mehreren Betrieben verschiedener Branchen tiefe Löhne festgestellt werden, sondern es müssen gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes mehrere Fälle innerhalb derselben Branche vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitabkommens zwischen der Schweiz und der EU und dessen Ausdehnung auf zehn neue Mitgliedstaaten hat der schweizerische Gesetzgeber verschiedene sogenannte flankierende Massnahmen zur Verhinderung von Lohndumping eingeführt. In diesem Zusammenhang wurden die tripartiten Kommissionen beauftragt, den Arbeitsmarkt zu beobachten (Art. 360b Abs. 3 OR). Werden innerhalb einer Branche oder eines Berufs die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die tripartite Kommission der zuständigen Behörde beantragen, einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen, der Mindestlöhne vorsieht (Art. 360a Abs. 1 OR). In der Praxis erweist es sich allerdings als äusserst schwierig, einen Fall von Lohndumping nachzuweisen, selbst bei dringendem Verdacht. Neben der Tatsache, dass keine allgemein anerkannte Definition von "wiederholtem und missbräuchlichem Lohndumping" vorliegt, ist es in einigen Kantonen bereits vorgekommen, dass die in der tripartiten Kommission vertretenen Sozialpartner schon Mühe hatten, sich über die Auslegung der Beobachtungsaufgabe der Kommission zu einigen. Artikel 360b Absatz 5 OR hält Folgendes fest: "Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind." Nichtsdestotrotz behaupten einige Mitglieder von tripartiten Kommissionen, diese könnten eine Untersuchung nur dann beginnen, wenn Arbeitsinspektoren anlässlich von verschiedenen Kontrollen in einer Region innerhalb einer bestimmten Branche Fälle von Lohndumping festgestellt hätten. Zur Klärung der Situation ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie versteht der Bundesrat genau die Rolle der tripartiten Kommissionen in Bezug auf die Beobachtung des Arbeitsmarkts?</p><p>2. Ist es notwendig, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, damit eine Kommission Abklärungen vornehmen und von den Arbeitgebern einer bestimmten Branche Informationen über die Arbeitsbedingungen ihrer Angestellten verlangen darf?</p>
  • Definition der Beobachtungsaufgabe der tripartiten Kommissionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Aufgaben der tripartiten Kommissionen sind in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgezählt. Die Hauptaufgabe besteht in der Beobachtung des Arbeitsmarkts. Dazu gehört einerseits die Kontrolle der Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen, in denen es keinen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt, um allfällige Missbräuche aufzudecken. Zu diesem Zweck steht ihnen zu, Auskünfte einzuholen und Dokumente (z. B. Lohnabrechnungen) einzusehen. Andererseits sollen die tripartiten Kommissionen - als zweiter Teil der Arbeitsmarktbeobachtung - die Auswirkungen der Entsendungen auf die Wirtschaft des Kantons oder der Region beobachten. Dazu gehören das Ausmass der Entsendung, die Auswirkungen auf die ortsansässigen Betriebe, auf das Lohnniveau usw.</p><p>2. Die Arbeitsmarktbeobachtung stellt eine permanente Aufgabe der tripartiten Kommissionen dar und untersteht keinen besonderen Voraussetzungen. Die Beobachtung kann übrigens auch diejenigen Branchen miteinbeziehen, die einen für allgemeinverbindlich erklärten GAV aufweisen (für den Vollzug des GAV sind allerdings allein die paritätischen Kommissionen zuständig).</p><p>Weil die Arbeitsmarktbeobachtung generell ist und zudem alle Branchen umfasst, werden in der Regel in diesem Stadium noch keine detaillierten Abklärungen getroffen. Es ist sinnvoll, dass weiter gehende Untersuchungen ("enquêtes") in einer konkreten Branche oder einem einzelnen Betrieb nur dann ausgeführt werden, wenn zumindest ein Verdacht auf Lohndumping besteht. Nur so ist ein effizienter Einsatz der Inspektoren gewährleistet, denn die Kräfte sollen nicht in Branchen oder Betrieben eingesetzt werden, in denen kein Dumping vorliegt. Verdachtsmomente können sich aus der Arbeitsmarktbeobachtung selbst ergeben, aber auch auf Hinweise von Konkurrenzbetrieben oder Anzeigen aus der Bevölkerung oder von Behörden zurückgehen.</p><p>Rechtlich gesehen kann die tripartite Kommission somit sofort detaillierte Untersuchungen veranlassen. In der Praxis wird sie dies in der Regel erst tun, wenn mehr oder weniger konkrete Hinweise auf ein mögliches Dumping vorliegen. Die Meinung, wonach die tripartiten Kommissionen eine Untersuchung erst dann beginnen könnten, wenn Arbeitsinspektoren bereits ein Lohndumping festgestellt hätten, ist deshalb nicht zutreffend.</p><p>Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die tripartite Kommission nach Artikel 360a Absatz 1 OR und Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) nur eingreifen kann, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne in einer Branche oder einem Beruf wiederholt in missbräuchlicher Weise unterschritten werden. Für das Einreichen eines Gesuchs um erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV oder um Erlass eines Normalarbeitsvertrages mit zwingenden Mindestlöhnen reicht es deshalb nicht aus, wenn in mehreren Betrieben verschiedener Branchen tiefe Löhne festgestellt werden, sondern es müssen gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes mehrere Fälle innerhalb derselben Branche vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitabkommens zwischen der Schweiz und der EU und dessen Ausdehnung auf zehn neue Mitgliedstaaten hat der schweizerische Gesetzgeber verschiedene sogenannte flankierende Massnahmen zur Verhinderung von Lohndumping eingeführt. In diesem Zusammenhang wurden die tripartiten Kommissionen beauftragt, den Arbeitsmarkt zu beobachten (Art. 360b Abs. 3 OR). Werden innerhalb einer Branche oder eines Berufs die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die tripartite Kommission der zuständigen Behörde beantragen, einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen, der Mindestlöhne vorsieht (Art. 360a Abs. 1 OR). In der Praxis erweist es sich allerdings als äusserst schwierig, einen Fall von Lohndumping nachzuweisen, selbst bei dringendem Verdacht. Neben der Tatsache, dass keine allgemein anerkannte Definition von "wiederholtem und missbräuchlichem Lohndumping" vorliegt, ist es in einigen Kantonen bereits vorgekommen, dass die in der tripartiten Kommission vertretenen Sozialpartner schon Mühe hatten, sich über die Auslegung der Beobachtungsaufgabe der Kommission zu einigen. Artikel 360b Absatz 5 OR hält Folgendes fest: "Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind." Nichtsdestotrotz behaupten einige Mitglieder von tripartiten Kommissionen, diese könnten eine Untersuchung nur dann beginnen, wenn Arbeitsinspektoren anlässlich von verschiedenen Kontrollen in einer Region innerhalb einer bestimmten Branche Fälle von Lohndumping festgestellt hätten. Zur Klärung der Situation ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie versteht der Bundesrat genau die Rolle der tripartiten Kommissionen in Bezug auf die Beobachtung des Arbeitsmarkts?</p><p>2. Ist es notwendig, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, damit eine Kommission Abklärungen vornehmen und von den Arbeitgebern einer bestimmten Branche Informationen über die Arbeitsbedingungen ihrer Angestellten verlangen darf?</p>
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