Personalverleih. Eine günstige Gelegenheit, seine Verpflichtungen nicht einzuhalten?
- ShortId
-
06.1156
- Id
-
20061156
- Updated
-
24.06.2025 23:17
- Language
-
de
- Title
-
Personalverleih. Eine günstige Gelegenheit, seine Verpflichtungen nicht einzuhalten?
- AdditionalIndexing
-
15;Lohndumping;Kontrolle;Arbeitsrecht;Arbeitsvermittlungsstelle;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen;Unternehmen für Temporärarbeit;Arbeitsvertrag;Temporärarbeit;Rechtsmissbrauch
- 1
-
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- L06K070202030403, Unternehmen für Temporärarbeit
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L05K0702010303, Lohndumping
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L04K08020313, Kontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ein Branchenarbeitgeber muss normalerweise nur einen Gesamtarbeitsvertrag einhalten. Demgegenüber ist infolge von Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) ein Verleiher verpflichtet, alle allgemeinverbindlich erklärten GAV (ave-GAV), in deren Anwendungsbereich er Arbeitnehmer verleiht, hinsichtlich Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sowie den Beitragspflichten für Weiterbildungs- und Vollzugskosten sowie Regelungen des vorzeitigen Altersrücktritts einzuhalten. Die Pflicht zur Bezahlung dieser Beiträge wurde kürzlich durch die Revision des AVG im Rahmen der flankierenden Massnahmen II auf den 1. April 2006 eingeführt. Bereits die Einhaltung der heute existierenden 64 ave-GAV ist für die Verleiher eine grosse Herausforderung, dies insbesondere auch deshalb, weil die einzelnen GAV durch die Sozialpartner in regelmässigen Abständen abgeändert werden. Sollten nun die Verleiher darüber hinaus alle GAV einhalten müssen, wäre dies für sie eine administrativ nicht zu bewältigende Aufgabe. Zurzeit gibt es rund 550 GAV (gut 150 Verbands-GAV und über 400 Firmen-GAV), die nicht allgemeinverbindlich erklärt sind.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Aussenseiter in einer Branche den Verbands-GAV ebenfalls nicht einhalten muss. Würden nun über eine Revision des AVG die Verleiher dazu verpflichtet, würden sie strenger behandelt als die Aussenseiter. Ein solches Vorgehen würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.</p><p>Falls aber innerhalb einer Branche oder eines Berufs tatsächlich wiederholt gegen die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen verstossen wird, hat der Gesetzgeber bereits zwei Massnahmen vorgesehen, die sich auch auf Verleiher auswirken:</p><p>1. Die Sozialpartner können, sofern die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 erfüllt sind, einen bestehenden GAV allgemeinverbindlich erklären lassen, danach ist er aufgrund von Artikel 20 AVG auch von den Verleihern einzuhalten.</p><p>2. Falls kein GAV besteht, erlässt die zuständige Behörde auf Antrag der tripartiten Kommission nach Artikel 360b Obligationenrecht (OR) einen befristeten Normalarbeitsvertrag (NAV), der Mindestlöhne vorsieht. Nach Artikel 360d OR muss dieser NAV danach auch von den Verleihern eingehalten werden.</p><p>Aufgrund der Schwierigkeiten, welche die vorgeschlagene Revision von Artikel 20 AVG mit sich bringen würde, aber auch wegen der bereits existierenden Möglichkeiten, die in der Anfrage erwähnten Probleme zu lösen, lehnt der Bundesrat diesen Vorschlag ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih regelt Folgendes: Vermittelt ein Personalverleihbetrieb (Verleiher) Personal an einen Einsatzbetrieb, der einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, so muss er gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages in Bezug auf Lohn, Arbeitszeit, obligatorische Beiträge an Weiterbildungskosten und einen flexiblen Altersrücktritt einhalten. In Branchen, für die es keinen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag gibt, kann es allerdings für Unternehmen, die zwar einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen haben, aber wenig Interesse an dessen Einhaltung haben, durchaus interessant sein, mit Personalverleihbetrieben zusammenzuarbeiten. Da der Arbeitsvertrag formell zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und dem Verleiher, und nicht mit dem Einsatzbetrieb, abgeschlossen wird, kann der Einsatzbetrieb Personal zu Bedingungen beschäftigen, die schlechter sind als die Bestimmungen im Gesamtarbeitsvertrag, dem der Einsatzbetrieb untersteht. Ein Einsatzbetrieb könnte so beispielsweise dem durch einen Personalverleihbetrieb vermittelten Personal weniger Lohn bezahlen als den eigenen Angestellten, gegenüber denen er sich zu einem Mindestlohn verpflichtet hat. Mit dieser Praxis, die namentlich das Arbeitsamt des Kantons Neuenburg beobachtet hat, wird ganz klar Druck auf die Löhne ausgeübt und in unseren Augen das Gesetz umgangen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es deshalb begrüssenswert wäre, die Bundesgesetzgebung wie folgt anzupassen: "Vermittelt ein Verleiher Personal an einen Einsatzbetrieb, der einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, so ist er verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags einzuhalten, selbst dann, wenn dieser nicht als allgemeinverbindlich erklärt wurde"?</p>
- Personalverleih. Eine günstige Gelegenheit, seine Verpflichtungen nicht einzuhalten?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ein Branchenarbeitgeber muss normalerweise nur einen Gesamtarbeitsvertrag einhalten. Demgegenüber ist infolge von Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) ein Verleiher verpflichtet, alle allgemeinverbindlich erklärten GAV (ave-GAV), in deren Anwendungsbereich er Arbeitnehmer verleiht, hinsichtlich Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sowie den Beitragspflichten für Weiterbildungs- und Vollzugskosten sowie Regelungen des vorzeitigen Altersrücktritts einzuhalten. Die Pflicht zur Bezahlung dieser Beiträge wurde kürzlich durch die Revision des AVG im Rahmen der flankierenden Massnahmen II auf den 1. April 2006 eingeführt. Bereits die Einhaltung der heute existierenden 64 ave-GAV ist für die Verleiher eine grosse Herausforderung, dies insbesondere auch deshalb, weil die einzelnen GAV durch die Sozialpartner in regelmässigen Abständen abgeändert werden. Sollten nun die Verleiher darüber hinaus alle GAV einhalten müssen, wäre dies für sie eine administrativ nicht zu bewältigende Aufgabe. Zurzeit gibt es rund 550 GAV (gut 150 Verbands-GAV und über 400 Firmen-GAV), die nicht allgemeinverbindlich erklärt sind.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Aussenseiter in einer Branche den Verbands-GAV ebenfalls nicht einhalten muss. Würden nun über eine Revision des AVG die Verleiher dazu verpflichtet, würden sie strenger behandelt als die Aussenseiter. Ein solches Vorgehen würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.</p><p>Falls aber innerhalb einer Branche oder eines Berufs tatsächlich wiederholt gegen die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen verstossen wird, hat der Gesetzgeber bereits zwei Massnahmen vorgesehen, die sich auch auf Verleiher auswirken:</p><p>1. Die Sozialpartner können, sofern die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 erfüllt sind, einen bestehenden GAV allgemeinverbindlich erklären lassen, danach ist er aufgrund von Artikel 20 AVG auch von den Verleihern einzuhalten.</p><p>2. Falls kein GAV besteht, erlässt die zuständige Behörde auf Antrag der tripartiten Kommission nach Artikel 360b Obligationenrecht (OR) einen befristeten Normalarbeitsvertrag (NAV), der Mindestlöhne vorsieht. Nach Artikel 360d OR muss dieser NAV danach auch von den Verleihern eingehalten werden.</p><p>Aufgrund der Schwierigkeiten, welche die vorgeschlagene Revision von Artikel 20 AVG mit sich bringen würde, aber auch wegen der bereits existierenden Möglichkeiten, die in der Anfrage erwähnten Probleme zu lösen, lehnt der Bundesrat diesen Vorschlag ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih regelt Folgendes: Vermittelt ein Personalverleihbetrieb (Verleiher) Personal an einen Einsatzbetrieb, der einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, so muss er gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages in Bezug auf Lohn, Arbeitszeit, obligatorische Beiträge an Weiterbildungskosten und einen flexiblen Altersrücktritt einhalten. In Branchen, für die es keinen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag gibt, kann es allerdings für Unternehmen, die zwar einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen haben, aber wenig Interesse an dessen Einhaltung haben, durchaus interessant sein, mit Personalverleihbetrieben zusammenzuarbeiten. Da der Arbeitsvertrag formell zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und dem Verleiher, und nicht mit dem Einsatzbetrieb, abgeschlossen wird, kann der Einsatzbetrieb Personal zu Bedingungen beschäftigen, die schlechter sind als die Bestimmungen im Gesamtarbeitsvertrag, dem der Einsatzbetrieb untersteht. Ein Einsatzbetrieb könnte so beispielsweise dem durch einen Personalverleihbetrieb vermittelten Personal weniger Lohn bezahlen als den eigenen Angestellten, gegenüber denen er sich zu einem Mindestlohn verpflichtet hat. Mit dieser Praxis, die namentlich das Arbeitsamt des Kantons Neuenburg beobachtet hat, wird ganz klar Druck auf die Löhne ausgeübt und in unseren Augen das Gesetz umgangen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es deshalb begrüssenswert wäre, die Bundesgesetzgebung wie folgt anzupassen: "Vermittelt ein Verleiher Personal an einen Einsatzbetrieb, der einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, so ist er verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags einzuhalten, selbst dann, wenn dieser nicht als allgemeinverbindlich erklärt wurde"?</p>
- Personalverleih. Eine günstige Gelegenheit, seine Verpflichtungen nicht einzuhalten?
Back to List