Werbeeinschränkung für besonders fett-, salz- und zuckerhaltige Produkte
- ShortId
-
06.1163
- Id
-
20061163
- Updated
-
24.06.2025 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Werbeeinschränkung für besonders fett-, salz- und zuckerhaltige Produkte
- AdditionalIndexing
-
2841;Gesundheitsförderung;Werbeverbot;Gesundheitsrisiko;Ernährungsgewohnheit;Massenmedium;Zucker;Fettkörper;behandeltes Lebensmittel;Kind;Lebensmittelverarbeitung;Lebensmittelrecht;Salz;menschliche Ernährung;Nahrungsmittel;zubereitetes Lebensmittel;Fehlernährung
- 1
-
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L06K070101030205, Werbeverbot
- L04K01050606, Lebensmittelrecht
- L04K12020501, Massenmedium
- L04K14020303, zubereitetes Lebensmittel
- L04K14020302, behandeltes Lebensmittel
- L05K1402040106, Lebensmittelverarbeitung
- L04K01050601, Ernährungsgewohnheit
- L04K01050607, menschliche Ernährung
- L04K01050604, Fehlernährung
- L05K0107010205, Kind
- L04K01050507, Gesundheitsförderung
- L04K14020603, Fettkörper
- L05K1702010103, Salz
- L04K14020102, Zucker
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Gesetzgebungsverfahren betreffend die Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (nRTVG) haben sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat lange über die Problematik der Werbung für Kinder und Heranwachsende debattiert. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 nRTVG dürfen Kindersendungen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Darüber hinaus räumt Artikel 10 Absatz 5 nRTVG dem Bundesrat die Kompetenz ein, zugunsten von Gesundheit und Jugend weitere Schutzvorschriften zu erlassen. In der ständerätlichen Debatte zu diesem Artikel wurde aber die Befürchtung geäussert, dass eine derart weit reichende Delegationsnorm zu umfangreichen Werbeverboten führen könnte. Der Bundesrat versicherte damals, dass er sich diesbezüglich Zurückhaltung auferlegen werde.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt in Ausführung dieser Bestimmung, in der Radio- und Fernsehverordnung ein Verbot von Splitscreenwerbung und Product Placement in Kindersendungen aufzunehmen.</p><p>In Kindersendungen dürfen also künftig keine Unterbrecher- oder Splitscreenwerbung für Lebensmittel und Getränke mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt geschaltet und auch keine entsprechenden Produktplatzierungen vorgenommen werden. Nach Auffassung des Bundesrates wird damit den Anliegen des Jugendschutzes in diesem Bereich genügend Rechnung getragen, und ein weitergehendes Werbeverbot ist zumindest vorderhand nicht nötig.</p><p>2. Der Bundesrat betrachtet die gesetzliche Grundlage in Artikel 10 Absatz 5 nRTVG grundsätzlich als genügend, um ein Werbeverbot für besonders fett-, salz- und zuckerhaltige Produkte auf dem Verordnungsweg einzuführen. Zu prüfen wäre aber in jedem Fall die Frage der Verhältnismässigkeit.</p><p>3. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat im Moment keinen Handlungsbedarf, dem Parlament eine Änderung des RTVG zu unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Grossbritannien wird vorgesehen, die Werbung für Lebensmittel und Getränke mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt, welche sich an Kinder unter 16 Jahren richtet, im Fernsehen einzuschränken. Dies würde einem Werbeverbot für solche Produkte in Anschluss an Kinderprogramme und an weitere Programme, welche sich an eine besonders hohe Anzahl von Zuschauerinnen und Zuschauern unter 16 Jahren richten, bedeuten.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass ein solches Werbeverbot zum Schutz der Gesundheit der Kinder sinnvoll wäre, und ist er bereit, ein solches in Aussicht zu nehmen?</p><p>2. Hält der Bundesrat die gesetzliche Grundlage für genügend, um dieses auf dem Verordnungsweg einzuführen?</p><p>Oder:</p><p>3. Ist er bereit, dem Parlament eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen zu unterbreiten?</p>
- Werbeeinschränkung für besonders fett-, salz- und zuckerhaltige Produkte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Im Gesetzgebungsverfahren betreffend die Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (nRTVG) haben sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat lange über die Problematik der Werbung für Kinder und Heranwachsende debattiert. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 nRTVG dürfen Kindersendungen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Darüber hinaus räumt Artikel 10 Absatz 5 nRTVG dem Bundesrat die Kompetenz ein, zugunsten von Gesundheit und Jugend weitere Schutzvorschriften zu erlassen. In der ständerätlichen Debatte zu diesem Artikel wurde aber die Befürchtung geäussert, dass eine derart weit reichende Delegationsnorm zu umfangreichen Werbeverboten führen könnte. Der Bundesrat versicherte damals, dass er sich diesbezüglich Zurückhaltung auferlegen werde.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt in Ausführung dieser Bestimmung, in der Radio- und Fernsehverordnung ein Verbot von Splitscreenwerbung und Product Placement in Kindersendungen aufzunehmen.</p><p>In Kindersendungen dürfen also künftig keine Unterbrecher- oder Splitscreenwerbung für Lebensmittel und Getränke mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt geschaltet und auch keine entsprechenden Produktplatzierungen vorgenommen werden. Nach Auffassung des Bundesrates wird damit den Anliegen des Jugendschutzes in diesem Bereich genügend Rechnung getragen, und ein weitergehendes Werbeverbot ist zumindest vorderhand nicht nötig.</p><p>2. Der Bundesrat betrachtet die gesetzliche Grundlage in Artikel 10 Absatz 5 nRTVG grundsätzlich als genügend, um ein Werbeverbot für besonders fett-, salz- und zuckerhaltige Produkte auf dem Verordnungsweg einzuführen. Zu prüfen wäre aber in jedem Fall die Frage der Verhältnismässigkeit.</p><p>3. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat im Moment keinen Handlungsbedarf, dem Parlament eine Änderung des RTVG zu unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Grossbritannien wird vorgesehen, die Werbung für Lebensmittel und Getränke mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt, welche sich an Kinder unter 16 Jahren richtet, im Fernsehen einzuschränken. Dies würde einem Werbeverbot für solche Produkte in Anschluss an Kinderprogramme und an weitere Programme, welche sich an eine besonders hohe Anzahl von Zuschauerinnen und Zuschauern unter 16 Jahren richten, bedeuten.</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass ein solches Werbeverbot zum Schutz der Gesundheit der Kinder sinnvoll wäre, und ist er bereit, ein solches in Aussicht zu nehmen?</p><p>2. Hält der Bundesrat die gesetzliche Grundlage für genügend, um dieses auf dem Verordnungsweg einzuführen?</p><p>Oder:</p><p>3. Ist er bereit, dem Parlament eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen zu unterbreiten?</p>
- Werbeeinschränkung für besonders fett-, salz- und zuckerhaltige Produkte
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