Kriegsmaterialexporte nach Indien, Pakistan und Saudi-Arabien

ShortId
06.1164
Id
20061164
Updated
24.06.2025 22:56
Language
de
Title
Kriegsmaterialexporte nach Indien, Pakistan und Saudi-Arabien
AdditionalIndexing
09;421;Bewilligung;Pakistan;Saudi-Arabien;Indien;Beziehung Legislative-Exekutive;Menschenrechte;GPK;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L04K03030403, Indien
  • L04K03030406, Pakistan
  • L05K0303010607, Saudi-Arabien
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L06K080303010103, GPK
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat bekräftigt die hohe Bedeutung, die er dem Bewilligungskriterium der Respektierung der Menschenrechte beimisst. Die Nichtrespektierung der Menschenrechte war deshalb auch bei den allermeisten Ablehnungen von Ausfuhrgesuchen und Voranfragen der letzten Jahre das ausschlaggebende Kriterium.</p><p>Obwohl Pakistan und Indien sich nach wie vor im ungelösten Konflikt über die Region Jammu und Kaschmir befinden, haben die Spannungen zwischen den beiden Ländern in jüngster Zeit nachgelassen (Öffnung der Waffenstillstandslinie in Kaschmir, Wiederaufnahme von Treffen der Staats- und Regierungschefs beider Länder, Eröffnung einer Buslinie). Dieser Umstand war mit ein Grund für den Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 2005, das nach den Atomversuchen dieser beiden Länder im Jahre 1998 verhängte faktische Ausfuhrverbot aufzuheben und zum früheren ordentlichen Verfahren zurückzukehren. In Indien ist die Menschenrechtssituation zwar immer noch verbesserungswürdig, aber es kann nicht von schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgegangen werden, die zur Folge hätten, dass kein Kriegsmaterial dorthin exportiert werden dürfte. Auch in Pakistan sind bezüglich der Menschenrechtssituation Fortschritte erkennbar. Der oberste Gerichtshof Pakistans hat in jüngster Zeit verschiedene Urteile zugunsten der Menschenrechte gefällt. Bei den durch den Bundesrat bewilligten Exporten nach Pakistan geht es im Übrigen um die Lieferung von Fliegerabwehrkanonen, die ausschliesslich dem Objektschutz dienen.</p><p>Die für Indien bewilligten Sturmgewehre sind für die National Security Guard in New Delhi bestimmt und werden via Österreich nach Indien geliefert. Österreich hat die Ein- und anschliessende Wiederausfuhr nach Indien bereits bewilligt. Es beurteilt die Situation vor Ort offensichtlich nicht als problematisch.</p><p>Nach Saudi-Arabien wurden seit Inkrafttreten des neuen Kriegsmaterialgesetzes im Jahre 1998 wiederholt Ausfuhrgesuche bewilligt. Die Menschenrechtssituation hat sich seit den letzten Beschlüssen des Bundesrates vom 22. März 2004 und 10. März 2006 nicht verändert. Eine begründete Veranlassung für eine Änderung der bisherigen Politik ist deshalb nicht gegeben. Die Lage der Menschenrechte und die entwicklungspolitische Situation in der Region sind dennoch weiterhin aufmerksam im Auge zu behalten.</p><p>Die EU-Mitgliedstaaten haben im Jahre 2005 Rüstungsexporte für über 925 Millionen Euro nach Indien, für über 1,4 Milliarden Euro nach Pakistan und für über 973 Millionen Euro nach Saudi-Arabien bewilligt. Besonders erwähnenswert erscheinen Deutschland, bekannt für seine eher restriktive Exportkontrollpolitik, Österreich und Schweden. Die EU-Mitgliedstaaten sind bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen gehalten, die Kriterien des EU-Waffenkodexes zu beachten, die bezüglich der Berücksichtigung der Menschenrechtslage weitgehend Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung entsprechen.</p><p>2. Der Bundesrat begrüsst den konstruktiven Dialog mit der GPK-N, deren Bericht ausdrücklich festhält, dass er mit seinen Beschlüssen vom 29. Juni 2005 rechtmässig gehandelt hat. Bereits vor Abschluss der Untersuchungen der Kommission hat der Bundesrat im übrigen Massnahmen angeordnet, welche die kritisierten Punkte teilweise abdecken, so die Umsetzung einer neuen restriktiven Politik der Verwertung von überschüssigem Kriegsmaterial und Verbesserungen bezüglich der Durchsetzbarkeit von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen und der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten. Das EVD wird zudem im Hinblick auf eine Revision der Kriegsmaterialverordnung eine Arbeitsgruppe beauftragen, die Kriterien für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu präzisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat genehmigte am 15. Dezember 2006 überraschenderweise Kriegsmaterialexporte in der Höhe von mehr als 500 Millionen Franken nach Indien, Pakistan und Saudi-Arabien. Dabei liberalisierte er auf unverständliche Weise seine Bewilligungspolitik für Kriegsmaterial.</p><p>1. Warum bewilligt der Bundesrat Kriegsmaterialexporte nach Indien, das sich um Atomwaffen bemüht, Pakistan, das sich ebenfalls um Atomwaffen bemüht und Menschenrechte missachtet, und nach Saudi-Arabien, das ebenfalls Menschenrechte missachtet?</p><p>2. Warum nimmt der Bundesrat die sehr deutliche Kritik seitens der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in dieser heiklen Angelegenheit nicht ernst?</p>
  • Kriegsmaterialexporte nach Indien, Pakistan und Saudi-Arabien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat bekräftigt die hohe Bedeutung, die er dem Bewilligungskriterium der Respektierung der Menschenrechte beimisst. Die Nichtrespektierung der Menschenrechte war deshalb auch bei den allermeisten Ablehnungen von Ausfuhrgesuchen und Voranfragen der letzten Jahre das ausschlaggebende Kriterium.</p><p>Obwohl Pakistan und Indien sich nach wie vor im ungelösten Konflikt über die Region Jammu und Kaschmir befinden, haben die Spannungen zwischen den beiden Ländern in jüngster Zeit nachgelassen (Öffnung der Waffenstillstandslinie in Kaschmir, Wiederaufnahme von Treffen der Staats- und Regierungschefs beider Länder, Eröffnung einer Buslinie). Dieser Umstand war mit ein Grund für den Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 2005, das nach den Atomversuchen dieser beiden Länder im Jahre 1998 verhängte faktische Ausfuhrverbot aufzuheben und zum früheren ordentlichen Verfahren zurückzukehren. In Indien ist die Menschenrechtssituation zwar immer noch verbesserungswürdig, aber es kann nicht von schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgegangen werden, die zur Folge hätten, dass kein Kriegsmaterial dorthin exportiert werden dürfte. Auch in Pakistan sind bezüglich der Menschenrechtssituation Fortschritte erkennbar. Der oberste Gerichtshof Pakistans hat in jüngster Zeit verschiedene Urteile zugunsten der Menschenrechte gefällt. Bei den durch den Bundesrat bewilligten Exporten nach Pakistan geht es im Übrigen um die Lieferung von Fliegerabwehrkanonen, die ausschliesslich dem Objektschutz dienen.</p><p>Die für Indien bewilligten Sturmgewehre sind für die National Security Guard in New Delhi bestimmt und werden via Österreich nach Indien geliefert. Österreich hat die Ein- und anschliessende Wiederausfuhr nach Indien bereits bewilligt. Es beurteilt die Situation vor Ort offensichtlich nicht als problematisch.</p><p>Nach Saudi-Arabien wurden seit Inkrafttreten des neuen Kriegsmaterialgesetzes im Jahre 1998 wiederholt Ausfuhrgesuche bewilligt. Die Menschenrechtssituation hat sich seit den letzten Beschlüssen des Bundesrates vom 22. März 2004 und 10. März 2006 nicht verändert. Eine begründete Veranlassung für eine Änderung der bisherigen Politik ist deshalb nicht gegeben. Die Lage der Menschenrechte und die entwicklungspolitische Situation in der Region sind dennoch weiterhin aufmerksam im Auge zu behalten.</p><p>Die EU-Mitgliedstaaten haben im Jahre 2005 Rüstungsexporte für über 925 Millionen Euro nach Indien, für über 1,4 Milliarden Euro nach Pakistan und für über 973 Millionen Euro nach Saudi-Arabien bewilligt. Besonders erwähnenswert erscheinen Deutschland, bekannt für seine eher restriktive Exportkontrollpolitik, Österreich und Schweden. Die EU-Mitgliedstaaten sind bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen gehalten, die Kriterien des EU-Waffenkodexes zu beachten, die bezüglich der Berücksichtigung der Menschenrechtslage weitgehend Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung entsprechen.</p><p>2. Der Bundesrat begrüsst den konstruktiven Dialog mit der GPK-N, deren Bericht ausdrücklich festhält, dass er mit seinen Beschlüssen vom 29. Juni 2005 rechtmässig gehandelt hat. Bereits vor Abschluss der Untersuchungen der Kommission hat der Bundesrat im übrigen Massnahmen angeordnet, welche die kritisierten Punkte teilweise abdecken, so die Umsetzung einer neuen restriktiven Politik der Verwertung von überschüssigem Kriegsmaterial und Verbesserungen bezüglich der Durchsetzbarkeit von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen und der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten. Das EVD wird zudem im Hinblick auf eine Revision der Kriegsmaterialverordnung eine Arbeitsgruppe beauftragen, die Kriterien für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu präzisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat genehmigte am 15. Dezember 2006 überraschenderweise Kriegsmaterialexporte in der Höhe von mehr als 500 Millionen Franken nach Indien, Pakistan und Saudi-Arabien. Dabei liberalisierte er auf unverständliche Weise seine Bewilligungspolitik für Kriegsmaterial.</p><p>1. Warum bewilligt der Bundesrat Kriegsmaterialexporte nach Indien, das sich um Atomwaffen bemüht, Pakistan, das sich ebenfalls um Atomwaffen bemüht und Menschenrechte missachtet, und nach Saudi-Arabien, das ebenfalls Menschenrechte missachtet?</p><p>2. Warum nimmt der Bundesrat die sehr deutliche Kritik seitens der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in dieser heiklen Angelegenheit nicht ernst?</p>
    • Kriegsmaterialexporte nach Indien, Pakistan und Saudi-Arabien

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