Rechtliche Verantwortung bei Artikel 197 StGB
- ShortId
-
06.1170
- Id
-
20061170
- Updated
-
24.06.2025 22:00
- Language
-
de
- Title
-
Rechtliche Verantwortung bei Artikel 197 StGB
- AdditionalIndexing
-
12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;junger Mensch;Verantwortung;Rechtssicherheit;Mobiltelefon;Pornographie;Internet
- 1
-
- L04K01010210, Pornographie
- L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
- L04K08020230, Verantwortung
- L05K0107010204, junger Mensch
- L07K12020201010201, Mobiltelefon
- L05K1202020105, Internet
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Strafbar nach Artikel 197 Ziffer 1 StGB macht sich bereits, wer einer unter 16-jährigen Person die konkrete Möglichkeit einräumt, in Kontakt mit Pornografie zu kommen - selbst dann, wenn der Datenaustausch erst durch den Jugendlichen veranlasst werden muss. Auch setzt die Strafbarkeit nicht voraus, dass der Jugendliche tatsächlich Kenntnis vom pornografischen Material genommen hat. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können (vgl. BGE 131 IV 67 und BGE 119 IV 151 in Bezug auf Tonaufnahmen). Folgende Tätergruppen fallen demzufolge unter Artikel 197 Ziffer 1 StGB: Die Pornografiebranche, welche die fraglichen Inhalte über Mehrwertdienste oder übers Internet frei abrufbar macht (immer vorausgesetzt, dass die schweizerische Strafhoheit gegeben ist), und die Eltern oder andere Personen, die Kindern unter 16 Jahren Mobiltelefone zur Verfügung stellen und wissen, dass darauf bereits pornografisches Material gespeichert ist. Der Jugendliche, der auf diese Weise in den Besitz von weicher Pornografie gelangt oder diese selber auf sein Handy lädt, ist nur strafbar, wenn er dieses Material anderen unter 16-Jährigen weitergibt.</p><p>Demgegenüber richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, welche Pornografie nicht selber zugänglich machen oder anbieten, nach den allgemeinen Teilnahmeregeln des Strafgesetzbuches (Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB). Die Voraussetzungen der Strafbarkeit der Teilnahme sind im Gesetz allgemein umschrieben und durch Rechtsprechung und Lehre zu konkretisieren. Die strafrechtliche Zurechnung von Verhaltensweisen, welche deliktisches Handeln bloss fördern, ist juristisch umstritten. So ist nicht abschliessend geklärt, inwieweit die Strafbarkeit etwa bei bloss eventualvorsätzlichen Gehilfenschaftshandlungen, die an sich noch keinen klaren deliktischen Sinnbezug aufweisen, durch zusätzliche Kriterien eingeschränkt werden müsste. Auch aufgrund der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen ist es nicht möglich, die Grenzen der Strafbarkeit der Access- und Hostingprovider im Bereich Internet, der Anbieter von Fernmeldediensten oder der Eltern als Gehilfen im Sinne von Artikel 25 StGB im Rahmen der vorliegenden Antwort auf einen kurzen Nenner zu bringen, zumal sich meist auch schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Unterlassungsstrafbarkeit stellen. Der Gesetzgeber überlässt die strafrechtliche Zurechnung im Einzelfall bewusst der Rechtsprechung - und zwar nicht nur in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Provider, sondern generell. Im Rahmen der 2002 verabschiedeten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden denn auch keine entsprechenden Präzisierungen vorgenommen.</p><p>Das Parlament hat hingegen eine Motion Pfisterer 00.3714 angenommen, welche anstrebt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Bereich Internet (und soweit notwendig auch darüber hinaus) präziser geregelt wird. Eine vom EJPD eingesetzte Expertenkommission hat Vorschläge für eine Gesetzesänderung ausgearbeitet, welche als Diskussionsbasis vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt wurden. Der Bundesrat wird demnächst von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis nehmen und über das weitere Vorgehen entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Artikel 97 StGB heisst es:</p><p>4. Pornographie</p><p>1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.</p><p>Dazu meine Frage:</p><p>Wer macht sich nun hier strafbar, wenn Jugendliche unter 16 Jahren Pornos aufs Handy laden und sie dann austauschen?</p><p>- Ist es die Pornobranche, die diese Sequenzen anbietet?</p><p>- Ist es der Provider?</p><p>- Sind es die Eltern, die den Handyabovertrag beim Provider (Swisscom, Orange, Sunrise) unterschreiben und das Handy an den Jugendlichen weitergeben?</p><p>- Ist es der Jugendliche?</p><p>- Besteht auf diesem Gebiet juristische Klarheit, oder herrscht dort gesetzgeberisch Handlungsbedarf?</p>
- Rechtliche Verantwortung bei Artikel 197 StGB
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Strafbar nach Artikel 197 Ziffer 1 StGB macht sich bereits, wer einer unter 16-jährigen Person die konkrete Möglichkeit einräumt, in Kontakt mit Pornografie zu kommen - selbst dann, wenn der Datenaustausch erst durch den Jugendlichen veranlasst werden muss. Auch setzt die Strafbarkeit nicht voraus, dass der Jugendliche tatsächlich Kenntnis vom pornografischen Material genommen hat. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können (vgl. BGE 131 IV 67 und BGE 119 IV 151 in Bezug auf Tonaufnahmen). Folgende Tätergruppen fallen demzufolge unter Artikel 197 Ziffer 1 StGB: Die Pornografiebranche, welche die fraglichen Inhalte über Mehrwertdienste oder übers Internet frei abrufbar macht (immer vorausgesetzt, dass die schweizerische Strafhoheit gegeben ist), und die Eltern oder andere Personen, die Kindern unter 16 Jahren Mobiltelefone zur Verfügung stellen und wissen, dass darauf bereits pornografisches Material gespeichert ist. Der Jugendliche, der auf diese Weise in den Besitz von weicher Pornografie gelangt oder diese selber auf sein Handy lädt, ist nur strafbar, wenn er dieses Material anderen unter 16-Jährigen weitergibt.</p><p>Demgegenüber richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, welche Pornografie nicht selber zugänglich machen oder anbieten, nach den allgemeinen Teilnahmeregeln des Strafgesetzbuches (Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB). Die Voraussetzungen der Strafbarkeit der Teilnahme sind im Gesetz allgemein umschrieben und durch Rechtsprechung und Lehre zu konkretisieren. Die strafrechtliche Zurechnung von Verhaltensweisen, welche deliktisches Handeln bloss fördern, ist juristisch umstritten. So ist nicht abschliessend geklärt, inwieweit die Strafbarkeit etwa bei bloss eventualvorsätzlichen Gehilfenschaftshandlungen, die an sich noch keinen klaren deliktischen Sinnbezug aufweisen, durch zusätzliche Kriterien eingeschränkt werden müsste. Auch aufgrund der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen ist es nicht möglich, die Grenzen der Strafbarkeit der Access- und Hostingprovider im Bereich Internet, der Anbieter von Fernmeldediensten oder der Eltern als Gehilfen im Sinne von Artikel 25 StGB im Rahmen der vorliegenden Antwort auf einen kurzen Nenner zu bringen, zumal sich meist auch schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Unterlassungsstrafbarkeit stellen. Der Gesetzgeber überlässt die strafrechtliche Zurechnung im Einzelfall bewusst der Rechtsprechung - und zwar nicht nur in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Provider, sondern generell. Im Rahmen der 2002 verabschiedeten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden denn auch keine entsprechenden Präzisierungen vorgenommen.</p><p>Das Parlament hat hingegen eine Motion Pfisterer 00.3714 angenommen, welche anstrebt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Bereich Internet (und soweit notwendig auch darüber hinaus) präziser geregelt wird. Eine vom EJPD eingesetzte Expertenkommission hat Vorschläge für eine Gesetzesänderung ausgearbeitet, welche als Diskussionsbasis vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt wurden. Der Bundesrat wird demnächst von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis nehmen und über das weitere Vorgehen entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Artikel 97 StGB heisst es:</p><p>4. Pornographie</p><p>1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.</p><p>Dazu meine Frage:</p><p>Wer macht sich nun hier strafbar, wenn Jugendliche unter 16 Jahren Pornos aufs Handy laden und sie dann austauschen?</p><p>- Ist es die Pornobranche, die diese Sequenzen anbietet?</p><p>- Ist es der Provider?</p><p>- Sind es die Eltern, die den Handyabovertrag beim Provider (Swisscom, Orange, Sunrise) unterschreiben und das Handy an den Jugendlichen weitergeben?</p><p>- Ist es der Jugendliche?</p><p>- Besteht auf diesem Gebiet juristische Klarheit, oder herrscht dort gesetzgeberisch Handlungsbedarf?</p>
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