Rolle des Bundes bei der Bewältigung von Erdbebenschäden
- ShortId
-
06.1175
- Id
-
20061175
- Updated
-
24.06.2025 21:10
- Language
-
de
- Title
-
Rolle des Bundes bei der Bewältigung von Erdbebenschäden
- AdditionalIndexing
-
52;Elementarschadenversicherung;Katastrophenhilfe;wirtschaftliche Auswirkung;Erdbeben
- 1
-
- L05K0602020601, Erdbeben
- L05K1110010201, Elementarschadenversicherung
- L04K10010702, Katastrophenhilfe
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Zwei repräsentative Beispiele von grossen historischen Erdbeben in der Schweiz sind diejenigen von Basel im Jahr 1356 (geschätzte Magnitude 6,9) und Siders im Jahr 1946 (geschätzte Magnitude 6,1). Heute würden gemäss Schätzungen der Rückversicherungen die gleichen Erdbeben in der Region Basel direkte Gebäude- und Inhaltsschäden von 50 bis 100 Milliarden Franken und in Siders von 2 bis 5 Milliarden Franken verursachen. Es handelt sich aber um seltene Ereignisse mit geschätzten Wiederkehrperioden von 2000 bis 3000 Jahren für das Szenario "Basel" und von etwa 100 Jahre für das Szenario "Siders". Über eine längere Zeitperiode betrachtet ist das Erdbebenrisiko mit den Hochwasserrisiken vergleichbar, wobei die Erdbebenereignisse kleinere Häufigkeiten, dafür aber grössere Schadenausmasse aufweisen.</p><p>Für Infrastrukturschäden kann man gemäss Spezialisten mit der Grössenordnung von 15 bis 20 Prozent der direkten Gebäude- und Inhaltsschäden rechnen. Andere indirekte Schäden (z. B. Betriebsunterbrechungsschäden) müssen noch dazugezählt werden, sodass für die gesamten finanziellen Kosten mit dem zwei- bis dreifachen Betrag der direkten Gebäudeschäden gerechnet werden muss.</p><p>Die gesamthaften Auswirkungen auf Banken und Pensionskassen wurden nicht quantifiziert. Die Pensionskassen als substanzielle Liegenschaftsbesitzer sind bedeutenden Erdbebenschädenrisiken ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass kaum eine dieser Kassen heutzutage eine Erdbebenversicherung abgeschlossen hat. Bei Banken wären Erdbebenschäden auf dem Hypothekarportfolio nur indirekt schädigend, nämlich dann, wenn der Hypothekarbesitzer zahlungsunfähig wird. Risikostudien von Banken oder Pensionskassen wurden keine veröffentlicht. Für Banken und Pensionskassen würde das Inkrafttreten des Projektes "Schweizweite Erdbebenversicherung" die Risiken massgeblich reduzieren (s. Antwort zu Frage 5).</p><p>2. Der Bund sorgt mangels weitergehenden Kompetenzen im Bereich Erdbebensicherheit primär für die Erdbebensicherheit bei Bundesbauten. Er stellt diesbezüglich sicher, dass alle Bundesbauprojekte und alle Bauprojekte Dritter, die dem Bund zur Genehmigung oder Finanzierung unterbreitet werden, die entsprechenden Erdbebenvorschriften der SIA-Baunormen erfüllen. Im Rahmen der Erdbebenvorsorge nimmt die Koordinationsstelle für Erdbebensicherheit des Bundes zusätzlich Koordinations- und Informationsfunktionen wahr. Damit versucht der Bund die kantonalen Behörden dazu zu bewegen, ihre Verantwortung auf diesem Gebiet wahrzunehmen und die Bevölkerung für das Thema Erdbebensicherheit zu sensibilisieren.</p><p>Für den Fall eines schweren Erdbebens hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ein weitreichendes Einsatzkonzept erarbeitet. Dieses Konzept regelt den Einsatz, die Koordination und die Führung der beteiligten Partner auf Stufe Bund sowie die Zusammenarbeit mit den Kantonen im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen nach einem Erdbeben. Es grenzt sich klar von der Prävention und dem Wiederaufbau ab, für die in erster Linie die Kantone zuständig sind.</p><p>3. Grundsätzlich ist der Bund bezüglich des Erdbebenrisikos Eigenversicherer und hat keine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung trägt er das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten grundsätzlich selber. Ebenso verfügt er gestützt auf Artikel 62e Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes auch nicht über eine Gebäudeversicherung. Als Eigentümer eines umfangreichen Immobilienbestandes wäre der Bund nicht in der Lage, seine Gebäude auf wirtschaftliche Weise zum Vollwert zu versichern. Auch im Rahmen eines möglichen schweizerischen Versicherungspools für Erdbebenrisiken analog zum bestehenden Versicherungspool für Elementarschäden wäre ein Einkauf von Versicherungsleistungen nicht sinnvoll, weil der Versicherungswert der bundeseigenen Immobilien den Höchstbetrag der Versicherungsleistungen bei weitem übersteigen würde.</p><p>4. Der Bund muss im Falle eines Erdbebens primär für die Schäden an seinen eigenen Gebäuden und Infrastrukturanlagen aufkommen. Die Kantone, die Gemeinden und die Privaten müssen, soweit sie für Erdbeben nicht versichert sind, die eigenen Schäden im Prinzip selber tragen.</p><p>Im Zusammenhang mit der finanziellen Bewältigung von Unwetterschäden hat der Bund in den vergangenen Jahren eine gut eingespielte Praxis entwickelt. Die Unterstützung richtet sich demnach auf die Behebung von Schäden im öffentlichen Bereich aus. Soweit Schäden an der öffentlichen Infrastruktur auftreten und von den betroffenen Gemeinden und Kantonen nicht aus eigener Kraft behoben werden können, kann der Bund im Rahmen der vorhandenen gesetzlichen Grundlagen Beiträge an die Wiederherstellung einer funktionierenden Infrastruktur leisten. Inwieweit aufgrund des Schadenausmasses bei einem Erdbeben Sonderrecht zu schaffen wäre, muss zum heutigen Zeitpunkt offenbleiben.</p><p>5. Dem Bundesrat fehlen bis heute die gesetzlichen Grundlagen, um in Bezug auf eine Versicherungspflicht für Erdbeben auf Bundesebene tätig zu werden. Die Idee einer gesamtschweizerischen Versicherungspflicht wurde zuletzt von der UREK-N im November 2003 im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initative "Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren" abgelehnt.</p><p>Der Bund ist aber im Rahmen des Projektes "Schweizweite Erdbebenversicherung" aktiv. Das Projekt läuft seit 2004 unter der Moderation des Bundesamtes für Privatversicherungen. Das Bundesamt für Umwelt beteiligt sich in der Arbeitsgruppe Prävention dieses Projektes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich lade den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Mit welchen volkswirtschaftlichen Auswirkungen rechnet er bei einem schweren Erdbeben (Stärke 6 oder höher auf der Richterskala) mit grossen Gebäude- und Infrastrukturschäden? Mit welchen Auswirkungen rechnet er insbesondere auch im Hinblick auf Banken und Pensionskassen (Hypotheken, Kredite usw.)?</p><p>2. Kann er die Bewältigung solcher Schäden trotz grundsätzlich fehlender Bundeskompetenz bei der Erdbebenvorsorge vereinfachen? Schöpft er seinen diesbezüglichen Spielraum auch aus?</p><p>3. Könnte der Bund grosse Schäden an seiner Infrastruktur problemlos selbst tragen, oder bestehen Überlegungen, sich - entweder via Privatassekuranz oder dann via eine Erdbebenversicherung der kantonalen Gebäudeversicherungen - abzusichern?</p><p>4. Welche Rolle kommt dem Bund bei der finanziellen Bewältigung von grossen Erdbebenschäden in der Schweiz zu? Gibt es entsprechende Szenarien?</p><p>5. Falls nicht bis Ende 2008 ein faktisches Obligatorium (Kantone und Privatassekuranz) für eine flächendeckende Erdbebenversicherung für Gebäude in der Schweiz besteht: Kann sich der Bundesrat vorstellen, via Belehnungsvorschriften einen grossen Anreiz zu bieten, dass wenigstens die mit Hypotheken belasteten Gebäudewerte gesichert sind (etwa dadurch, dass Hypotheken auf Gebäude, die nicht mit einer Erdbebenversicherung abgesichert sind, zu einem sehr hohen Anteil unterlegt sein müssten)? Könnte von einer entsprechenden Vorschrift eine Signalwirkung für die kantonalen Gebäudeversicherungen erwartet werden, damit sie ein vergrössertes Interesse daran haben, Versicherungslösungen für Erdbebenschäden anzubieten, wie dies bisher allein der Kanton Zürich sowie private Anbieter tun?</p>
- Rolle des Bundes bei der Bewältigung von Erdbebenschäden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Zwei repräsentative Beispiele von grossen historischen Erdbeben in der Schweiz sind diejenigen von Basel im Jahr 1356 (geschätzte Magnitude 6,9) und Siders im Jahr 1946 (geschätzte Magnitude 6,1). Heute würden gemäss Schätzungen der Rückversicherungen die gleichen Erdbeben in der Region Basel direkte Gebäude- und Inhaltsschäden von 50 bis 100 Milliarden Franken und in Siders von 2 bis 5 Milliarden Franken verursachen. Es handelt sich aber um seltene Ereignisse mit geschätzten Wiederkehrperioden von 2000 bis 3000 Jahren für das Szenario "Basel" und von etwa 100 Jahre für das Szenario "Siders". Über eine längere Zeitperiode betrachtet ist das Erdbebenrisiko mit den Hochwasserrisiken vergleichbar, wobei die Erdbebenereignisse kleinere Häufigkeiten, dafür aber grössere Schadenausmasse aufweisen.</p><p>Für Infrastrukturschäden kann man gemäss Spezialisten mit der Grössenordnung von 15 bis 20 Prozent der direkten Gebäude- und Inhaltsschäden rechnen. Andere indirekte Schäden (z. B. Betriebsunterbrechungsschäden) müssen noch dazugezählt werden, sodass für die gesamten finanziellen Kosten mit dem zwei- bis dreifachen Betrag der direkten Gebäudeschäden gerechnet werden muss.</p><p>Die gesamthaften Auswirkungen auf Banken und Pensionskassen wurden nicht quantifiziert. Die Pensionskassen als substanzielle Liegenschaftsbesitzer sind bedeutenden Erdbebenschädenrisiken ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass kaum eine dieser Kassen heutzutage eine Erdbebenversicherung abgeschlossen hat. Bei Banken wären Erdbebenschäden auf dem Hypothekarportfolio nur indirekt schädigend, nämlich dann, wenn der Hypothekarbesitzer zahlungsunfähig wird. Risikostudien von Banken oder Pensionskassen wurden keine veröffentlicht. Für Banken und Pensionskassen würde das Inkrafttreten des Projektes "Schweizweite Erdbebenversicherung" die Risiken massgeblich reduzieren (s. Antwort zu Frage 5).</p><p>2. Der Bund sorgt mangels weitergehenden Kompetenzen im Bereich Erdbebensicherheit primär für die Erdbebensicherheit bei Bundesbauten. Er stellt diesbezüglich sicher, dass alle Bundesbauprojekte und alle Bauprojekte Dritter, die dem Bund zur Genehmigung oder Finanzierung unterbreitet werden, die entsprechenden Erdbebenvorschriften der SIA-Baunormen erfüllen. Im Rahmen der Erdbebenvorsorge nimmt die Koordinationsstelle für Erdbebensicherheit des Bundes zusätzlich Koordinations- und Informationsfunktionen wahr. Damit versucht der Bund die kantonalen Behörden dazu zu bewegen, ihre Verantwortung auf diesem Gebiet wahrzunehmen und die Bevölkerung für das Thema Erdbebensicherheit zu sensibilisieren.</p><p>Für den Fall eines schweren Erdbebens hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ein weitreichendes Einsatzkonzept erarbeitet. Dieses Konzept regelt den Einsatz, die Koordination und die Führung der beteiligten Partner auf Stufe Bund sowie die Zusammenarbeit mit den Kantonen im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen nach einem Erdbeben. Es grenzt sich klar von der Prävention und dem Wiederaufbau ab, für die in erster Linie die Kantone zuständig sind.</p><p>3. Grundsätzlich ist der Bund bezüglich des Erdbebenrisikos Eigenversicherer und hat keine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung trägt er das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten grundsätzlich selber. Ebenso verfügt er gestützt auf Artikel 62e Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes auch nicht über eine Gebäudeversicherung. Als Eigentümer eines umfangreichen Immobilienbestandes wäre der Bund nicht in der Lage, seine Gebäude auf wirtschaftliche Weise zum Vollwert zu versichern. Auch im Rahmen eines möglichen schweizerischen Versicherungspools für Erdbebenrisiken analog zum bestehenden Versicherungspool für Elementarschäden wäre ein Einkauf von Versicherungsleistungen nicht sinnvoll, weil der Versicherungswert der bundeseigenen Immobilien den Höchstbetrag der Versicherungsleistungen bei weitem übersteigen würde.</p><p>4. Der Bund muss im Falle eines Erdbebens primär für die Schäden an seinen eigenen Gebäuden und Infrastrukturanlagen aufkommen. Die Kantone, die Gemeinden und die Privaten müssen, soweit sie für Erdbeben nicht versichert sind, die eigenen Schäden im Prinzip selber tragen.</p><p>Im Zusammenhang mit der finanziellen Bewältigung von Unwetterschäden hat der Bund in den vergangenen Jahren eine gut eingespielte Praxis entwickelt. Die Unterstützung richtet sich demnach auf die Behebung von Schäden im öffentlichen Bereich aus. Soweit Schäden an der öffentlichen Infrastruktur auftreten und von den betroffenen Gemeinden und Kantonen nicht aus eigener Kraft behoben werden können, kann der Bund im Rahmen der vorhandenen gesetzlichen Grundlagen Beiträge an die Wiederherstellung einer funktionierenden Infrastruktur leisten. Inwieweit aufgrund des Schadenausmasses bei einem Erdbeben Sonderrecht zu schaffen wäre, muss zum heutigen Zeitpunkt offenbleiben.</p><p>5. Dem Bundesrat fehlen bis heute die gesetzlichen Grundlagen, um in Bezug auf eine Versicherungspflicht für Erdbeben auf Bundesebene tätig zu werden. Die Idee einer gesamtschweizerischen Versicherungspflicht wurde zuletzt von der UREK-N im November 2003 im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initative "Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren" abgelehnt.</p><p>Der Bund ist aber im Rahmen des Projektes "Schweizweite Erdbebenversicherung" aktiv. Das Projekt läuft seit 2004 unter der Moderation des Bundesamtes für Privatversicherungen. Das Bundesamt für Umwelt beteiligt sich in der Arbeitsgruppe Prävention dieses Projektes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich lade den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Mit welchen volkswirtschaftlichen Auswirkungen rechnet er bei einem schweren Erdbeben (Stärke 6 oder höher auf der Richterskala) mit grossen Gebäude- und Infrastrukturschäden? Mit welchen Auswirkungen rechnet er insbesondere auch im Hinblick auf Banken und Pensionskassen (Hypotheken, Kredite usw.)?</p><p>2. Kann er die Bewältigung solcher Schäden trotz grundsätzlich fehlender Bundeskompetenz bei der Erdbebenvorsorge vereinfachen? Schöpft er seinen diesbezüglichen Spielraum auch aus?</p><p>3. Könnte der Bund grosse Schäden an seiner Infrastruktur problemlos selbst tragen, oder bestehen Überlegungen, sich - entweder via Privatassekuranz oder dann via eine Erdbebenversicherung der kantonalen Gebäudeversicherungen - abzusichern?</p><p>4. Welche Rolle kommt dem Bund bei der finanziellen Bewältigung von grossen Erdbebenschäden in der Schweiz zu? Gibt es entsprechende Szenarien?</p><p>5. Falls nicht bis Ende 2008 ein faktisches Obligatorium (Kantone und Privatassekuranz) für eine flächendeckende Erdbebenversicherung für Gebäude in der Schweiz besteht: Kann sich der Bundesrat vorstellen, via Belehnungsvorschriften einen grossen Anreiz zu bieten, dass wenigstens die mit Hypotheken belasteten Gebäudewerte gesichert sind (etwa dadurch, dass Hypotheken auf Gebäude, die nicht mit einer Erdbebenversicherung abgesichert sind, zu einem sehr hohen Anteil unterlegt sein müssten)? Könnte von einer entsprechenden Vorschrift eine Signalwirkung für die kantonalen Gebäudeversicherungen erwartet werden, damit sie ein vergrössertes Interesse daran haben, Versicherungslösungen für Erdbebenschäden anzubieten, wie dies bisher allein der Kanton Zürich sowie private Anbieter tun?</p>
- Rolle des Bundes bei der Bewältigung von Erdbebenschäden
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