Auswirkungen der Aufhebung der Lex Koller auf die Städte

ShortId
06.1177
Id
20061177
Updated
24.06.2025 23:08
Language
de
Title
Auswirkungen der Aufhebung der Lex Koller auf die Städte
AdditionalIndexing
2846;Bericht;Bodenmarkt;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Evaluation;Aufhebung einer Bestimmung;Bodenspekulation;Gesetz;Stadt
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L05K0102020102, Stadt
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L04K01020305, Bodenspekulation
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) wird es ausländischen Personen ermöglichen, in den Wohnungsbau in der Schweiz zu investieren. Die Aufhebung der Lex Koller könnte zu einer gewissen Steigerung der Nachfrage von Investoren und dadurch in einzelnen Segmenten möglicherweise zu einem Preisanstieg führen. Durch die erhöhte Investitionstätigkeit ist aber auch mit einer Vergrösserung des Angebotes an Miet- und Eigentumswohnungen zu rechnen, was sich wiederum preissenkend auswirken wird.</p><p>Nach Aufhebung der Lex Koller wird es für Personen im Ausland zudem möglich, ohne Einschränkungen in der ganzen Schweiz Zweitwohnungen zu erwerben. Die Zahl der Zweitwohnungen in den Städten ist gemäss Daten der Eidgenössischen Volkszählung zwischen 1980 und 2000 eindeutig gewachsen und ist heute in einzelnen Fällen bemerkenswert (z. B. Zürich: 5,6 Prozent; Bern: 7,4 Prozent; Basel: 8,2 Prozent; Lausanne: 9,8 Prozent; Genf: 13,4 Prozent). Bei städtischen Zweitwohnungen handelt es sich in der Regel um kleinere, gemietete pieds-à-terre für Studierende und Wochenpendler. Da gemietete Wohnungen von der Lex Koller ohnehin nicht erfasst werden, wird sich deren Aufhebung auf dieses Marktsegment kaum auswirken.</p><p>2. In den nicht-touristischen Städten dürfte eine Aufhebung der Lex Koller je nach lokalen Gegebenheiten zwar unterschiedliche, insgesamt aber zumindest kurzfristig keine erheblichen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt und die räumliche Entwicklung haben. Es erscheint zweckmässig, allfällige längerfristige Folgen im Zusammenspiel mit dem Einfluss der seit 2002 geltenden Personenfreizügigkeitsregelung auf den Wohnungsmarkt zu betrachten. Diese sind Gegenstand des aktuellen Forschungsprogramms des Bundesamtes für Wohnungswesen. Eine entsprechende Studie wurde 2006 in Angriff genommen. Auswirkungen der Aufhebung der Lex Koller auf den Wohnungsmarkt können in diese Studie integriert werden.</p><p>3. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung über die flankierenden raumplanerischen Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller hat der Bundesrat das UVEK am 22. November 2006 beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die Frage nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen vorläufig in erster Linie in den Tourismusgebieten des Alpenraums stellt, gelten die vorgeschlagenen raumplanerischen Massnahmen auch für städtische Gebiete. Falls sich aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen in Städten ein Handlungsbedarf abzeichnen sollte, sind die Kantone aufgefordert, im Rahmen ihrer Richtplanung Massnahmen für die betroffenen Gebiete vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat das EJPD Pressemeldungen zufolge beauftragt, die Aufhebung der Lex Koller auf Frühjahr 2007 vorzubereiten. Geprüft worden sind bisher die möglichen Folgen einer Aufhebung der Lex Koller auf die Tourismusregionen und die allfällige Korrektur durch flankierende Massnahmen. Bislang kaum geklärt sind die Folgen einer Aufhebung der Lex Koller auf die städtischen Gebiete.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Folgen erwartet er durch die Aufhebung der Lex Koller für die städtischen Gebiete, dies in Bezug auf die Nachfrage, das Angebot und die Preisentwicklung nach Grundeigentum?</p><p>2. Ist er allenfalls bereit, die Folgen für die städtischen Gebiete mit einer Studie detailliert abklären zu lassen?</p><p>3. Welche flankierenden Massnahmen drängen sich zur Korrektur allfälliger negativer Entwicklungen in den Städten auf?</p>
  • Auswirkungen der Aufhebung der Lex Koller auf die Städte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) wird es ausländischen Personen ermöglichen, in den Wohnungsbau in der Schweiz zu investieren. Die Aufhebung der Lex Koller könnte zu einer gewissen Steigerung der Nachfrage von Investoren und dadurch in einzelnen Segmenten möglicherweise zu einem Preisanstieg führen. Durch die erhöhte Investitionstätigkeit ist aber auch mit einer Vergrösserung des Angebotes an Miet- und Eigentumswohnungen zu rechnen, was sich wiederum preissenkend auswirken wird.</p><p>Nach Aufhebung der Lex Koller wird es für Personen im Ausland zudem möglich, ohne Einschränkungen in der ganzen Schweiz Zweitwohnungen zu erwerben. Die Zahl der Zweitwohnungen in den Städten ist gemäss Daten der Eidgenössischen Volkszählung zwischen 1980 und 2000 eindeutig gewachsen und ist heute in einzelnen Fällen bemerkenswert (z. B. Zürich: 5,6 Prozent; Bern: 7,4 Prozent; Basel: 8,2 Prozent; Lausanne: 9,8 Prozent; Genf: 13,4 Prozent). Bei städtischen Zweitwohnungen handelt es sich in der Regel um kleinere, gemietete pieds-à-terre für Studierende und Wochenpendler. Da gemietete Wohnungen von der Lex Koller ohnehin nicht erfasst werden, wird sich deren Aufhebung auf dieses Marktsegment kaum auswirken.</p><p>2. In den nicht-touristischen Städten dürfte eine Aufhebung der Lex Koller je nach lokalen Gegebenheiten zwar unterschiedliche, insgesamt aber zumindest kurzfristig keine erheblichen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt und die räumliche Entwicklung haben. Es erscheint zweckmässig, allfällige längerfristige Folgen im Zusammenspiel mit dem Einfluss der seit 2002 geltenden Personenfreizügigkeitsregelung auf den Wohnungsmarkt zu betrachten. Diese sind Gegenstand des aktuellen Forschungsprogramms des Bundesamtes für Wohnungswesen. Eine entsprechende Studie wurde 2006 in Angriff genommen. Auswirkungen der Aufhebung der Lex Koller auf den Wohnungsmarkt können in diese Studie integriert werden.</p><p>3. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung über die flankierenden raumplanerischen Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller hat der Bundesrat das UVEK am 22. November 2006 beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die Frage nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen vorläufig in erster Linie in den Tourismusgebieten des Alpenraums stellt, gelten die vorgeschlagenen raumplanerischen Massnahmen auch für städtische Gebiete. Falls sich aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen in Städten ein Handlungsbedarf abzeichnen sollte, sind die Kantone aufgefordert, im Rahmen ihrer Richtplanung Massnahmen für die betroffenen Gebiete vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat das EJPD Pressemeldungen zufolge beauftragt, die Aufhebung der Lex Koller auf Frühjahr 2007 vorzubereiten. Geprüft worden sind bisher die möglichen Folgen einer Aufhebung der Lex Koller auf die Tourismusregionen und die allfällige Korrektur durch flankierende Massnahmen. Bislang kaum geklärt sind die Folgen einer Aufhebung der Lex Koller auf die städtischen Gebiete.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Folgen erwartet er durch die Aufhebung der Lex Koller für die städtischen Gebiete, dies in Bezug auf die Nachfrage, das Angebot und die Preisentwicklung nach Grundeigentum?</p><p>2. Ist er allenfalls bereit, die Folgen für die städtischen Gebiete mit einer Studie detailliert abklären zu lassen?</p><p>3. Welche flankierenden Massnahmen drängen sich zur Korrektur allfälliger negativer Entwicklungen in den Städten auf?</p>
    • Auswirkungen der Aufhebung der Lex Koller auf die Städte

Back to List