Johnny Hallyday. Gstaad und die Pauschalbesteuerung
- ShortId
-
06.1178
- Id
-
20061178
- Updated
-
24.06.2025 21:24
- Language
-
de
- Title
-
Johnny Hallyday. Gstaad und die Pauschalbesteuerung
- AdditionalIndexing
-
24;Ausländer/in;Steuerausweichung;gesetzlicher Wohnsitz;Pauschalsteuer;Gleichbehandlung;Steuerveranlagung;Frankreich;Bern (Kanton)
- 1
-
- L04K11070207, Pauschalsteuer
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0301010104, Bern (Kanton)
- L04K03010106, Frankreich
- L04K11070601, Steuerausweichung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Behandlung einzelner Steuerzahler fällt unter das Steuergeheimnis. Die gestellten Fragen werden deshalb allgemein und ohne Bezug auf bestimmte Steuerzahler beantwortet.</p><p>1. Beim Wohnsitz stellt das Steuerrecht auf eine eigenständige Begriffsumschreibung ab, lehnt sich jedoch eng an die entsprechende zivilrechtliche Umschreibung. Als Wohnsitz gilt der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nicht auf die bloss subjektiv erklärte Absicht, sondern darauf an, wie sich diese äusserlich erkennbar in der tatsächlichen Lebensgestaltung verwirklicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes definiert deshalb den Wohnsitz einer Person als den Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) legt fest, dass ein steuerrechtlicher Aufenthalt gegeben ist, wenn die natürliche Person ungeachtet vorübergehender Unterbrechung und ohne Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt.</p><p>2. Nach Artikel 14 DBG und der praktisch gleichlautenden Bestimmung von Artikel 16 des Steuergesetzes des Kantons Bern haben natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand unbefristet zu.</p><p>3. Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, liegt es primär in der Kompetenz der kantonalen Steuerverwaltungen, die gesetzeskonforme Aufwandbesteuerung sicherzustellen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesbezüglich ein Aufsichtsrecht, greift aber nur bei Gesetzesverletzungen ein.</p><p>4. Die Besteuerung nach dem Aufwand stellt grundsätzlich eine Vereinfachung der Veranlagung dar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen natürliche Personen vom Ausland in die Schweiz zuziehen und ihr Einkommen weltweit erzielen. Da den schweizerischen Steuerbehörden die Mittel zur Feststellung und Überprüfung der ausländischen Einkommens- und Vermögenswerte fehlen, ist die Aufwandbesteuerung eine praktische Alternative zur ordentlichen Veranlagung.</p><p>5. Wie der Bundesrat bereits zur Anfrage Leutenegger Oberholzer vom 7. Oktober 2005 (05.1150; Aufwandbesteuerung) in Ziffer 4 ausgeführt hat, zeigt ein summarischer Vergleich der verschiedenen Rechtssysteme, dass formell kein Staat ein System der Besteuerung nach dem Aufwand ähnlich dem schweizerischen System besitzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell in einzelnen Ländern keine ähnlichen Regelungen gelten. So kennen z. B. Luxemburg und Frankreich, aber auch Grossbritannien und Irland Erleichterungen für Ausländer. Auch ist ein Vergleich der nationalen Steuersysteme nicht leicht zu bewerkstelligen, da zahlreiche Länder keine Steuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen vorsehen, diese Steuer in der Schweiz jedoch in die kantonale Besteuerung nach dem Aufwand miteinbezogen wird. Ferner variieren die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage in den einzelnen Staaten erheblich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der französische Rocksänger Johnny Hallyday erwägt, aus steuerlichen Gründen den Wohnsitz von Frankreich in die Schweiz zu verlegen, konkret nach Gstaad, wo er offenbar bereits eine Ferienwohnung besitzt. Der Bundesrat wird dazu um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit Johnny Hallyday seinen Wohnsitz in Gstaad begründen kann? Bedeutet das Erfordernis des Lebensmittelpunktes eine bestimmte minimale physische Anwesenheit in der Schweiz?</p><p>2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Johnny Hallyday in den Genuss der privilegierten Pauschalbesteuerungen kommen kann?</p><p>3. Wurden dem Sänger konkrete Zusagen gemacht? Wer (Kanton, Gemeinde) bestimmt die Veranlagung im konkreten Fall, und inwieweit werden die Steuerbehörden des Bundes konsultiert?</p><p>4. Wie erklärt die Schweiz ausländischen Staaten die Tatsache, dass die Schweiz reiche Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz keinem Erwerb nachgehen, steuerlich gegenüber Schweizerinnen und Schweizern privilegiert behandelt?</p><p>5. Gibt es in anderen Staaten steuerliche Sonderbehandlungen, die mit der schweizerischen Pauschalbesteuerung für Ausländerinnen und Ausländer vergleichbar sind?</p>
- Johnny Hallyday. Gstaad und die Pauschalbesteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Behandlung einzelner Steuerzahler fällt unter das Steuergeheimnis. Die gestellten Fragen werden deshalb allgemein und ohne Bezug auf bestimmte Steuerzahler beantwortet.</p><p>1. Beim Wohnsitz stellt das Steuerrecht auf eine eigenständige Begriffsumschreibung ab, lehnt sich jedoch eng an die entsprechende zivilrechtliche Umschreibung. Als Wohnsitz gilt der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nicht auf die bloss subjektiv erklärte Absicht, sondern darauf an, wie sich diese äusserlich erkennbar in der tatsächlichen Lebensgestaltung verwirklicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes definiert deshalb den Wohnsitz einer Person als den Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) legt fest, dass ein steuerrechtlicher Aufenthalt gegeben ist, wenn die natürliche Person ungeachtet vorübergehender Unterbrechung und ohne Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt.</p><p>2. Nach Artikel 14 DBG und der praktisch gleichlautenden Bestimmung von Artikel 16 des Steuergesetzes des Kantons Bern haben natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand unbefristet zu.</p><p>3. Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, liegt es primär in der Kompetenz der kantonalen Steuerverwaltungen, die gesetzeskonforme Aufwandbesteuerung sicherzustellen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesbezüglich ein Aufsichtsrecht, greift aber nur bei Gesetzesverletzungen ein.</p><p>4. Die Besteuerung nach dem Aufwand stellt grundsätzlich eine Vereinfachung der Veranlagung dar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen natürliche Personen vom Ausland in die Schweiz zuziehen und ihr Einkommen weltweit erzielen. Da den schweizerischen Steuerbehörden die Mittel zur Feststellung und Überprüfung der ausländischen Einkommens- und Vermögenswerte fehlen, ist die Aufwandbesteuerung eine praktische Alternative zur ordentlichen Veranlagung.</p><p>5. Wie der Bundesrat bereits zur Anfrage Leutenegger Oberholzer vom 7. Oktober 2005 (05.1150; Aufwandbesteuerung) in Ziffer 4 ausgeführt hat, zeigt ein summarischer Vergleich der verschiedenen Rechtssysteme, dass formell kein Staat ein System der Besteuerung nach dem Aufwand ähnlich dem schweizerischen System besitzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell in einzelnen Ländern keine ähnlichen Regelungen gelten. So kennen z. B. Luxemburg und Frankreich, aber auch Grossbritannien und Irland Erleichterungen für Ausländer. Auch ist ein Vergleich der nationalen Steuersysteme nicht leicht zu bewerkstelligen, da zahlreiche Länder keine Steuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen vorsehen, diese Steuer in der Schweiz jedoch in die kantonale Besteuerung nach dem Aufwand miteinbezogen wird. Ferner variieren die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage in den einzelnen Staaten erheblich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der französische Rocksänger Johnny Hallyday erwägt, aus steuerlichen Gründen den Wohnsitz von Frankreich in die Schweiz zu verlegen, konkret nach Gstaad, wo er offenbar bereits eine Ferienwohnung besitzt. Der Bundesrat wird dazu um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit Johnny Hallyday seinen Wohnsitz in Gstaad begründen kann? Bedeutet das Erfordernis des Lebensmittelpunktes eine bestimmte minimale physische Anwesenheit in der Schweiz?</p><p>2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Johnny Hallyday in den Genuss der privilegierten Pauschalbesteuerungen kommen kann?</p><p>3. Wurden dem Sänger konkrete Zusagen gemacht? Wer (Kanton, Gemeinde) bestimmt die Veranlagung im konkreten Fall, und inwieweit werden die Steuerbehörden des Bundes konsultiert?</p><p>4. Wie erklärt die Schweiz ausländischen Staaten die Tatsache, dass die Schweiz reiche Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz keinem Erwerb nachgehen, steuerlich gegenüber Schweizerinnen und Schweizern privilegiert behandelt?</p><p>5. Gibt es in anderen Staaten steuerliche Sonderbehandlungen, die mit der schweizerischen Pauschalbesteuerung für Ausländerinnen und Ausländer vergleichbar sind?</p>
- Johnny Hallyday. Gstaad und die Pauschalbesteuerung
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