IV-Berichte für EU-Bürgerinnen und -Bürger
- ShortId
-
06.1179
- Id
-
20061179
- Updated
-
24.06.2025 22:52
- Language
-
de
- Title
-
IV-Berichte für EU-Bürgerinnen und -Bürger
- AdditionalIndexing
-
10;28;Verwaltungsformalität;IV-Rente;Bürger/in der Gemeinschaft;Vereinfachung von Verfahren;Invalidenversicherung;gegenseitige Anerkennung;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
- L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L05K0104010303, IV-Rente
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens nimmt die Schweiz an der europäischen Koordination der Sozialversicherungssysteme teil. In diesem Bereich sind in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU die EG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 massgebend. Das europäische Koordinationsrecht sieht für Leistungen bei Invalidität vor, dass auch eine Person, die im Lauf ihres Lebens in mehreren Staaten versichert gewesen ist, einen Leistungsantrag nur in ihrem Wohnland zu stellen braucht und in der Regel nur dort ärztlich untersucht wird. Die Sozialversicherungsträger des Wohnlandes leiten den Leistungsantrag und die ärztlichen Gutachten bzw. Berichte an die anderen beteiligten Staaten weiter. Diese stellen den Leistungsanspruch gestützt auf die übermittelten Unterlagen gemäss ihrer nationalen Gesetzgebung fest. Der Informationsaustausch zwischen den Versicherungsträgern erfolgt mittels sogenannten E-Formularen, die in allen Amtssprachen der EU deckungsgleich sind. Für das ärztliche Gutachten ist das Formular E 213 zu verwenden.</p><p>2./3. Das europäische Koordinationsrecht gilt mittlerweile in rund dreissig Staaten, deren Sozialversicherungssysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Der Entscheid über die Gewährung von Invaliditätsleistungen an Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat wird primär auf Grundlage des von einem dortigen Arzt ausgestellten Formulars E 213 gefällt. Dieses Formular enthält die für Leistungen nach der Gesetzgebung sämtlicher am europäischen Koordinationssystem beteiligter Staaten erforderlichen Angaben. Deshalb können die Leistungsansprüche in allen Staaten, in denen die betroffene Person im Lauf ihres Lebens versichert war, aufgrund eines einzigen Formulars beurteilt werden, selbst wenn diese Staaten auf völlig verschiedene Angaben angewiesen sind. Würde dem Leistungsantrag dagegen ein nationaler Arztbericht beigelegt, wären die darin enthaltenen Informationen oft ungenügend, weil sie nicht auf die Bedürfnisse ausländischer Rechtssysteme ausgerichtet sind. Dies könnte erneute ärztliche Untersuchungen erforderlich machen, wodurch das Verfahren verzögert und Zusatzkosten verursacht würden. Die Verwendung von gemeinsamen Formularen führt nicht zuletzt auch zu einer massiven Reduktion des Übersetzungsaufwandes. Eine gegenseitige Anerkennung steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion.</p><p>Die letzte wesentliche Überarbeitung des Formulars E 213 liegt schon längere Zeit zurück. Dementsprechend enthält es einige Angaben, die mittlerweile für zahlreiche Staaten nicht mehr von Nutzen sind. Es bestehen deshalb Bestrebungen, das Formular zu überholen und an die Entwicklungen der Invalidenversicherungen in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz anzupassen sowie zu vereinfachen. Die schweizerischen Beobachter in den zuständigen EU-Gremien unterstützen diese Bestrebungen im Rahmen der ihnen zustehenden Befugnisse.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wenn ein EU-Bürger in der Schweiz seinen Anspruch auf eine ausländische IV-Rente geltend machen will, ist der zuständige Arzt dazu verpflichtet, zusätzlich zum üblichen IV-Bericht, wie er in der Schweiz verlangt wird, ein zwölfseitiges Formular E 213 auszufüllen. Im Gegensatz zum unkomplizierten Arztzeugnis werden in besagtem Formular E 213 detaillierte Informationen verlangt, die weit über das Nötige und Erforderliche hinausgehen und einen enormen Zeitaufwand verursachen. Gemäss dem Ärztetarifsystem Tarmed beträgt der Zeitbedarf für das Ausfüllen des Formulars E 213 volle 40 Minuten.</p><p>Diese Doppelspurigkeit verursacht Kosten, die ärgerlich sind, aber gleichzeitig vermeidbar wären, wenn die Schweizer IV-Zeugnisse auch für den EU-Raum Gültigkeit hätten. Dadurch könnten unnötige Ausgaben vermieden, die ohnehin durch zahlreiche administrative Pflichten geplagten Ärzte entlastet und zugleich überflüssige Bürokratie abgebaut werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert die Verpflichtung zum Ausfüllen dieses Formulars E 213 zur Anerkennung eines IV-Berichtes in der EU?</p><p>2. Hält er die dadurch entstehenden Doppelspurigkeiten und den bürokratischen Aufwand für gerechtfertigt?</p><p>3. Sieht er eine Möglichkeit, im Rahmen künftiger Verhandlungen mit der EU eine gegenseitige Anerkennung von IV-Berichten zu erreichen?</p>
- IV-Berichte für EU-Bürgerinnen und -Bürger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens nimmt die Schweiz an der europäischen Koordination der Sozialversicherungssysteme teil. In diesem Bereich sind in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU die EG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 massgebend. Das europäische Koordinationsrecht sieht für Leistungen bei Invalidität vor, dass auch eine Person, die im Lauf ihres Lebens in mehreren Staaten versichert gewesen ist, einen Leistungsantrag nur in ihrem Wohnland zu stellen braucht und in der Regel nur dort ärztlich untersucht wird. Die Sozialversicherungsträger des Wohnlandes leiten den Leistungsantrag und die ärztlichen Gutachten bzw. Berichte an die anderen beteiligten Staaten weiter. Diese stellen den Leistungsanspruch gestützt auf die übermittelten Unterlagen gemäss ihrer nationalen Gesetzgebung fest. Der Informationsaustausch zwischen den Versicherungsträgern erfolgt mittels sogenannten E-Formularen, die in allen Amtssprachen der EU deckungsgleich sind. Für das ärztliche Gutachten ist das Formular E 213 zu verwenden.</p><p>2./3. Das europäische Koordinationsrecht gilt mittlerweile in rund dreissig Staaten, deren Sozialversicherungssysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Der Entscheid über die Gewährung von Invaliditätsleistungen an Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat wird primär auf Grundlage des von einem dortigen Arzt ausgestellten Formulars E 213 gefällt. Dieses Formular enthält die für Leistungen nach der Gesetzgebung sämtlicher am europäischen Koordinationssystem beteiligter Staaten erforderlichen Angaben. Deshalb können die Leistungsansprüche in allen Staaten, in denen die betroffene Person im Lauf ihres Lebens versichert war, aufgrund eines einzigen Formulars beurteilt werden, selbst wenn diese Staaten auf völlig verschiedene Angaben angewiesen sind. Würde dem Leistungsantrag dagegen ein nationaler Arztbericht beigelegt, wären die darin enthaltenen Informationen oft ungenügend, weil sie nicht auf die Bedürfnisse ausländischer Rechtssysteme ausgerichtet sind. Dies könnte erneute ärztliche Untersuchungen erforderlich machen, wodurch das Verfahren verzögert und Zusatzkosten verursacht würden. Die Verwendung von gemeinsamen Formularen führt nicht zuletzt auch zu einer massiven Reduktion des Übersetzungsaufwandes. Eine gegenseitige Anerkennung steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion.</p><p>Die letzte wesentliche Überarbeitung des Formulars E 213 liegt schon längere Zeit zurück. Dementsprechend enthält es einige Angaben, die mittlerweile für zahlreiche Staaten nicht mehr von Nutzen sind. Es bestehen deshalb Bestrebungen, das Formular zu überholen und an die Entwicklungen der Invalidenversicherungen in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz anzupassen sowie zu vereinfachen. Die schweizerischen Beobachter in den zuständigen EU-Gremien unterstützen diese Bestrebungen im Rahmen der ihnen zustehenden Befugnisse.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wenn ein EU-Bürger in der Schweiz seinen Anspruch auf eine ausländische IV-Rente geltend machen will, ist der zuständige Arzt dazu verpflichtet, zusätzlich zum üblichen IV-Bericht, wie er in der Schweiz verlangt wird, ein zwölfseitiges Formular E 213 auszufüllen. Im Gegensatz zum unkomplizierten Arztzeugnis werden in besagtem Formular E 213 detaillierte Informationen verlangt, die weit über das Nötige und Erforderliche hinausgehen und einen enormen Zeitaufwand verursachen. Gemäss dem Ärztetarifsystem Tarmed beträgt der Zeitbedarf für das Ausfüllen des Formulars E 213 volle 40 Minuten.</p><p>Diese Doppelspurigkeit verursacht Kosten, die ärgerlich sind, aber gleichzeitig vermeidbar wären, wenn die Schweizer IV-Zeugnisse auch für den EU-Raum Gültigkeit hätten. Dadurch könnten unnötige Ausgaben vermieden, die ohnehin durch zahlreiche administrative Pflichten geplagten Ärzte entlastet und zugleich überflüssige Bürokratie abgebaut werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert die Verpflichtung zum Ausfüllen dieses Formulars E 213 zur Anerkennung eines IV-Berichtes in der EU?</p><p>2. Hält er die dadurch entstehenden Doppelspurigkeiten und den bürokratischen Aufwand für gerechtfertigt?</p><p>3. Sieht er eine Möglichkeit, im Rahmen künftiger Verhandlungen mit der EU eine gegenseitige Anerkennung von IV-Berichten zu erreichen?</p>
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