Zusatzflüge ab Flugfeld Altenrhein ohne Konzessionierung?

ShortId
06.1184
Id
20061184
Updated
24.06.2025 22:16
Language
de
Title
Zusatzflüge ab Flugfeld Altenrhein ohne Konzessionierung?
AdditionalIndexing
48;Flughafen;Bewilligung;St. Gallen (Kanton);Konzession;Luftverkehr
1
  • L05K0806010103, Konzession
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18040101, Flughafen
  • L05K0301010116, St. Gallen (Kanton)
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein ist der einzige nicht konzessionierte Flugplatz der Schweiz, der Linienflugverkehr unterhält. Der 1991 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Staatsvertrag über die Auswirkungen und den Betrieb grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ermöglicht in St. Gallen-Altenrhein einen solchen Linienbetrieb. Nun sieht aber Artikel 36a des Luftfahrtgesetzes für Flugplätze mit Linienverkehr vor, dass diese zu konzessionieren sind. Mit der Konzessionierung werden einem Flughafenhalter gewisse hoheitliche Befugnisse verliehen, die er für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt. Allerdings werden in der Konzession keinerlei umweltrechtlichen Belange geregelt, die den Betrieb eines Flugplatzes betreffen, wie zum Beispiel die Betriebszeiten, die An- und Abflugverfahren oder die Anzahl Flugbewegungen. Zudem dient die Konzession dem Investitionsschutz des Flugplatzbetreibers. Das Ziel der Konzessionierung des Flugplatzes Altenrhein wurde auch im Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz des Bundesrates vom 10. Dezember 2004 sowie im Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) festgehalten. Die Schweiz suchte frühzeitig mit den zuständigen österreichischen Behörden das Gespräch bezüglich der Auswirkungen einer Konzessionierung; dies vor dem Hintergrund, dass der geplante moderate Ausbau des Flugplatzes auch eine Anpassung der zwischen der Schweiz und Österreich zusätzlich zum Staatsvertrag bestehenden Verwaltungsvereinbarung erforderlich macht. Die Gespräche gestalteten sich schwierig. Obwohl nach schweizerischer Rechtsauffassung von der Konzessionierung keine Rechtswirkungen auf österreichischem Gebiet verbunden sind, wurde die Konzessionserteilung im Bundesland Vorarlberg zur Kernfrage, und die zuständigen österreichischen Bundes- und Landesbehörden opponieren gegen die geplante Konzessionierung. Der Bundesrat prüft zurzeit Möglichkeiten, um die Blockade zu lösen. Insbesondere wird geprüft, ob der erwähnte Staatsvertrag so interpretiert werden kann, dass im Falle des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein trotz Vorhandenseins von Linienverkehr von einer Konzessionierung abgesehen werden kann. Aus der durch diese Abklärungen resultierenden Verzögerung soll jedoch für den Flugplatz kein Nachteil entstehen, weshalb der Bund bereit ist, eine eng begrenzte Zahl zusätzlicher Linien- und Charterflüge unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zu akzeptieren. Über die Modalitäten der gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen gefundenen Absprache hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt am 4. Januar 2007 im Rahmen einer Medienmitteilung informiert.</p><p>Zur konkreten Frage:</p><p>Die eng begrenzte Ergänzung des bestehenden Linien- und Charterverkehrs ist auch ohne Konzessionierung möglich, sofern genau bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten sind (maximale Anzahl Flugbewegungen, Betriebsreglement und bestehende Verwaltungsvereinbarung mit Österreich). Ob eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Linien- und Charterverkehrs ohne Konzessionierung möglich ist, wird derzeit vom Bund geklärt, um die bestehende Blockade in den Gesprächen mit Österreich zu überwinden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bisher wurde im Zusammenhang mit der Konzessionierungsfrage des Flugfeldes Altenrhein versichert, dass ohne Konzessionierung ab Altenrhein keine weiteren Flüge bewilligt werden können. Laut Aussagen eines Regierungsmitgliedes des Kantons St. Gallen seien vorgesehene Zusatzflüge von Altenrhein ins deutsche Düsseldorf-Mönchengladbach auch unter den heutigen Bestimmungen möglich. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: </p><p>Wenn es nun doch möglich ist, auch ohne Konzessionierung weitere Linienflüge ab Altenrhein zu bewilligen, worauf stützt sich die neue Einschätzung, oder hält der Bundesrat an früher gemachten Aussagen des Bazl, wonach ohne Konzessionierung keine weiteren Flüge ab dem Flugfeld Altenrhein möglich sind, fest?</p>
  • Zusatzflüge ab Flugfeld Altenrhein ohne Konzessionierung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein ist der einzige nicht konzessionierte Flugplatz der Schweiz, der Linienflugverkehr unterhält. Der 1991 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Staatsvertrag über die Auswirkungen und den Betrieb grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ermöglicht in St. Gallen-Altenrhein einen solchen Linienbetrieb. Nun sieht aber Artikel 36a des Luftfahrtgesetzes für Flugplätze mit Linienverkehr vor, dass diese zu konzessionieren sind. Mit der Konzessionierung werden einem Flughafenhalter gewisse hoheitliche Befugnisse verliehen, die er für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt. Allerdings werden in der Konzession keinerlei umweltrechtlichen Belange geregelt, die den Betrieb eines Flugplatzes betreffen, wie zum Beispiel die Betriebszeiten, die An- und Abflugverfahren oder die Anzahl Flugbewegungen. Zudem dient die Konzession dem Investitionsschutz des Flugplatzbetreibers. Das Ziel der Konzessionierung des Flugplatzes Altenrhein wurde auch im Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz des Bundesrates vom 10. Dezember 2004 sowie im Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) festgehalten. Die Schweiz suchte frühzeitig mit den zuständigen österreichischen Behörden das Gespräch bezüglich der Auswirkungen einer Konzessionierung; dies vor dem Hintergrund, dass der geplante moderate Ausbau des Flugplatzes auch eine Anpassung der zwischen der Schweiz und Österreich zusätzlich zum Staatsvertrag bestehenden Verwaltungsvereinbarung erforderlich macht. Die Gespräche gestalteten sich schwierig. Obwohl nach schweizerischer Rechtsauffassung von der Konzessionierung keine Rechtswirkungen auf österreichischem Gebiet verbunden sind, wurde die Konzessionserteilung im Bundesland Vorarlberg zur Kernfrage, und die zuständigen österreichischen Bundes- und Landesbehörden opponieren gegen die geplante Konzessionierung. Der Bundesrat prüft zurzeit Möglichkeiten, um die Blockade zu lösen. Insbesondere wird geprüft, ob der erwähnte Staatsvertrag so interpretiert werden kann, dass im Falle des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein trotz Vorhandenseins von Linienverkehr von einer Konzessionierung abgesehen werden kann. Aus der durch diese Abklärungen resultierenden Verzögerung soll jedoch für den Flugplatz kein Nachteil entstehen, weshalb der Bund bereit ist, eine eng begrenzte Zahl zusätzlicher Linien- und Charterflüge unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zu akzeptieren. Über die Modalitäten der gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen gefundenen Absprache hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt am 4. Januar 2007 im Rahmen einer Medienmitteilung informiert.</p><p>Zur konkreten Frage:</p><p>Die eng begrenzte Ergänzung des bestehenden Linien- und Charterverkehrs ist auch ohne Konzessionierung möglich, sofern genau bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten sind (maximale Anzahl Flugbewegungen, Betriebsreglement und bestehende Verwaltungsvereinbarung mit Österreich). Ob eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Linien- und Charterverkehrs ohne Konzessionierung möglich ist, wird derzeit vom Bund geklärt, um die bestehende Blockade in den Gesprächen mit Österreich zu überwinden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bisher wurde im Zusammenhang mit der Konzessionierungsfrage des Flugfeldes Altenrhein versichert, dass ohne Konzessionierung ab Altenrhein keine weiteren Flüge bewilligt werden können. Laut Aussagen eines Regierungsmitgliedes des Kantons St. Gallen seien vorgesehene Zusatzflüge von Altenrhein ins deutsche Düsseldorf-Mönchengladbach auch unter den heutigen Bestimmungen möglich. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: </p><p>Wenn es nun doch möglich ist, auch ohne Konzessionierung weitere Linienflüge ab Altenrhein zu bewilligen, worauf stützt sich die neue Einschätzung, oder hält der Bundesrat an früher gemachten Aussagen des Bazl, wonach ohne Konzessionierung keine weiteren Flüge ab dem Flugfeld Altenrhein möglich sind, fest?</p>
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