Herausgabe von Akten über Asbestopfer an die Turiner Staatsanwaltschaft

ShortId
06.1187
Id
20061187
Updated
24.06.2025 21:05
Language
de
Title
Herausgabe von Akten über Asbestopfer an die Turiner Staatsanwaltschaft
AdditionalIndexing
2841;12;Rechtshilfe;Gesundheitsrisiko;Rechtsschutz;Berufssterblichkeit;Asbest;Berufskrankheit;SUVA;EJPD;Arbeitssicherheit;Urteil;Bundesgericht
1
  • L05K1702010101, Asbest
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L05K0104011602, SUVA
  • L03K080404, EJPD
  • L06K070205020205, Berufskrankheit
  • L05K0107030101, Berufssterblichkeit
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050403, Urteil
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 22. August 2003 bewilligte das Bundesgericht die Herausgabe von Unterlagen der Eternit (Schweiz) AG und der Suva an die Staatsanwaltschaft Turin, welche das durch Asbest verursachte Ableben von italienischen Arbeitnehmern in den Eternit-Werken in Niederurnen (Glarus) und Payerne (Waadtland) untersucht. Mit Nachtragsersuchen vom 9. August 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Turin um Edition weiterer Beweismittel bei der Suva. Diese erhob am 14. Januar 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde im Sinne von Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) und macht geltend, die weitere Gewährung von Rechtshilfe an Italien verletze wesentliche Interessen der Schweiz. Nachdem das Bundesgericht am 25. Oktober 2006 die Leistung der von der Staatsanwaltschaft Turin beantragten Rechtshilfe erneut bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz mit der ihm vom EJPD übertragenen Instruktion des Beschwerdeentscheides, welcher von der Suva letztinstanzlich an den Bundesrat weitergezogen werden kann.</p><p>Da sich die gestellten Fragen demnach auf ein laufendes Verfahren beziehen, in welchem der Bundesrat allenfalls letztinstanzlich zu entscheiden haben wird, können sie nur zum Teil beantwortet werden:</p><p>1. Diese Frage wird gegebenenfalls durch den Bundesrat im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens zu beantworten sein, weshalb dazu zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung genommen werden kann.</p><p>2./3. Praxisgemäss werden Beschwerden gemäss Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erst instruiert, nachdem rechtskräftig über die Gewährung von Rechtshilfe entschieden worden ist. Bei Ablehnung eines Rechtshilfegesuches würde eine solche Beschwerde nämlich gegenstandslos. Nachdem das Bundesgericht die Gewährung der von Italien beantragten Rechtshilfe am 25. Oktober 2006 bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz unverzüglich mit der Instruktion des Beschwerdeentscheides. Alle mit diesem Fall befassten Instanzen sind sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst.</p><p>4. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit sind gegenwärtig noch keine präzisen Voraussagen zur Dauer des Verfahrens möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgericht hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verpflichtet, weitere Akten zu Asbestopfern im Rahmen eines Rechtshilfegesuches an die Turiner Staatsanwaltschaft herauszugeben. Das höchste Gericht hat die Beschwerde der Suva gegen den Entscheid des Glarner Verhöramtes abgewiesen, das die Herausgabe weiterer Dokumente an die Turiner Staatsanwaltschaft angeordnet hatte. Dabei geht es um Listen mit Personendaten inklusive Diagnose zu sämtlichen 196 Mitarbeitern der Eternit-Werke Niederurnen (Kanton Glarus) oder Payerne (Kanton Waadt), für welche die Suva im Zusammenhang mit Asbest ein Berufskrankheitsdossier eröffnet hatte. 62 von ihnen erkrankten, und 16 verstarben dann tatsächlich an einem durch Asbest verursachten Tumor.</p><p>Die italienischen Behörden waren erstmals im Jahr 2001 mit einem Rechtshilfegesuch an die Schweiz gelangt. Im August 2004 stellten sie ein Nachtragsersuchen um Rechtshilfe. Gegen den Entscheid zur Herausgabe der Dokumente hat die Suva - wie auch die Eternit AG - beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, dies u. a. mit der Begründung, durch die Rechtshilfe selber ins Visier der italienischen Justiz zu geraten.</p><p>Das Bundesgericht begründet seine Abweisung der Suva-Beschwerde unter anderem damit, es gehe nicht darum, belastendes Material zur Begründung eines Tatverdachts zu beschaffen, vielmehr bestehe bereits ein Tatverdacht. Die von den italienischen Strafverfolgungsbehörden angeforderten Unterlagen sind laut Bundesgericht geeignet und erforderlich, um weitere Opfer finden und das Verhalten der verantwortlichen Personen bei der Eternit AG beurteilen zu können.</p><p>Die Herausgabe der Suva-Dokumente ist trotz Bundesgerichtsentscheid noch blockiert, da eine Beschwerde der Suva beim EJPD hängig ist. Die Suva begründet darin, die Herausgabe weiterer Unterlagen verstosse gegen die Interessen der Schweiz.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung des Bundesgerichtes, dass die Herausgabe der Suva-Unterlagen geeignet und erforderlich ist, um weitere Asbestopfer zu finden und das Verhalten der verantwortlichen Personen bei der Eternit AG beurteilen zu können?</p><p>2. Teilt er unsere Ansicht, dass eine zügige und umfassende Klärung der Asbestfälle schon allein im Interesse und aus Respekt gegenüber den schwer betroffenen Asbestopfern geboten ist?</p><p>3. Ist er bereit, die zur Zeit beim EJPD hängige Beschwerde, die auch noch an den Gesamtbundesrat weitergezogen werden kann, zügig zu behandeln, damit die Suva-Akten möglichst rasch der Turiner Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen und das langjährige Verfahren nicht unnötigerweise weiter verzögert wird?</p><p>4. Wann ist mit dem Entscheid über die Suva-Beschwerde zu rechnen?</p>
  • Herausgabe von Akten über Asbestopfer an die Turiner Staatsanwaltschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 22. August 2003 bewilligte das Bundesgericht die Herausgabe von Unterlagen der Eternit (Schweiz) AG und der Suva an die Staatsanwaltschaft Turin, welche das durch Asbest verursachte Ableben von italienischen Arbeitnehmern in den Eternit-Werken in Niederurnen (Glarus) und Payerne (Waadtland) untersucht. Mit Nachtragsersuchen vom 9. August 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Turin um Edition weiterer Beweismittel bei der Suva. Diese erhob am 14. Januar 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde im Sinne von Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) und macht geltend, die weitere Gewährung von Rechtshilfe an Italien verletze wesentliche Interessen der Schweiz. Nachdem das Bundesgericht am 25. Oktober 2006 die Leistung der von der Staatsanwaltschaft Turin beantragten Rechtshilfe erneut bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz mit der ihm vom EJPD übertragenen Instruktion des Beschwerdeentscheides, welcher von der Suva letztinstanzlich an den Bundesrat weitergezogen werden kann.</p><p>Da sich die gestellten Fragen demnach auf ein laufendes Verfahren beziehen, in welchem der Bundesrat allenfalls letztinstanzlich zu entscheiden haben wird, können sie nur zum Teil beantwortet werden:</p><p>1. Diese Frage wird gegebenenfalls durch den Bundesrat im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens zu beantworten sein, weshalb dazu zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung genommen werden kann.</p><p>2./3. Praxisgemäss werden Beschwerden gemäss Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erst instruiert, nachdem rechtskräftig über die Gewährung von Rechtshilfe entschieden worden ist. Bei Ablehnung eines Rechtshilfegesuches würde eine solche Beschwerde nämlich gegenstandslos. Nachdem das Bundesgericht die Gewährung der von Italien beantragten Rechtshilfe am 25. Oktober 2006 bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz unverzüglich mit der Instruktion des Beschwerdeentscheides. Alle mit diesem Fall befassten Instanzen sind sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst.</p><p>4. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit sind gegenwärtig noch keine präzisen Voraussagen zur Dauer des Verfahrens möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgericht hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verpflichtet, weitere Akten zu Asbestopfern im Rahmen eines Rechtshilfegesuches an die Turiner Staatsanwaltschaft herauszugeben. Das höchste Gericht hat die Beschwerde der Suva gegen den Entscheid des Glarner Verhöramtes abgewiesen, das die Herausgabe weiterer Dokumente an die Turiner Staatsanwaltschaft angeordnet hatte. Dabei geht es um Listen mit Personendaten inklusive Diagnose zu sämtlichen 196 Mitarbeitern der Eternit-Werke Niederurnen (Kanton Glarus) oder Payerne (Kanton Waadt), für welche die Suva im Zusammenhang mit Asbest ein Berufskrankheitsdossier eröffnet hatte. 62 von ihnen erkrankten, und 16 verstarben dann tatsächlich an einem durch Asbest verursachten Tumor.</p><p>Die italienischen Behörden waren erstmals im Jahr 2001 mit einem Rechtshilfegesuch an die Schweiz gelangt. Im August 2004 stellten sie ein Nachtragsersuchen um Rechtshilfe. Gegen den Entscheid zur Herausgabe der Dokumente hat die Suva - wie auch die Eternit AG - beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, dies u. a. mit der Begründung, durch die Rechtshilfe selber ins Visier der italienischen Justiz zu geraten.</p><p>Das Bundesgericht begründet seine Abweisung der Suva-Beschwerde unter anderem damit, es gehe nicht darum, belastendes Material zur Begründung eines Tatverdachts zu beschaffen, vielmehr bestehe bereits ein Tatverdacht. Die von den italienischen Strafverfolgungsbehörden angeforderten Unterlagen sind laut Bundesgericht geeignet und erforderlich, um weitere Opfer finden und das Verhalten der verantwortlichen Personen bei der Eternit AG beurteilen zu können.</p><p>Die Herausgabe der Suva-Dokumente ist trotz Bundesgerichtsentscheid noch blockiert, da eine Beschwerde der Suva beim EJPD hängig ist. Die Suva begründet darin, die Herausgabe weiterer Unterlagen verstosse gegen die Interessen der Schweiz.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung des Bundesgerichtes, dass die Herausgabe der Suva-Unterlagen geeignet und erforderlich ist, um weitere Asbestopfer zu finden und das Verhalten der verantwortlichen Personen bei der Eternit AG beurteilen zu können?</p><p>2. Teilt er unsere Ansicht, dass eine zügige und umfassende Klärung der Asbestfälle schon allein im Interesse und aus Respekt gegenüber den schwer betroffenen Asbestopfern geboten ist?</p><p>3. Ist er bereit, die zur Zeit beim EJPD hängige Beschwerde, die auch noch an den Gesamtbundesrat weitergezogen werden kann, zügig zu behandeln, damit die Suva-Akten möglichst rasch der Turiner Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen und das langjährige Verfahren nicht unnötigerweise weiter verzögert wird?</p><p>4. Wann ist mit dem Entscheid über die Suva-Beschwerde zu rechnen?</p>
    • Herausgabe von Akten über Asbestopfer an die Turiner Staatsanwaltschaft

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