Bt176-Mais. Hängiges Erneuerungsgesuch

ShortId
06.1191
Id
20061191
Updated
24.06.2025 22:26
Language
de
Title
Bt176-Mais. Hängiges Erneuerungsgesuch
AdditionalIndexing
2841;55;Bewilligung;Mais;Lebensmittelrecht;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K1402020508, Mais
  • L04K01050606, Lebensmittelrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Nach Artikel 5 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (SR 817.02.51) läuft eine Bewilligung für die Verwendung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in Lebensmitteln weiter, wenn das Gesuch um Erneuerung fristgerecht eingereicht wird. Sie wird erneuert, wenn nicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Neubeurteilung erfordern. Es obliegt dem Bewilligungsinhaber, über die Einreichung eines Gesuches um Erneuerung zu entscheiden. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass Erzeugnisse einer Sorte, deren Saatgut nicht mehr verkauft wird, durchaus noch in Lebensmitteln vorhanden sein können.</p><p>In der Tat wird die gentechnisch veränderte Maislinie Bt176 in der Europäischen Gemeinschaft (EG) seit 2005 nicht mehr als Saatgut in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet, dies aufgrund von Artikel 4 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche nur noch eine Verwendung in Freisetzungsversuchen bis Ende 2008 zulässt. Diese Bestimmung ist deckungsgleich mit Artikel 37 des Gentechnikgesetzes (SR 814.91).</p><p>Als Lebensmittel ist Bt176-Mais in der EG hingegen nach wie vor zugelassen. Die Tatsache, dass Bt176-Mais als Saatgut nicht mehr vermarktet wird, und die einschränkenden Bestimmungen der EG bezüglich der bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt können deshalb nicht als hinreichende Begründung für einen Widerruf der Bewilligung zur Verwendung in Lebensmitteln herangezogen werden.</p><p>3. Artikel 197 Ziffer 7 der Bundesverfassung (BV) bezieht sich ausdrücklich auf die bestimmungsgemässe landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt. Die Verwendung als Lebensmittel fällt nicht darunter. Der Bundesrat hat dies auch in seinen Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 27. November 2005 so dargelegt. Diese Haltung war während der parlamentarischen Beratung und des Abstimmungskampfes unbestritten. Artikel 197 Ziffer 7 BV steht deshalb, sofern die bestimmungsgemässe Verwendung als Lebensmittel sichergestellt ist, einer Erneuerung der Bewilligung für Bt176-Mais zur Verwendung in Lebensmitteln nicht entgegen.</p><p>4. Ein Abschluss des Verfahrens ist in der ersten Jahreshälfte 2007 geplant. Die Behandlung des Gesuches um Erneuerung der Bewilligung eines GVO ist aber komplex und schliesst die Konsultation verschiedener Bundesämter und Kommissionen ein, die zu unterschiedlichen Fragen Stellung nehmen müssen. Eine definitive zeitliche Angabe zum Abschluss des Verfahrens ist deshalb nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss der Liste des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zum Stand der Anmeldungen und Bewilligungen für GVO-Erzeugnisse vom 31. März 2006 wurde der gentechnisch veränderte Bt176-Mais von Syngenta am 6. Januar 1998 erstmals bewilligt. Die Bewilligung gilt für Bt176-Mais als Lebensmittel und war auf fünf Jahre befristet. Seit dem 27. Juni 2002 ist ein Erneuerungsgesuch in Bearbeitung. GVO-Erzeugnisse werden im Lebensmittelbereich nur bewilligt, wenn sie einem strengen Prüfungsverfahren standhalten. In begründeten Fällen kann das BAG eine erteilte Bewilligung jederzeit widerrufen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Die Sorte Bt176-Mais ist inzwischen längst überholt. Bt176 produziert das Bt-Toxin in vergleichsweise grossen Mengen. Es ist belegt, dass Pollen von Bt176-Mais den Monarchfalter schädigen, weshalb Bt176 in den USA schon vor Jahren vom Markt genommen wurde. Erachtet der Bundesrat diesen Tatbestand nicht für hinreichend, um das Erneuerungsgesuch für die Verwendung als Lebensmittelbestandteil abzulehnen?</p><p>2. In der EU ist eine Verlängerung der Anbaubewilligung wegen des verwendeten Antibiotikaresistenz-Gens (Ampicillin) nicht möglich. Erachtet der Bundesrat diesen Tatbestand nicht für hinreichend, um das Erneuerungsgesuch für die Verwendung als Lebensmittelbestandteil abzulehnen?</p><p>3. Die Gentechfrei-lnitiative verlangt in Artikel 197 Ziffer 7 der Bundesverfassung (BV), dass die schweizerische Landwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren gentechnikfrei bleibt. Nach Ansicht der Initianten gilt dies auch für Importe von Lebensmittelprodukten in vermehrungsfähiger Form (Bt176-Maiskörner). Dr. jur. Ch. Errass, ehemaliger stellvertretender Chef Rechtsdienst II, Abteilung Recht Bafu, unterstützt diesen Geltungsbereich (Errass, Ch. 2006: Öffentliches Recht der Gentechnologie im Ausserhumanbereich. Stämpfli Verlag AG Bern, S. 84-88). Ist ein Erneuerungsgesuch für die Verwendung von Bt176-Mais als Lebensmittelbestandteil unter Artikel 197 Ziffer 7 BV überhaupt möglich?</p><p>4. Wann ist mit einem Entscheid des BAG zum Erneuerungsgesuch zu rechnen?</p>
  • Bt176-Mais. Hängiges Erneuerungsgesuch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Nach Artikel 5 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (SR 817.02.51) läuft eine Bewilligung für die Verwendung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in Lebensmitteln weiter, wenn das Gesuch um Erneuerung fristgerecht eingereicht wird. Sie wird erneuert, wenn nicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Neubeurteilung erfordern. Es obliegt dem Bewilligungsinhaber, über die Einreichung eines Gesuches um Erneuerung zu entscheiden. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass Erzeugnisse einer Sorte, deren Saatgut nicht mehr verkauft wird, durchaus noch in Lebensmitteln vorhanden sein können.</p><p>In der Tat wird die gentechnisch veränderte Maislinie Bt176 in der Europäischen Gemeinschaft (EG) seit 2005 nicht mehr als Saatgut in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet, dies aufgrund von Artikel 4 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche nur noch eine Verwendung in Freisetzungsversuchen bis Ende 2008 zulässt. Diese Bestimmung ist deckungsgleich mit Artikel 37 des Gentechnikgesetzes (SR 814.91).</p><p>Als Lebensmittel ist Bt176-Mais in der EG hingegen nach wie vor zugelassen. Die Tatsache, dass Bt176-Mais als Saatgut nicht mehr vermarktet wird, und die einschränkenden Bestimmungen der EG bezüglich der bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt können deshalb nicht als hinreichende Begründung für einen Widerruf der Bewilligung zur Verwendung in Lebensmitteln herangezogen werden.</p><p>3. Artikel 197 Ziffer 7 der Bundesverfassung (BV) bezieht sich ausdrücklich auf die bestimmungsgemässe landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt. Die Verwendung als Lebensmittel fällt nicht darunter. Der Bundesrat hat dies auch in seinen Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 27. November 2005 so dargelegt. Diese Haltung war während der parlamentarischen Beratung und des Abstimmungskampfes unbestritten. Artikel 197 Ziffer 7 BV steht deshalb, sofern die bestimmungsgemässe Verwendung als Lebensmittel sichergestellt ist, einer Erneuerung der Bewilligung für Bt176-Mais zur Verwendung in Lebensmitteln nicht entgegen.</p><p>4. Ein Abschluss des Verfahrens ist in der ersten Jahreshälfte 2007 geplant. Die Behandlung des Gesuches um Erneuerung der Bewilligung eines GVO ist aber komplex und schliesst die Konsultation verschiedener Bundesämter und Kommissionen ein, die zu unterschiedlichen Fragen Stellung nehmen müssen. Eine definitive zeitliche Angabe zum Abschluss des Verfahrens ist deshalb nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss der Liste des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zum Stand der Anmeldungen und Bewilligungen für GVO-Erzeugnisse vom 31. März 2006 wurde der gentechnisch veränderte Bt176-Mais von Syngenta am 6. Januar 1998 erstmals bewilligt. Die Bewilligung gilt für Bt176-Mais als Lebensmittel und war auf fünf Jahre befristet. Seit dem 27. Juni 2002 ist ein Erneuerungsgesuch in Bearbeitung. GVO-Erzeugnisse werden im Lebensmittelbereich nur bewilligt, wenn sie einem strengen Prüfungsverfahren standhalten. In begründeten Fällen kann das BAG eine erteilte Bewilligung jederzeit widerrufen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Die Sorte Bt176-Mais ist inzwischen längst überholt. Bt176 produziert das Bt-Toxin in vergleichsweise grossen Mengen. Es ist belegt, dass Pollen von Bt176-Mais den Monarchfalter schädigen, weshalb Bt176 in den USA schon vor Jahren vom Markt genommen wurde. Erachtet der Bundesrat diesen Tatbestand nicht für hinreichend, um das Erneuerungsgesuch für die Verwendung als Lebensmittelbestandteil abzulehnen?</p><p>2. In der EU ist eine Verlängerung der Anbaubewilligung wegen des verwendeten Antibiotikaresistenz-Gens (Ampicillin) nicht möglich. Erachtet der Bundesrat diesen Tatbestand nicht für hinreichend, um das Erneuerungsgesuch für die Verwendung als Lebensmittelbestandteil abzulehnen?</p><p>3. Die Gentechfrei-lnitiative verlangt in Artikel 197 Ziffer 7 der Bundesverfassung (BV), dass die schweizerische Landwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren gentechnikfrei bleibt. Nach Ansicht der Initianten gilt dies auch für Importe von Lebensmittelprodukten in vermehrungsfähiger Form (Bt176-Maiskörner). Dr. jur. Ch. Errass, ehemaliger stellvertretender Chef Rechtsdienst II, Abteilung Recht Bafu, unterstützt diesen Geltungsbereich (Errass, Ch. 2006: Öffentliches Recht der Gentechnologie im Ausserhumanbereich. Stämpfli Verlag AG Bern, S. 84-88). Ist ein Erneuerungsgesuch für die Verwendung von Bt176-Mais als Lebensmittelbestandteil unter Artikel 197 Ziffer 7 BV überhaupt möglich?</p><p>4. Wann ist mit einem Entscheid des BAG zum Erneuerungsgesuch zu rechnen?</p>
    • Bt176-Mais. Hängiges Erneuerungsgesuch

Back to List