Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
- ShortId
-
06.3004
- Id
-
20063004
- Updated
-
24.06.2025 23:42
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
- AdditionalIndexing
-
28;Fussball;Verlängerung des Gesetzes;Extremismus;Sport;öffentliche Ordnung;Gewalt
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L04K01010102, Sport
- L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L05K0101010204, Fussball
- L04K08020204, Extremismus
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Phänomen der Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen wird nach Ablauf der Befristung der Massnahmen nicht verschwunden sein. Die Massnahmen sollten deshalb weitergeführt werden können. Als Grundlage steht im Vordergrund ein Konkordat oder eine Verfassungsänderung.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen im Sinne der Artikel 24b, 24d und 24e BWIS, wie sie in der Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit enthalten sind (05.065), nach Ablauf der Befristung (vgl. Ziff. III Abs. 3 der Vorlage) weitergeführt werden können.</p>
- Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Phänomen der Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen wird nach Ablauf der Befristung der Massnahmen nicht verschwunden sein. Die Massnahmen sollten deshalb weitergeführt werden können. Als Grundlage steht im Vordergrund ein Konkordat oder eine Verfassungsänderung.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen im Sinne der Artikel 24b, 24d und 24e BWIS, wie sie in der Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit enthalten sind (05.065), nach Ablauf der Befristung (vgl. Ziff. III Abs. 3 der Vorlage) weitergeführt werden können.</p>
- Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
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