Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen

ShortId
06.3004
Id
20063004
Updated
24.06.2025 23:42
Language
de
Title
Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
AdditionalIndexing
28;Fussball;Verlängerung des Gesetzes;Extremismus;Sport;öffentliche Ordnung;Gewalt
1
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K01010102, Sport
  • L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L05K0101010204, Fussball
  • L04K08020204, Extremismus
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Phänomen der Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen wird nach Ablauf der Befristung der Massnahmen nicht verschwunden sein. Die Massnahmen sollten deshalb weitergeführt werden können. Als Grundlage steht im Vordergrund ein Konkordat oder eine Verfassungsänderung.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen im Sinne der Artikel 24b, 24d und 24e BWIS, wie sie in der Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit enthalten sind (05.065), nach Ablauf der Befristung (vgl. Ziff. III Abs. 3 der Vorlage) weitergeführt werden können.</p>
  • Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20050065
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Phänomen der Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen wird nach Ablauf der Befristung der Massnahmen nicht verschwunden sein. Die Massnahmen sollten deshalb weitergeführt werden können. Als Grundlage steht im Vordergrund ein Konkordat oder eine Verfassungsänderung.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen im Sinne der Artikel 24b, 24d und 24e BWIS, wie sie in der Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit enthalten sind (05.065), nach Ablauf der Befristung (vgl. Ziff. III Abs. 3 der Vorlage) weitergeführt werden können.</p>
    • Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen

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