Zukünftige Ausschüttungen aus ausserordentlichen Goldverkäufen

ShortId
06.3010
Id
20063010
Updated
28.07.2023 07:53
Language
de
Title
Zukünftige Ausschüttungen aus ausserordentlichen Goldverkäufen
AdditionalIndexing
24;421;Kompetenzregelung;Verkauf;Goldreserve;Aufgaben des Parlaments;Schweizerische Nationalbank;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L06K110101030101, Goldreserve
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L05K0701010201, Verkauf
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine weitere Tranche überschüssige Goldreserven (möglicherweise 5 bis 10 Milliarden Franken) könnte in den nächsten Jahren - je nach Anpassung der Deckungsregeln bzw. Reservenpolitik der Schweizerischen Nationalbank - für eine weitere Verteilung zur Verfügung stehen.</p><p>Das Parlament muss sich dazu äussern können.</p>
  • <p>Mit der Revision des Nationalbankgesetzes (NBG) vom Mai 2004 wurden die Gewinnermittlung und -verteilung sowie die Kompetenzen von Direktorium und Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (SNB) sowie von Bundesrat und Parlament klar geregelt. Die von den Motionären vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 31 Absatz 2 NBG umschreibt in anderen Worten, was bereits im Gesetz steht:</p><p>Die SNB bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Art. 30 Abs. 1 NBG). Gemäss Artikel 99 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) muss sie einen Teil der Währungsreserven in Gold halten. Über die Höhe der Rückstellungen entscheidet der Bankrat der SNB (Art. 42 Abs. 2 Bst. d NBG). Das Direktorium der SNB bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold (Art. 46 Abs. 2 Bst. b NBG). Die Gewinnverteilung, sprich der Kreis der Begünstigten sowie deren Anteil, wird - gestützt auf Artikel 99 Absatz 4 BV - in Artikel 31 Absatz 2 NBG geregelt. Der Bundesrat genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der SNB (Art. 7 Abs. 1 NBG) und damit die vorgeschlagene Gewinnverteilung. Diese Regelung gilt für ordentliche wie auch für ausserordentliche Gewinnausschüttungen.</p><p>Nach geltendem Recht würden ein Drittel der in der Motion angesprochenen Ausschüttung an den Bund und zwei Drittel an die Kantone gehen. Die Verwendung des Kantonsanteils läge ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Gemäss Finanzhaushaltsgesetz müsste der Bundesanteil als ausserordentliche Einnahme für den Schuldenabbau verwendet werden, es sei denn, das Parlament würde auf dem Gesetzesweg eine anderweitige Verwendung beschliessen. Würde die Kosa-Initiative angenommen, so gingen sämtliche Ausschüttungen an die Kantone und die AHV. Der Bund ginge leer aus. Artikel 31 Absatz 2 NBG wäre entsprechend anzupassen.</p><p>In beiden Fällen würde - wie in der Motion verlangt - am verfassungsmässigen Verteilschlüssel (= Kreis der Begünstigen und deren Anteil) festgehalten.</p><p>Die Motion suggeriert die Möglichkeit einer weiteren ausserordentlichen Ausschüttung in den nächsten Jahren (s. Begründung der Motion). Die Schweiz lässt sich hinsichtlich der Höhe ihrer Währungsreserven mit anderen kleinen offenen Volkswirtschaften vergleichen. Gemessen an der Grösse und Bedeutung des Schweizer Finanzsystems sind die Währungsreserven der Schweiz sogar vergleichsweise knapp dotiert. Es besteht daher kein Spielraum für eine weitere Reduktion der Währungsreserven bzw. für ausserordentliche Goldverkäufe der SNB. Die Motion weckt Begehrlichkeiten und erhöht somit den Druck auf die SNB, mehr Geld auszuschütten. Dadurch werden Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der SNB gefährdet. Glaubwürdigkeit ist nun aber das eigentliche Kapital einer Notenbank.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes dahingehend zu ergänzen, dass das Parlament im Falle eines ausserordentlichen Goldverkaufs über die Ausschüttung entscheidet, ohne den verfassungsmässigen Verteilschlüssel anzutasten.</p>
  • Zukünftige Ausschüttungen aus ausserordentlichen Goldverkäufen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine weitere Tranche überschüssige Goldreserven (möglicherweise 5 bis 10 Milliarden Franken) könnte in den nächsten Jahren - je nach Anpassung der Deckungsregeln bzw. Reservenpolitik der Schweizerischen Nationalbank - für eine weitere Verteilung zur Verfügung stehen.</p><p>Das Parlament muss sich dazu äussern können.</p>
    • <p>Mit der Revision des Nationalbankgesetzes (NBG) vom Mai 2004 wurden die Gewinnermittlung und -verteilung sowie die Kompetenzen von Direktorium und Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (SNB) sowie von Bundesrat und Parlament klar geregelt. Die von den Motionären vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 31 Absatz 2 NBG umschreibt in anderen Worten, was bereits im Gesetz steht:</p><p>Die SNB bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Art. 30 Abs. 1 NBG). Gemäss Artikel 99 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) muss sie einen Teil der Währungsreserven in Gold halten. Über die Höhe der Rückstellungen entscheidet der Bankrat der SNB (Art. 42 Abs. 2 Bst. d NBG). Das Direktorium der SNB bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold (Art. 46 Abs. 2 Bst. b NBG). Die Gewinnverteilung, sprich der Kreis der Begünstigten sowie deren Anteil, wird - gestützt auf Artikel 99 Absatz 4 BV - in Artikel 31 Absatz 2 NBG geregelt. Der Bundesrat genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der SNB (Art. 7 Abs. 1 NBG) und damit die vorgeschlagene Gewinnverteilung. Diese Regelung gilt für ordentliche wie auch für ausserordentliche Gewinnausschüttungen.</p><p>Nach geltendem Recht würden ein Drittel der in der Motion angesprochenen Ausschüttung an den Bund und zwei Drittel an die Kantone gehen. Die Verwendung des Kantonsanteils läge ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Gemäss Finanzhaushaltsgesetz müsste der Bundesanteil als ausserordentliche Einnahme für den Schuldenabbau verwendet werden, es sei denn, das Parlament würde auf dem Gesetzesweg eine anderweitige Verwendung beschliessen. Würde die Kosa-Initiative angenommen, so gingen sämtliche Ausschüttungen an die Kantone und die AHV. Der Bund ginge leer aus. Artikel 31 Absatz 2 NBG wäre entsprechend anzupassen.</p><p>In beiden Fällen würde - wie in der Motion verlangt - am verfassungsmässigen Verteilschlüssel (= Kreis der Begünstigen und deren Anteil) festgehalten.</p><p>Die Motion suggeriert die Möglichkeit einer weiteren ausserordentlichen Ausschüttung in den nächsten Jahren (s. Begründung der Motion). Die Schweiz lässt sich hinsichtlich der Höhe ihrer Währungsreserven mit anderen kleinen offenen Volkswirtschaften vergleichen. Gemessen an der Grösse und Bedeutung des Schweizer Finanzsystems sind die Währungsreserven der Schweiz sogar vergleichsweise knapp dotiert. Es besteht daher kein Spielraum für eine weitere Reduktion der Währungsreserven bzw. für ausserordentliche Goldverkäufe der SNB. Die Motion weckt Begehrlichkeiten und erhöht somit den Druck auf die SNB, mehr Geld auszuschütten. Dadurch werden Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der SNB gefährdet. Glaubwürdigkeit ist nun aber das eigentliche Kapital einer Notenbank.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes dahingehend zu ergänzen, dass das Parlament im Falle eines ausserordentlichen Goldverkaufs über die Ausschüttung entscheidet, ohne den verfassungsmässigen Verteilschlüssel anzutasten.</p>
    • Zukünftige Ausschüttungen aus ausserordentlichen Goldverkäufen

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