Verbesserte Überwälzung energetisch wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich
- ShortId
-
06.3015
- Id
-
20063015
- Updated
-
24.06.2025 23:51
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserte Überwälzung energetisch wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich
- AdditionalIndexing
-
66;2846;Verbesserung des Wohnmilieus;Heizung;Mieterschutz;energetische Sanierung von Gebäuden;Renovation;Schalldämmung an Gebäuden;Miete;Energieeinsparung;erneuerbare Energie
- 1
-
- L05K0705030305, Renovation
- L04K17010107, Energieeinsparung
- L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
- L05K0705030204, Heizung
- L04K01020106, Mieterschutz
- L04K01020603, Verbesserung des Wohnmilieus
- L05K0705030203, Schalldämmung an Gebäuden
- L04K01020104, Miete
- L03K170503, erneuerbare Energie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Beratung der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler betreffend CO2-Gesetz (02.473; Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich) in der Subkommission UREK-N hat gezeigt, dass mit der Überwälzung der Kosten energetisch wirksamer Massnahmen auf die Mieterschaft Unsicherheiten verbunden sind, die die Vermieterschaft von Investitionen in diesen wichtigen Bereich abhalten können. Die unterbreitete Ergänzung der Mietrechtsverordnung beinhaltet sowohl den Grundsatz, dass ökologische Verbesserungen Mehrleistungen im Sinne des Mietrechtes darstellen, als auch einen Katalog von Massnahmen, die diesen Verbesserungen zugeordnet werden können. Beides trägt zur Klärung der Rechtslage bei und begünstigt den Investitionsentscheid dahingehend, dass die Möglichkeit der Überwälzung klarer definiert und in ihrem Umfang besser abschätzbar wird. Gleichzeitig stellt die Einschränkung gemäss Artikel 14 Absatz 3 (neu) VMWG sicher, dass der Mieterschaft im Zusammenhang mit der Realisierung energetisch wirksamer Massnahmen keine zusätzlichen Unterhaltskosten aufgebürdet werden können.</p><p>Für die vorgeschlagene Änderung spricht insbesondere der Umstand, dass die aufgelisteten Massnahmen geeignet sind, den Energieverbrauch zu senken und die Emission von Schadstoffen zu vermindern. Beides entspricht auch dem Interesse der Mieterschaft und rechtfertigt die Überbindung von damit verbundenen Kosten. Die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen, der Mitglieder aus Kreisen der Kantone, Wirtschaft, Wissenschaft, Mieter und Vermieter angehören und die dem Bundesrat und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in mietrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, hat diese Vorteile erkannt und den unterbreiteten Verordnungsentwurf im Zuge der Beratungen zu einem neuen Mietrecht geprüft und mit grosser Mehrheit gutgeheissen.</p>
- <p>Das geltende Mietrecht wird zurzeit auf eine mögliche Revision hin überprüft. Die Revision würde auch eine Neufassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) erfordern. In diesem Rahmen kann den Anliegen der vorliegenden Motion Rechnung getragen werden. Sollte sich zeigen, dass die Arbeiten zur Mietrechtsrevision länger als vorgesehen dauern, ist der Bundesrat bereit, die mit der Motion verfolgten Ziele mittels einer vorgezogenen Revision der VMWG zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Art. 14 VMWG</p><p>Abs. 1</p><p>Als Mehrleistungen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe b OR gelten Investitionen für wertvermehrende oder substanzielle energetische Verbesserungen, die Vergrösserung der Mietsache sowie zusätzliche Nebenleistungen. Die Kosten umfassender Überholungen gelten in der Regel zu 50 bis 70 Prozent als wertvermehrende Investitionen.</p><p>Abs. 2</p><p>Als substanzielle energetische Verbesserungen gelten:</p><p>a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle;</p><p>b. Massnahmen zur rationelleren Energienutzung;</p><p>c. Massnahmen zur Verminderung der Emissionen bei haustechnischen Anlagen;</p><p>d. Massnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien;</p><p>e. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Energieverbrauch.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kosten der Investitionen gemäss Absatz 2 gelten nur insofern als Mehrleistung, als sie über die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen.</p><p>Abs. 4</p><p>Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender oder substanzieller energetischer Verbesserungen sind nicht missbräuchlich, wenn sie den angemessenen Satz für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition nicht überschreiten.</p><p>Abs. 5</p><p>....</p>
- Verbesserte Überwälzung energetisch wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Beratung der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler betreffend CO2-Gesetz (02.473; Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich) in der Subkommission UREK-N hat gezeigt, dass mit der Überwälzung der Kosten energetisch wirksamer Massnahmen auf die Mieterschaft Unsicherheiten verbunden sind, die die Vermieterschaft von Investitionen in diesen wichtigen Bereich abhalten können. Die unterbreitete Ergänzung der Mietrechtsverordnung beinhaltet sowohl den Grundsatz, dass ökologische Verbesserungen Mehrleistungen im Sinne des Mietrechtes darstellen, als auch einen Katalog von Massnahmen, die diesen Verbesserungen zugeordnet werden können. Beides trägt zur Klärung der Rechtslage bei und begünstigt den Investitionsentscheid dahingehend, dass die Möglichkeit der Überwälzung klarer definiert und in ihrem Umfang besser abschätzbar wird. Gleichzeitig stellt die Einschränkung gemäss Artikel 14 Absatz 3 (neu) VMWG sicher, dass der Mieterschaft im Zusammenhang mit der Realisierung energetisch wirksamer Massnahmen keine zusätzlichen Unterhaltskosten aufgebürdet werden können.</p><p>Für die vorgeschlagene Änderung spricht insbesondere der Umstand, dass die aufgelisteten Massnahmen geeignet sind, den Energieverbrauch zu senken und die Emission von Schadstoffen zu vermindern. Beides entspricht auch dem Interesse der Mieterschaft und rechtfertigt die Überbindung von damit verbundenen Kosten. Die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen, der Mitglieder aus Kreisen der Kantone, Wirtschaft, Wissenschaft, Mieter und Vermieter angehören und die dem Bundesrat und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in mietrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, hat diese Vorteile erkannt und den unterbreiteten Verordnungsentwurf im Zuge der Beratungen zu einem neuen Mietrecht geprüft und mit grosser Mehrheit gutgeheissen.</p>
- <p>Das geltende Mietrecht wird zurzeit auf eine mögliche Revision hin überprüft. Die Revision würde auch eine Neufassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) erfordern. In diesem Rahmen kann den Anliegen der vorliegenden Motion Rechnung getragen werden. Sollte sich zeigen, dass die Arbeiten zur Mietrechtsrevision länger als vorgesehen dauern, ist der Bundesrat bereit, die mit der Motion verfolgten Ziele mittels einer vorgezogenen Revision der VMWG zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Art. 14 VMWG</p><p>Abs. 1</p><p>Als Mehrleistungen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe b OR gelten Investitionen für wertvermehrende oder substanzielle energetische Verbesserungen, die Vergrösserung der Mietsache sowie zusätzliche Nebenleistungen. Die Kosten umfassender Überholungen gelten in der Regel zu 50 bis 70 Prozent als wertvermehrende Investitionen.</p><p>Abs. 2</p><p>Als substanzielle energetische Verbesserungen gelten:</p><p>a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle;</p><p>b. Massnahmen zur rationelleren Energienutzung;</p><p>c. Massnahmen zur Verminderung der Emissionen bei haustechnischen Anlagen;</p><p>d. Massnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien;</p><p>e. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Energieverbrauch.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kosten der Investitionen gemäss Absatz 2 gelten nur insofern als Mehrleistung, als sie über die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen.</p><p>Abs. 4</p><p>Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender oder substanzieller energetischer Verbesserungen sind nicht missbräuchlich, wenn sie den angemessenen Satz für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition nicht überschreiten.</p><p>Abs. 5</p><p>....</p>
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