Karikaturenstreit. Einschränkung der Meinungsfreiheit und Gesinnungsneutralität

ShortId
06.3024
Id
20063024
Updated
28.07.2023 09:27
Language
de
Title
Karikaturenstreit. Einschränkung der Meinungsfreiheit und Gesinnungsneutralität
AdditionalIndexing
12;Pressefreiheit;Neutralität;Freiheit;Meinungsfreiheit;Islam
1
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L04K05020104, Pressefreiheit
  • L04K01060202, Islam
  • L04K10010503, Neutralität
  • L04K08020206, Freiheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der politischen Behörden, Medienberichte zu beurteilen. Den einzelnen Behördenmitgliedern ist eine freie Meinungsäusserung jedoch durchaus gestattet. Gegen eine Teilnahme von Vertretern politischer Behörden an öffentlichen Diskussionen zu wichtigen gesellschaftlichen Themen ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden.</p><p>2. Die Religions- und die Meinungsfreiheit sind zwei grundlegende, universell gültige Freiheitsrechte, die in jedem Fall zu verteidigen sind. Wie die meisten Menschenrechte können jedoch auch die Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Die Artikel 18 und 19 des Uno-Paktes über bürgerliche und politische Rechte sehen u. a. vor, dass diese Rechte gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden dürfen, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. Gleichzeitig erfordern diese Grundfreiheiten Toleranz und gegenseitigen Respekt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Verständnis zwischen Gesellschaften und Kulturen einzig durch den Dialog und die Bereitschaft zuzuhören erreicht werden kann. Er setzt sich folglich im Rahmen seiner Menschenrechtspolitik für die Einhaltung der Menschenrechte, den Dialog zwischen allen Parteien und gegenseitige Toleranz und Respektierung ein. Gewalt und Drohungen sind unter keinen Umständen zulässig. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat seine Besorgnis über die gewaltsamen Ausschreitungen im Zusammenhang mit der Kontroverse um die Karikaturen übrigens öffentlich zum Ausdruck gebracht.</p><p>3. Die Neutralität, wie sie die Schweiz traditionellerweise praktiziert, bedeutet nicht Gesinnungsneutralität. Stellungnahmen des Bundesrates gegen Menschenrechtsverletzungen und andere Verletzungen des Völkerrechtes stehen im Einklang mit den Grundsätzen der schweizerischen Neutralität.</p><p>4./5. Das Neutralitätsrecht untersagt es neutralen Staaten, sich an einem Konflikt zwischen anderen Staaten militärisch zu beteiligen. Mit der Neutralitätspolitik soll die Glaubwürdigkeit der dauernden Neutralität sichergestellt werden. Als der Bundesrat seine Neutralitätspolitik Anfang der Neunzigerjahre anpasste, unterstrich er gleichzeitig, er lege Wert darauf, dass sie "nicht zur Opportunitätspolitik wird, sondern sich auch weiterhin durch die Stetigkeit und Berechenbarkeit auszeichnet, die ihr in der Vergangenheit internationalen Respekt gesichert haben" (Neutralitätsbericht des Bundesrates von 1993). Aus diesem Grund legte der Bundesrat damals auch die Grundsätze für die Schweizer Aussenpolitik fest, die auch heute noch gültig sind. Der erste Grundsatz ist die Friedenserhaltung und -förderung. Gemäss diesem Prinzip nimmt der Bundesrat traditionellerweise Positionen ein, die den Dialog und das gegenseitige Verständnis fördern. Damit will er verhindern, dass die Situation eskaliert, wie dies bei den Mohammed-Karikaturen der Fall war.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte gehören zu den tragenden Verfassungsprinzipien und bilden damit gleichsam das Fundament der schweizerischen Staatsidee. Diese Werte gelten nicht nur in der Innenpolitik, sondern gehören zu den Leitlinien der schweizerischen Aussenpolitik. Gemäss Bundesverfassung soll sich der Bund deshalb für die Achtung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie in der Welt einsetzen. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsmässigen Vorgaben bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. In den Medien äusserten zwei Bundesräte Kritik an der Publikation der umstrittenen Karikaturen in Schweizer Zeitungen, und es wurden ethische Grenzen der Meinungsfreiheit postuliert. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es nicht Sache der politischen Behörden ist, einzelne Presseartikel zu beurteilen?</p><p>2. Die Schweiz hat in ihren bisherigen Stellungnahmen viel Verständnis für den Unmut der Muslime über die Karikaturen ausgedrückt und jeglichen Willen, deren Glauben zu beeinträchtigen oder deren religiöse Gefühle zu verletzen, verurteilt. Wir teilen diese Ansicht. Jede Religion hat ein Recht auf Respekt und auf Schutz vor Diffamierung. Dagegen hat es die Schweiz unterlassen, die gewaltsamen Übergriffe gegen europäische Einrichtungen unmissverständlich zu verurteilen, die Solidarität mit den betroffenen Ländern zu bekunden und die Geltung der Freiheitsrechte zu bekräftigen. Ist der Bundesrat der Meinung, dass ein Einstehen für universell gültige Freiheitsrechte eine Provokation islamischer Länder darstellt und deshalb zu unterlassen ist?</p><p>3. Gemäss bisheriger Politik hinderte die Neutralität den Bundesrat nicht daran, politisch Stellung zu nehmen; Neutralität bedeute nicht Gesinnungsneutralität. Ist diese Grundhaltung nach wie vor gültig, oder hat der Bundesrat eine Änderung seiner bisherigen Neutralitätspolitik vorgenommen?</p><p>4. Gemäss bisheriger Neutralitätspraxis kommt das Neutralitätsrecht in internationalen bewaffneten Konflikten zur Anwendung. Die Neutralitätspolitik dient dazu, die anderen Staaten von der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft zu überzeugen, sich im Fall künftiger bewaffneter Konflikte neutral zu verhalten. Ist der Bundesrat der Meinung, dass es sich bei dieser Auseinandersetzung um einen neutralitätsrelevanten Konflikt handelt und die Erwähnung der Neutralität zweckmässig ist? Ist der Bundesrat der Meinung, dass ein unmissverständliches Einstehen für die Freiheitsrechte und ein Wort der Solidarität gegenüber den Ländern, deren Einrichtungen angegriffen und deren Bürgerinnen und Bürger bedroht wurden, nicht mit der von der Schweiz praktizierten Neutralität vereinbar ist?</p><p>5. In der Diskussion wurde vonseiten zweier Bundesräte eingebracht, dass der Schweiz als neutralem Land und wegen ihrer humanitären Tradition (Depositarstaat der Genfer Konventionen, Wiege des Roten Kreuzes) eine besondere Rolle in der internationalen Gemeinschaft zukomme und sie deshalb nicht für die eine oder andere Seite Partei ergreifen könne. Teilt der Bundesrat diese Meinung? Wenn ja, kann er spezifizieren, worin diese besondere Rolle mit Blick auf den sogenannten "Karikaturenstreit" besteht und darlegen, welches die Seiten sind, zwischen denen sich die Schweiz neutral verhalten soll?</p>
  • Karikaturenstreit. Einschränkung der Meinungsfreiheit und Gesinnungsneutralität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der politischen Behörden, Medienberichte zu beurteilen. Den einzelnen Behördenmitgliedern ist eine freie Meinungsäusserung jedoch durchaus gestattet. Gegen eine Teilnahme von Vertretern politischer Behörden an öffentlichen Diskussionen zu wichtigen gesellschaftlichen Themen ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden.</p><p>2. Die Religions- und die Meinungsfreiheit sind zwei grundlegende, universell gültige Freiheitsrechte, die in jedem Fall zu verteidigen sind. Wie die meisten Menschenrechte können jedoch auch die Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Die Artikel 18 und 19 des Uno-Paktes über bürgerliche und politische Rechte sehen u. a. vor, dass diese Rechte gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden dürfen, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. Gleichzeitig erfordern diese Grundfreiheiten Toleranz und gegenseitigen Respekt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Verständnis zwischen Gesellschaften und Kulturen einzig durch den Dialog und die Bereitschaft zuzuhören erreicht werden kann. Er setzt sich folglich im Rahmen seiner Menschenrechtspolitik für die Einhaltung der Menschenrechte, den Dialog zwischen allen Parteien und gegenseitige Toleranz und Respektierung ein. Gewalt und Drohungen sind unter keinen Umständen zulässig. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat seine Besorgnis über die gewaltsamen Ausschreitungen im Zusammenhang mit der Kontroverse um die Karikaturen übrigens öffentlich zum Ausdruck gebracht.</p><p>3. Die Neutralität, wie sie die Schweiz traditionellerweise praktiziert, bedeutet nicht Gesinnungsneutralität. Stellungnahmen des Bundesrates gegen Menschenrechtsverletzungen und andere Verletzungen des Völkerrechtes stehen im Einklang mit den Grundsätzen der schweizerischen Neutralität.</p><p>4./5. Das Neutralitätsrecht untersagt es neutralen Staaten, sich an einem Konflikt zwischen anderen Staaten militärisch zu beteiligen. Mit der Neutralitätspolitik soll die Glaubwürdigkeit der dauernden Neutralität sichergestellt werden. Als der Bundesrat seine Neutralitätspolitik Anfang der Neunzigerjahre anpasste, unterstrich er gleichzeitig, er lege Wert darauf, dass sie "nicht zur Opportunitätspolitik wird, sondern sich auch weiterhin durch die Stetigkeit und Berechenbarkeit auszeichnet, die ihr in der Vergangenheit internationalen Respekt gesichert haben" (Neutralitätsbericht des Bundesrates von 1993). Aus diesem Grund legte der Bundesrat damals auch die Grundsätze für die Schweizer Aussenpolitik fest, die auch heute noch gültig sind. Der erste Grundsatz ist die Friedenserhaltung und -förderung. Gemäss diesem Prinzip nimmt der Bundesrat traditionellerweise Positionen ein, die den Dialog und das gegenseitige Verständnis fördern. Damit will er verhindern, dass die Situation eskaliert, wie dies bei den Mohammed-Karikaturen der Fall war.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte gehören zu den tragenden Verfassungsprinzipien und bilden damit gleichsam das Fundament der schweizerischen Staatsidee. Diese Werte gelten nicht nur in der Innenpolitik, sondern gehören zu den Leitlinien der schweizerischen Aussenpolitik. Gemäss Bundesverfassung soll sich der Bund deshalb für die Achtung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie in der Welt einsetzen. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsmässigen Vorgaben bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. In den Medien äusserten zwei Bundesräte Kritik an der Publikation der umstrittenen Karikaturen in Schweizer Zeitungen, und es wurden ethische Grenzen der Meinungsfreiheit postuliert. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es nicht Sache der politischen Behörden ist, einzelne Presseartikel zu beurteilen?</p><p>2. Die Schweiz hat in ihren bisherigen Stellungnahmen viel Verständnis für den Unmut der Muslime über die Karikaturen ausgedrückt und jeglichen Willen, deren Glauben zu beeinträchtigen oder deren religiöse Gefühle zu verletzen, verurteilt. Wir teilen diese Ansicht. Jede Religion hat ein Recht auf Respekt und auf Schutz vor Diffamierung. Dagegen hat es die Schweiz unterlassen, die gewaltsamen Übergriffe gegen europäische Einrichtungen unmissverständlich zu verurteilen, die Solidarität mit den betroffenen Ländern zu bekunden und die Geltung der Freiheitsrechte zu bekräftigen. Ist der Bundesrat der Meinung, dass ein Einstehen für universell gültige Freiheitsrechte eine Provokation islamischer Länder darstellt und deshalb zu unterlassen ist?</p><p>3. Gemäss bisheriger Politik hinderte die Neutralität den Bundesrat nicht daran, politisch Stellung zu nehmen; Neutralität bedeute nicht Gesinnungsneutralität. Ist diese Grundhaltung nach wie vor gültig, oder hat der Bundesrat eine Änderung seiner bisherigen Neutralitätspolitik vorgenommen?</p><p>4. Gemäss bisheriger Neutralitätspraxis kommt das Neutralitätsrecht in internationalen bewaffneten Konflikten zur Anwendung. Die Neutralitätspolitik dient dazu, die anderen Staaten von der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft zu überzeugen, sich im Fall künftiger bewaffneter Konflikte neutral zu verhalten. Ist der Bundesrat der Meinung, dass es sich bei dieser Auseinandersetzung um einen neutralitätsrelevanten Konflikt handelt und die Erwähnung der Neutralität zweckmässig ist? Ist der Bundesrat der Meinung, dass ein unmissverständliches Einstehen für die Freiheitsrechte und ein Wort der Solidarität gegenüber den Ländern, deren Einrichtungen angegriffen und deren Bürgerinnen und Bürger bedroht wurden, nicht mit der von der Schweiz praktizierten Neutralität vereinbar ist?</p><p>5. In der Diskussion wurde vonseiten zweier Bundesräte eingebracht, dass der Schweiz als neutralem Land und wegen ihrer humanitären Tradition (Depositarstaat der Genfer Konventionen, Wiege des Roten Kreuzes) eine besondere Rolle in der internationalen Gemeinschaft zukomme und sie deshalb nicht für die eine oder andere Seite Partei ergreifen könne. Teilt der Bundesrat diese Meinung? Wenn ja, kann er spezifizieren, worin diese besondere Rolle mit Blick auf den sogenannten "Karikaturenstreit" besteht und darlegen, welches die Seiten sind, zwischen denen sich die Schweiz neutral verhalten soll?</p>
    • Karikaturenstreit. Einschränkung der Meinungsfreiheit und Gesinnungsneutralität

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