Exportrisikogarantie für das neue Ilisu-Staudammprojekt?

ShortId
06.3027
Id
20063027
Updated
27.07.2023 20:53
Language
de
Title
Exportrisikogarantie für das neue Ilisu-Staudammprojekt?
AdditionalIndexing
15;Umsiedlung;Wasserkraftwerk;Türkei;Exportrisikoversicherung;Kurdistan-Frage;Sozialverträglichkeit;Menschenrechte;Umweltverträglichkeit;nachhaltige Entwicklung
1
  • L05K0701030304, Exportrisikoversicherung
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L05K0108031001, Umsiedlung
  • L04K03010508, Türkei
  • L05K0401020102, Kurdistan-Frage
  • L05K0704010210, nachhaltige Entwicklung
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
  • L04K01040214, Sozialverträglichkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Exportrisikogarantie entscheidet der Bundesrat über Gesuche von besonderer Tragweite und Bedeutung. Der Entscheid über die allfällige Gewährung einer Exportrisikogarantie (ERG) für das Ilisu-Staudammprojekt wird somit vom Bundesrat gefällt werden. Dieser hat sich bereits 1998 mit dem Projekt befasst und damals entschieden, aufgrund der vorgelegten Unterlagen und nach einer umfassenden Güterabwägung der Gewährung einer ERG-Deckung grundsätzlich zuzustimmen. Da die Finanzierung des Projekts nicht zustande kam, wurde diese Zusage nicht eingelöst. Der Bundesrat wird auch bei den neuen Anträgen für seinen Entscheid eine umfassende Güterabwägung vornehmen zwischen den gesamtwirtschaftlichen Interessen des Werkplatzes Schweiz und den verschiedenen Aspekten der aussenpolitischen Kohärenz. Die Exporteure haben Anträge auf Deckung des Geschäftes durch die ERG Mitte Dezember 2005 eingereicht. Auch die deutsche und die österreichische Exportkreditagentur (ECA) haben Anträge auf Deckung erhalten. Gleichzeitig wurden von den Projektträgern umfangreiche Umwelt- und Umsiedlungsstudien publiziert. Diese werden gegenwärtig durch die ECA bzw. durch deren Experten evaluiert, wobei sich die drei beteiligten ECA im ständigen Dialog mit den Exporteuren, mit den interessierten NGO, aber auch mit ihren Aufsichtsbehörden befinden. So führten in der Schweiz die ERG und das Staatssekretariat für Wirtschaft Anfang März einen Informationsaustausch zwischen betroffenen Anspruchsgruppen in der Schweiz, d. h. Exporteuren, NGO, potenziellen Geldgebern und Vertretern der Bundesverwaltung, durch. Bei der Beurteilung des Projekts richten sich die ECA insbesondere nach den internationalen Vereinbarungen im Rahmen der OECD-Exportkreditgruppe, konkret nach deren Umweltrichtlinien ("Common Approaches"). Aufgrund des umfangreichen Datenmaterials sowie der Komplexität und grossen Anzahl der verschiedenen zu berücksichtigenden Aspekte sind zum heutigen Zeitpunkt die Abklärungen noch nicht so weit fortgeschritten, dass die umfassende Entscheidgrundlage zuhanden des Bundesrats fertiggestellt werden könnte.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Kritikpunkte der Erklärung von Bern wie auch die Berichte der erwähnten Experten werden Teil der Entscheidgrundlagen des Bundesrates sein. Der Bundesrat wird bei der Vornahme seiner Güterabwägung sämtliche relevanten Aspekte gebührend berücksichtigen.</p><p>2. Die Umsiedlung betroffener Bewohner ist ein zentraler Aspekt für die Beurteilung des Projekts. Der umfangreiche, von den türkischen Behörden akzeptierte Umsiedlungsplan wird zurzeit von unabhängigen Experten evaluiert. Die Resultate der Beurteilung verschiedenster Aspekte im Zusammenhang mit der Umsiedlung inklusive der Frage des Realersatzes von Land werden in die Entscheidfindung einfliessen. Die Beurteilung orientiert sich an den im Rahmen der OECD vereinbarten internationalen Standards, welche in diesem Punkt auf die Praxis der Weltbank verweisen.</p><p>3. Die Beurteilung der durch das Konsortium vorgelegten Umwelt- und Umsiedlungsberichte durch die unabhängigen Experten beinhaltet die Plausibilisierung der gemachten Aussagen. Da es sich bei den Experten um erfahrene Spezialisten handelt, die sowohl mit dem türkischen Umfeld wie mit vergleichbaren Projekten vertraut sind, sind sie in der Lage, die gemachten Aussagen aufgrund ihrer Erfahrung und im Quervergleich mit anderen Projekten zu überprüfen und einzuschätzen. Auch diese Beurteilung wird in die Entscheidfindung des Bundesrates Eingang finden.</p><p>4. Bei der Prüfung des Projekts werden die Völkerrechtskonformität und die Einhaltung der massgeblichen Richtlinien der Weltbank evaluiert. Dabei hat die Türkei als Oberrainerstaat zunächst Informations- und Konsultationspflichten gegenüber den Unterrainerstaaten, also Syrien und Irak. Nach Auskunft dieser Staaten ist die Türkei diesen Verpflichtungen bis anhin nicht effektiv nachgekommen. Dem widerspricht allerdings die Türkei. Weiter zu beurteilen ist die Einhaltung der Pflicht zur gerechten Nutzungsaufteilung des Wassers unter den Anrainerstaaten sowie die Respektierung des Verbotes, den Unterrainerstaaten durch die geplante Nutzung des Tigris-Flusses einen wesentlichen Schaden zu verursachen. Dem vorliegenden Umweltverträglichkeitsbericht des Konsortiums sind keine Aussagen zu den grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Staudammes zu entnehmen. Weitere Abklärungen zu diesen Aspekten sind deshalb im Gange. Deren Ergebnisse werden vom Bundesrat berücksichtigt werden.</p><p>5. Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, ist auch unter dem heute geltenden ERG-Gesetz gewährleistet, dass die Beurteilung dieses Gesuchs unter Berücksichtigung der Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik, wie sie in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung dargelegt sind, erfolgt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die türkische Regierung plant erneut, den 2002 wegen ökologischen und sozialen Bedenken gescheiterten Ilisu-Staudamm in der Osttürkei zu bauen. Am 25. November 2005 veröffentlichte das im Ilisu-Konsortium federführende Unternehmen VA Tech Österreich im Auftrag der türkischen Regierung eine aktualisierte Umweltstudie und einen Umsiedlungsplan für das Kraftwerkprojekt am Tigris. Eingehende Prüfungen der Erklärung von Bern und verschiedener international anerkannter Experten, wie Professor Michael Cernea, ein im Auftrag der Weltbank und der OECD arbeitender Spezialist für Umsiedlungsprojekte, sowie Umweltexperten der schweizerischen Eawag und der US-Hydroconsulting Firma PW kommen jedoch zum Schluss, dass weder die vorgesehene Umsiedlung noch die vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung internationalen Standards genügen. Ein Schweizer Konsortium aus Alstom Schweiz, VA Tech Schweiz, Stucki und Colenco hat Ende Dezember einen grundsätzlichen Antrag für eine Exportrisikogarantie gestellt, über die schliesslich der Bundesrat entscheiden muss.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Kennt der Bundesrat die begründete Kritik der Erklärung von Bern und der erwähnten Experten, und wird er diese in seiner Beurteilung gebührend berücksichtigen?</p><p>2. Ist sichergestellt, dass die von der Umsiedlung betroffenen 54 000 Personen eine neue Erwerbsgrundlage, z. B. fruchtbares Ackerland für Bauern, erhalten?</p><p>3. Lassen sich die in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Ilisu-Konsortiums gemachten Aussagen mittels empirischer Daten und anderer Grundlagen verifizieren?</p><p>4. Gibt es zwischen der Türkei und ihren vom Projekt einschneidend betroffenen Nachbarn, Syrien und Irak, vertragliche Vereinbarungen zur Risikominderung in diesen beiden Ländern? Sind alle völkerrechtlichen Ansprüche an das Projekt, die von Professor Astrid Epiney im Gutachten vom April 2000 umschrieben wurden, erfüllt?</p><p>5. Ist die Beurteilung des Gesuchs an die Exportrisikoversicherung nach den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung, wie dies im vor kurzem revidierten Bundesgesetz der Exportrisikoversicherung neu in Artikel 6 Absatz 2 ausdrücklich verlangt wird, gewährleistet?</p>
  • Exportrisikogarantie für das neue Ilisu-Staudammprojekt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Exportrisikogarantie entscheidet der Bundesrat über Gesuche von besonderer Tragweite und Bedeutung. Der Entscheid über die allfällige Gewährung einer Exportrisikogarantie (ERG) für das Ilisu-Staudammprojekt wird somit vom Bundesrat gefällt werden. Dieser hat sich bereits 1998 mit dem Projekt befasst und damals entschieden, aufgrund der vorgelegten Unterlagen und nach einer umfassenden Güterabwägung der Gewährung einer ERG-Deckung grundsätzlich zuzustimmen. Da die Finanzierung des Projekts nicht zustande kam, wurde diese Zusage nicht eingelöst. Der Bundesrat wird auch bei den neuen Anträgen für seinen Entscheid eine umfassende Güterabwägung vornehmen zwischen den gesamtwirtschaftlichen Interessen des Werkplatzes Schweiz und den verschiedenen Aspekten der aussenpolitischen Kohärenz. Die Exporteure haben Anträge auf Deckung des Geschäftes durch die ERG Mitte Dezember 2005 eingereicht. Auch die deutsche und die österreichische Exportkreditagentur (ECA) haben Anträge auf Deckung erhalten. Gleichzeitig wurden von den Projektträgern umfangreiche Umwelt- und Umsiedlungsstudien publiziert. Diese werden gegenwärtig durch die ECA bzw. durch deren Experten evaluiert, wobei sich die drei beteiligten ECA im ständigen Dialog mit den Exporteuren, mit den interessierten NGO, aber auch mit ihren Aufsichtsbehörden befinden. So führten in der Schweiz die ERG und das Staatssekretariat für Wirtschaft Anfang März einen Informationsaustausch zwischen betroffenen Anspruchsgruppen in der Schweiz, d. h. Exporteuren, NGO, potenziellen Geldgebern und Vertretern der Bundesverwaltung, durch. Bei der Beurteilung des Projekts richten sich die ECA insbesondere nach den internationalen Vereinbarungen im Rahmen der OECD-Exportkreditgruppe, konkret nach deren Umweltrichtlinien ("Common Approaches"). Aufgrund des umfangreichen Datenmaterials sowie der Komplexität und grossen Anzahl der verschiedenen zu berücksichtigenden Aspekte sind zum heutigen Zeitpunkt die Abklärungen noch nicht so weit fortgeschritten, dass die umfassende Entscheidgrundlage zuhanden des Bundesrats fertiggestellt werden könnte.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Kritikpunkte der Erklärung von Bern wie auch die Berichte der erwähnten Experten werden Teil der Entscheidgrundlagen des Bundesrates sein. Der Bundesrat wird bei der Vornahme seiner Güterabwägung sämtliche relevanten Aspekte gebührend berücksichtigen.</p><p>2. Die Umsiedlung betroffener Bewohner ist ein zentraler Aspekt für die Beurteilung des Projekts. Der umfangreiche, von den türkischen Behörden akzeptierte Umsiedlungsplan wird zurzeit von unabhängigen Experten evaluiert. Die Resultate der Beurteilung verschiedenster Aspekte im Zusammenhang mit der Umsiedlung inklusive der Frage des Realersatzes von Land werden in die Entscheidfindung einfliessen. Die Beurteilung orientiert sich an den im Rahmen der OECD vereinbarten internationalen Standards, welche in diesem Punkt auf die Praxis der Weltbank verweisen.</p><p>3. Die Beurteilung der durch das Konsortium vorgelegten Umwelt- und Umsiedlungsberichte durch die unabhängigen Experten beinhaltet die Plausibilisierung der gemachten Aussagen. Da es sich bei den Experten um erfahrene Spezialisten handelt, die sowohl mit dem türkischen Umfeld wie mit vergleichbaren Projekten vertraut sind, sind sie in der Lage, die gemachten Aussagen aufgrund ihrer Erfahrung und im Quervergleich mit anderen Projekten zu überprüfen und einzuschätzen. Auch diese Beurteilung wird in die Entscheidfindung des Bundesrates Eingang finden.</p><p>4. Bei der Prüfung des Projekts werden die Völkerrechtskonformität und die Einhaltung der massgeblichen Richtlinien der Weltbank evaluiert. Dabei hat die Türkei als Oberrainerstaat zunächst Informations- und Konsultationspflichten gegenüber den Unterrainerstaaten, also Syrien und Irak. Nach Auskunft dieser Staaten ist die Türkei diesen Verpflichtungen bis anhin nicht effektiv nachgekommen. Dem widerspricht allerdings die Türkei. Weiter zu beurteilen ist die Einhaltung der Pflicht zur gerechten Nutzungsaufteilung des Wassers unter den Anrainerstaaten sowie die Respektierung des Verbotes, den Unterrainerstaaten durch die geplante Nutzung des Tigris-Flusses einen wesentlichen Schaden zu verursachen. Dem vorliegenden Umweltverträglichkeitsbericht des Konsortiums sind keine Aussagen zu den grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Staudammes zu entnehmen. Weitere Abklärungen zu diesen Aspekten sind deshalb im Gange. Deren Ergebnisse werden vom Bundesrat berücksichtigt werden.</p><p>5. Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, ist auch unter dem heute geltenden ERG-Gesetz gewährleistet, dass die Beurteilung dieses Gesuchs unter Berücksichtigung der Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik, wie sie in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung dargelegt sind, erfolgt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die türkische Regierung plant erneut, den 2002 wegen ökologischen und sozialen Bedenken gescheiterten Ilisu-Staudamm in der Osttürkei zu bauen. Am 25. November 2005 veröffentlichte das im Ilisu-Konsortium federführende Unternehmen VA Tech Österreich im Auftrag der türkischen Regierung eine aktualisierte Umweltstudie und einen Umsiedlungsplan für das Kraftwerkprojekt am Tigris. Eingehende Prüfungen der Erklärung von Bern und verschiedener international anerkannter Experten, wie Professor Michael Cernea, ein im Auftrag der Weltbank und der OECD arbeitender Spezialist für Umsiedlungsprojekte, sowie Umweltexperten der schweizerischen Eawag und der US-Hydroconsulting Firma PW kommen jedoch zum Schluss, dass weder die vorgesehene Umsiedlung noch die vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung internationalen Standards genügen. Ein Schweizer Konsortium aus Alstom Schweiz, VA Tech Schweiz, Stucki und Colenco hat Ende Dezember einen grundsätzlichen Antrag für eine Exportrisikogarantie gestellt, über die schliesslich der Bundesrat entscheiden muss.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Kennt der Bundesrat die begründete Kritik der Erklärung von Bern und der erwähnten Experten, und wird er diese in seiner Beurteilung gebührend berücksichtigen?</p><p>2. Ist sichergestellt, dass die von der Umsiedlung betroffenen 54 000 Personen eine neue Erwerbsgrundlage, z. B. fruchtbares Ackerland für Bauern, erhalten?</p><p>3. Lassen sich die in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Ilisu-Konsortiums gemachten Aussagen mittels empirischer Daten und anderer Grundlagen verifizieren?</p><p>4. Gibt es zwischen der Türkei und ihren vom Projekt einschneidend betroffenen Nachbarn, Syrien und Irak, vertragliche Vereinbarungen zur Risikominderung in diesen beiden Ländern? Sind alle völkerrechtlichen Ansprüche an das Projekt, die von Professor Astrid Epiney im Gutachten vom April 2000 umschrieben wurden, erfüllt?</p><p>5. Ist die Beurteilung des Gesuchs an die Exportrisikoversicherung nach den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung, wie dies im vor kurzem revidierten Bundesgesetz der Exportrisikoversicherung neu in Artikel 6 Absatz 2 ausdrücklich verlangt wird, gewährleistet?</p>
    • Exportrisikogarantie für das neue Ilisu-Staudammprojekt?

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