Gleichstellungsgesetz. Leistungsklage von Organisationen

ShortId
06.3031
Id
20063031
Updated
27.07.2023 21:23
Language
de
Title
Gleichstellungsgesetz. Leistungsklage von Organisationen
AdditionalIndexing
12;Gleichstellung von Mann und Frau;Rechtsschutz;Lohngleichheit;Entschädigung;Klage vor Gericht;Verbandsbeschwerde;Stellung der Frau;Gesetz
1
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L03K050401, Klage vor Gericht
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 7 GlG haben Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Mann und Frau fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, die Befugnis, im eigenen Namen durch das zuständige Gericht feststellen zu lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird.</p><p>Dem bundesrätlichen Bericht über die Evaluation des GIG kann entnommen werden, dass die individuelle Durchsetzung des Anspruchs auf Nichtdiskriminierung oft an der Angst der betroffenen Arbeitnehmerin vor Kündigung und Exponierung oder vor negativen Folgen für die berufliche Laufbahn scheitert. Daran vermag das Institut des Verbandsklagerechtes, gemäss Artikel 7 GlG, angesichts seines beschränkten Anwendungsbereichs nichts zu ändern. Die mit der Evaluation der Wirksamkeit des GIG beauftragte Arbeitsgemeinschaft gelangt deshalb zum Schluss, dass - nebst weiteren Massnahmen - den legitimierten Organisationen das Recht eingeräumt werden sollte, stellvertretend für die Betroffenen in eigenem Namen von der beklagten Partei die Leistung an die von einer Diskriminierung betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Denn nur so wäre gewährleistet, dass die Rechtsdurchsetzung nicht faktisch an der Angst der diskriminierten Arbeitnehmerin, sich als Einzelperson zu exponieren, scheitert.</p><p>Der Bundesrat lehnt diese Empfehlung in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen des Evaluationsberichtes ab. Die von ihm gegen das Recht der Organisationen gemäss Artikel 7 GlG zur Leistungsklage vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der vom Bundesrat angerufene Rechtsgrundsatz der Durchsetzung individueller Ansprüche ausschliesslich durch die betroffene Person erweist sich vielmehr als eine der grössten Schranken der Wirksamkeit des GIG. Nimmt man die Grundsätze des GIG ernst, so müssen auch geeignete Instrumente für deren Umsetzung bereitgestellt werden, um die erkannten Schwächen der gesetzlichen Regelung auszumerzen. Die vom Bundesrat aufgezeigten Einzelfragen können im Rahmen einer sorgfältigen Legiferierung ohne weiteres in befriedigender Art und Weise geregelt werden.</p>
  • <p>Die mit der Evaluation der Wirksamkeit des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann beauftragte Arbeitsgemeinschaft empfahl, eine Erweiterung der Verbandsklage zur Leistungsklage in Erwägung zu ziehen, damit das Instrument der Verbandsklage verstärkt genutzt wird. Gleichzeitig betonte sie jedoch, dass dieser Ausbau ohne zusätzliche Begleitmassnahmen keine nachhaltige Lösung bringen würde.</p><p>Der Bundesrat hat in Ziffer 8.2.2 seines Berichtes bereits ausführlich dargelegt, dass ein Ausbau des Verbandsklagerechtes auf Leistungsbegehren in verschiedener Hinsicht problematisch wäre. Die Ausgestaltung eines solchen Leistungsklagerechtes und seine Wirkungen sind mit zahlreichen heiklen Fragen verbunden, die vorgängig geklärt werden müssten. Zudem würde damit der ursprüngliche Gedanke, wonach das Verbandsklagerecht der Klärung von Grundsatzfragen, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bedeutsam sind, dienen soll, beiseite geschoben. Wenn den Organisationen das Recht eingeräumt würde, stellvertretend für eine von einer Diskriminierung betroffene Person in eigenem Namen von der beklagten Partei Leistungen an diese betroffene Person einzufordern, käme dies einer anwaltlichen Vertretung gleich. Die mit der Verbandsklage gewollte Anonymität der betroffenen Personen würde damit verunmöglicht. Mit einem solchen Prozess wären sie persönlich exponiert und damit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes sowie der sozialen Isolation ausgesetzt. Die Verhinderung dieser persönlichen Exponierung war aber gerade einer der Gründe für die Einführung des Verbandsklagerechtes.</p><p>Heute überlässt das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann die Initiative, gegen Diskriminierungen vorzugehen, den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Diese Situation ist unbefriedigend. Aus diesem Grunde hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die Vor- und Nachteile verschiedener Modelle von Behörden mit Untersuchungs- und Durchsetzungskompetenzen vertiefter zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch das Instrument des Behördenklagerechtes näher untersucht werden, mit dem eine Behörde in Vertretung von Diskriminierungsopfern oder zur Bekämpfung struktureller Diskriminierung selbstständig Prozesse vor Gericht führen könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) auszuarbeiten, wonach den Organisationen gemäss Artikel 7 GlG bei Verstössen gegen das GIG das Recht eingeräumt wird, gegen die betroffenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber eine Klage auf Leistung an die diskriminierte Arbeitnehmerin bzw. den diskriminierten Arbeitnehmer einzureichen.</p>
  • Gleichstellungsgesetz. Leistungsklage von Organisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 7 GlG haben Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Mann und Frau fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, die Befugnis, im eigenen Namen durch das zuständige Gericht feststellen zu lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird.</p><p>Dem bundesrätlichen Bericht über die Evaluation des GIG kann entnommen werden, dass die individuelle Durchsetzung des Anspruchs auf Nichtdiskriminierung oft an der Angst der betroffenen Arbeitnehmerin vor Kündigung und Exponierung oder vor negativen Folgen für die berufliche Laufbahn scheitert. Daran vermag das Institut des Verbandsklagerechtes, gemäss Artikel 7 GlG, angesichts seines beschränkten Anwendungsbereichs nichts zu ändern. Die mit der Evaluation der Wirksamkeit des GIG beauftragte Arbeitsgemeinschaft gelangt deshalb zum Schluss, dass - nebst weiteren Massnahmen - den legitimierten Organisationen das Recht eingeräumt werden sollte, stellvertretend für die Betroffenen in eigenem Namen von der beklagten Partei die Leistung an die von einer Diskriminierung betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Denn nur so wäre gewährleistet, dass die Rechtsdurchsetzung nicht faktisch an der Angst der diskriminierten Arbeitnehmerin, sich als Einzelperson zu exponieren, scheitert.</p><p>Der Bundesrat lehnt diese Empfehlung in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen des Evaluationsberichtes ab. Die von ihm gegen das Recht der Organisationen gemäss Artikel 7 GlG zur Leistungsklage vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der vom Bundesrat angerufene Rechtsgrundsatz der Durchsetzung individueller Ansprüche ausschliesslich durch die betroffene Person erweist sich vielmehr als eine der grössten Schranken der Wirksamkeit des GIG. Nimmt man die Grundsätze des GIG ernst, so müssen auch geeignete Instrumente für deren Umsetzung bereitgestellt werden, um die erkannten Schwächen der gesetzlichen Regelung auszumerzen. Die vom Bundesrat aufgezeigten Einzelfragen können im Rahmen einer sorgfältigen Legiferierung ohne weiteres in befriedigender Art und Weise geregelt werden.</p>
    • <p>Die mit der Evaluation der Wirksamkeit des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann beauftragte Arbeitsgemeinschaft empfahl, eine Erweiterung der Verbandsklage zur Leistungsklage in Erwägung zu ziehen, damit das Instrument der Verbandsklage verstärkt genutzt wird. Gleichzeitig betonte sie jedoch, dass dieser Ausbau ohne zusätzliche Begleitmassnahmen keine nachhaltige Lösung bringen würde.</p><p>Der Bundesrat hat in Ziffer 8.2.2 seines Berichtes bereits ausführlich dargelegt, dass ein Ausbau des Verbandsklagerechtes auf Leistungsbegehren in verschiedener Hinsicht problematisch wäre. Die Ausgestaltung eines solchen Leistungsklagerechtes und seine Wirkungen sind mit zahlreichen heiklen Fragen verbunden, die vorgängig geklärt werden müssten. Zudem würde damit der ursprüngliche Gedanke, wonach das Verbandsklagerecht der Klärung von Grundsatzfragen, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bedeutsam sind, dienen soll, beiseite geschoben. Wenn den Organisationen das Recht eingeräumt würde, stellvertretend für eine von einer Diskriminierung betroffene Person in eigenem Namen von der beklagten Partei Leistungen an diese betroffene Person einzufordern, käme dies einer anwaltlichen Vertretung gleich. Die mit der Verbandsklage gewollte Anonymität der betroffenen Personen würde damit verunmöglicht. Mit einem solchen Prozess wären sie persönlich exponiert und damit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes sowie der sozialen Isolation ausgesetzt. Die Verhinderung dieser persönlichen Exponierung war aber gerade einer der Gründe für die Einführung des Verbandsklagerechtes.</p><p>Heute überlässt das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann die Initiative, gegen Diskriminierungen vorzugehen, den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Diese Situation ist unbefriedigend. Aus diesem Grunde hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die Vor- und Nachteile verschiedener Modelle von Behörden mit Untersuchungs- und Durchsetzungskompetenzen vertiefter zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch das Instrument des Behördenklagerechtes näher untersucht werden, mit dem eine Behörde in Vertretung von Diskriminierungsopfern oder zur Bekämpfung struktureller Diskriminierung selbstständig Prozesse vor Gericht führen könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) auszuarbeiten, wonach den Organisationen gemäss Artikel 7 GlG bei Verstössen gegen das GIG das Recht eingeräumt wird, gegen die betroffenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber eine Klage auf Leistung an die diskriminierte Arbeitnehmerin bzw. den diskriminierten Arbeitnehmer einzureichen.</p>
    • Gleichstellungsgesetz. Leistungsklage von Organisationen

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