Gleichstellungsgesetz und Kündigungsschutz. Ausbau der Sanktionen
- ShortId
-
06.3032
- Id
-
20063032
- Updated
-
14.11.2025 08:41
- Language
-
de
- Title
-
Gleichstellungsgesetz und Kündigungsschutz. Ausbau der Sanktionen
- AdditionalIndexing
-
12;15;Gleichstellung von Mann und Frau;Arbeitnehmerschutz;sexuelle Diskriminierung;Entschädigung;Arbeitsrecht;Stellung der Frau;Geldstrafe;Gesetz
- 1
-
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L03K010104, Stellung der Frau
- L04K05010107, Geldstrafe
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0507020201, Entschädigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie die kürzlich veröffentlichte, umfassende Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes aufzeigt, hat dieses Gesetz sein Ziel - die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann - insbesondere in den Bereichen Lohngleichheit und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht erreicht.</p><p>Ein Hauptgrund dafür ist, dass Betroffene sich nicht zu wehren wagen, aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes.</p><p>Deshalb müssten - wie im Bericht (S. 121) festgehalten wird - "die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle, dass ihnen gekündigt wird, mit so hohen Entschädigungszahlungen rechnen können, dass dies die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes respektive dem Verlust des Einkommens tatsächlich aufwiegen könnte".</p><p>Andererseits hätten hohe Sanktionen einen präventiven Effekt. Wenn rechtswidrig handelnde Arbeitgebende wissen, dass sie mit sehr hohen Entschädigungszahlungen und Bussen rechnen müssen, werden sie alles tun, um die Gesetzesbestimmungen einzuhalten.</p>
- <p>Die im Gleichstellungsgesetz festgelegten Entschädigungen sind bewusst analog zu den Bestimmungen der Artikel 336a ff. des Obligationenrechtes gewählt worden. Diese analoge Behandlung entspricht dem schweizerischen Rechtsempfinden. Es wäre kaum nachvollziehbar, warum eine missbräuchliche Kündigung nach Gleichstellungsgesetz eine höhere Entschädigungszahlung auslösen sollte als eine missbräuchliche Kündigung nach Obligationenrecht. Ausserdem könnte sich eine massive Erhöhung der Entschädigungszahlungen auch kontraproduktiv auswirken, indem sie zu einer grösseren Zurückhaltung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber führen könnte, Frauen einzustellen.</p><p>Schliesslich würden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Ansicht der Motionärin die Gesetzesbestimmungen vermehrt einhalten, wenn sie ansonsten mit sehr hohen Bussen rechnen müssten. Im Gleichstellungsgesetz sind heute keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen. Ob Bussen als Sanktion für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes eingeführt werden sollen, ist eine rechtspolitische Frage. Nach Ansicht des Bundesrates sollte auf deren Einführung in diesem Bereich verzichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Gleichstellungsgesetzes zu unterbreiten, sodass bei Verstössen gegen dieses Gesetz massiv höhere Entschädigungen an Diskriminierungsopfer und auch Bussen ausgesprochen werden können.</p>
- Gleichstellungsgesetz und Kündigungsschutz. Ausbau der Sanktionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie die kürzlich veröffentlichte, umfassende Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes aufzeigt, hat dieses Gesetz sein Ziel - die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann - insbesondere in den Bereichen Lohngleichheit und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht erreicht.</p><p>Ein Hauptgrund dafür ist, dass Betroffene sich nicht zu wehren wagen, aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes.</p><p>Deshalb müssten - wie im Bericht (S. 121) festgehalten wird - "die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle, dass ihnen gekündigt wird, mit so hohen Entschädigungszahlungen rechnen können, dass dies die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes respektive dem Verlust des Einkommens tatsächlich aufwiegen könnte".</p><p>Andererseits hätten hohe Sanktionen einen präventiven Effekt. Wenn rechtswidrig handelnde Arbeitgebende wissen, dass sie mit sehr hohen Entschädigungszahlungen und Bussen rechnen müssen, werden sie alles tun, um die Gesetzesbestimmungen einzuhalten.</p>
- <p>Die im Gleichstellungsgesetz festgelegten Entschädigungen sind bewusst analog zu den Bestimmungen der Artikel 336a ff. des Obligationenrechtes gewählt worden. Diese analoge Behandlung entspricht dem schweizerischen Rechtsempfinden. Es wäre kaum nachvollziehbar, warum eine missbräuchliche Kündigung nach Gleichstellungsgesetz eine höhere Entschädigungszahlung auslösen sollte als eine missbräuchliche Kündigung nach Obligationenrecht. Ausserdem könnte sich eine massive Erhöhung der Entschädigungszahlungen auch kontraproduktiv auswirken, indem sie zu einer grösseren Zurückhaltung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber führen könnte, Frauen einzustellen.</p><p>Schliesslich würden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Ansicht der Motionärin die Gesetzesbestimmungen vermehrt einhalten, wenn sie ansonsten mit sehr hohen Bussen rechnen müssten. Im Gleichstellungsgesetz sind heute keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen. Ob Bussen als Sanktion für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes eingeführt werden sollen, ist eine rechtspolitische Frage. Nach Ansicht des Bundesrates sollte auf deren Einführung in diesem Bereich verzichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Gleichstellungsgesetzes zu unterbreiten, sodass bei Verstössen gegen dieses Gesetz massiv höhere Entschädigungen an Diskriminierungsopfer und auch Bussen ausgesprochen werden können.</p>
- Gleichstellungsgesetz und Kündigungsschutz. Ausbau der Sanktionen
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