Gleichstellungsgesetz. Zusatzbericht zur Wirksamkeit

ShortId
06.3034
Id
20063034
Updated
25.06.2025 00:27
Language
de
Title
Gleichstellungsgesetz. Zusatzbericht zur Wirksamkeit
AdditionalIndexing
12;Gleichstellung von Mann und Frau;Bericht;Lohngleichheit;Vollzug von Beschlüssen;Stellung der Frau;Gesetzesevaluation
1
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L03K020206, Bericht
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in Erfüllung der Motion Hubmann den "Bericht über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes" vorgelegt. Darin schlägt er eine Reihe von Massnahmen vor, die das Gleichstellungsgesetz noch wirksamer machen sollen. Es genügt jedoch nicht, diese Massnahmen auf dem Papier festzuhalten. Sie müssen verhältnismässig schnell umgesetzt werden. Aus diesem Grund möchten wir möglichst bald wissen, wie der Bundesrat seine Vorschläge konkret zu realisieren gedenkt.</p><p>Das Gleichstellungsgesetz stellt Erwerbstätigen ein Instrument zur Verfügung, um gegen Diskriminierungen anzugehen. In der Realität ist man allerdings vor allem von der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann noch weit entfernt. Daher können alle vom Bundesrat auf Seite 38 seines Berichtes vorgeschlagenen Massnahmen (Sensibilisierungskampagnen, Empfehlungen gegenüber den Gerichten, Schaffung von Anreizen für Unternehmen, Verfahren um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, zusätzliche Mittel für Schlichtungsstellen und Finanzhilfen) nur dazu beitragen, die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu verbessern, das für die Umsetzung des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Gleichstellung zwischen Frau und Mann wichtig ist.</p>
  • <p>Die im Bericht des Bundesrates vorgesehenen Massnahmen betreffen sehr verschiedene Bereiche, die mehr oder weniger komplex sind oder zum Teil bereits laufende Gesetzgebungsverfahren tangieren. Der mit dem Postulat angestrebte Bericht könnte angesichts der angesetzten Frist nur einen Zwischenbericht darstellen. Der Bundesrat möchte jedoch keine Zwischenberichte liefern, sondern über seine Massnahmen im Rahmen von laufenden Projekten oder in einem speziellen Bereich gezielt informieren. Zudem behält er sich vor, über die Umsetzung der Massnahmen in seinem Geschäftsbericht oder in Botschaften zu berichten.</p><p>Aus diesem Grunde stellt er den Antrag, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die Umsetzung der in Kapitel 8 Absatz 3 seines "Berichtes über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes" vorgeschlagenen Massnahmen zu erstellen.</p>
  • Gleichstellungsgesetz. Zusatzbericht zur Wirksamkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in Erfüllung der Motion Hubmann den "Bericht über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes" vorgelegt. Darin schlägt er eine Reihe von Massnahmen vor, die das Gleichstellungsgesetz noch wirksamer machen sollen. Es genügt jedoch nicht, diese Massnahmen auf dem Papier festzuhalten. Sie müssen verhältnismässig schnell umgesetzt werden. Aus diesem Grund möchten wir möglichst bald wissen, wie der Bundesrat seine Vorschläge konkret zu realisieren gedenkt.</p><p>Das Gleichstellungsgesetz stellt Erwerbstätigen ein Instrument zur Verfügung, um gegen Diskriminierungen anzugehen. In der Realität ist man allerdings vor allem von der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann noch weit entfernt. Daher können alle vom Bundesrat auf Seite 38 seines Berichtes vorgeschlagenen Massnahmen (Sensibilisierungskampagnen, Empfehlungen gegenüber den Gerichten, Schaffung von Anreizen für Unternehmen, Verfahren um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, zusätzliche Mittel für Schlichtungsstellen und Finanzhilfen) nur dazu beitragen, die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu verbessern, das für die Umsetzung des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Gleichstellung zwischen Frau und Mann wichtig ist.</p>
    • <p>Die im Bericht des Bundesrates vorgesehenen Massnahmen betreffen sehr verschiedene Bereiche, die mehr oder weniger komplex sind oder zum Teil bereits laufende Gesetzgebungsverfahren tangieren. Der mit dem Postulat angestrebte Bericht könnte angesichts der angesetzten Frist nur einen Zwischenbericht darstellen. Der Bundesrat möchte jedoch keine Zwischenberichte liefern, sondern über seine Massnahmen im Rahmen von laufenden Projekten oder in einem speziellen Bereich gezielt informieren. Zudem behält er sich vor, über die Umsetzung der Massnahmen in seinem Geschäftsbericht oder in Botschaften zu berichten.</p><p>Aus diesem Grunde stellt er den Antrag, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die Umsetzung der in Kapitel 8 Absatz 3 seines "Berichtes über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes" vorgeschlagenen Massnahmen zu erstellen.</p>
    • Gleichstellungsgesetz. Zusatzbericht zur Wirksamkeit

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