Gleichstellungsgesetz. Verbesserung des Kündigungsschutzes

ShortId
06.3036
Id
20063036
Updated
28.07.2023 09:59
Language
de
Title
Gleichstellungsgesetz. Verbesserung des Kündigungsschutzes
AdditionalIndexing
12;15;Gleichstellung von Mann und Frau;Arbeitnehmerschutz;Lohngleichheit;Klage vor Gericht;Stellung der Frau;Gesetz
1
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
  • L03K050401, Klage vor Gericht
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dem Synthesebericht "Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes" ist zu entnehmen, dass wir - insbesondere in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen - von der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann noch weit entfernt sind.</p><p>Der Hauptgrund dafür ist, dass Betroffene sich nicht zu wehren wagen, aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Das zeigt auch die Tatsache, dass die meisten Lohngleichheitsklagen erst erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt oder beendet ist und die Betroffenen nichts mehr zu befürchten haben.</p><p>Eine Verlängerung des Kündigungsschutzes auf drei Jahre würde es Betroffenen erleichtern, ihre verfassungsmässigen Rechte einzufordern. Diese Regelung würde der mietrechtlichen Sperrfrist entsprechen, welche sich in der Praxis bewährt hat.</p><p>Arbeitgebende ihrerseits würden dazu "ermutigt", die Lohngleichheit in ihren Betrieben duchzusetzen.</p>
  • <p>Die im Rahmen der Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes durchgeführten Befragungen haben ergeben, dass die Mehrheit der Befragten den geltenden Kündigungsschutz im Gleichstellungsgesetz als ausreichend erachtet. Vor allem ist ein Grossteil der Befragten der Meinung, dass sowohl der vorhandene als auch ein länger dauernder Kündigungsschutz das Problem der Angst vor einem Stellenverlust nicht lösen würde.</p><p>Der Kündigungsschutz im Gleichstellungsgesetz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. Diskriminierungsverfahren können sich insbesondere bei Lohnprozessen sehr in die Länge ziehen. Wie die Untersuchung der Gleichstellungsentscheide gezeigt hat, kann es bis zu einem Urteil über sieben Jahre dauern. Eine Verlängerung der Dauer des Kündigungsschutzes auf drei Jahre könnte folglich dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis bis zu zehn oder mehr Jahre aufrechterhalten bleiben müsste. Eine so lange Bindung würde die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihrer Vertragsfreiheit massiv einschränken. Ausserdem ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann keine realistische Option für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, die oder der sich diskriminiert fühlt, wenn das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber bereits stark zerrüttet ist. So ergab die Analyse aller Gerichtsurteile im Gleichstellungsbereich, dass im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides gegen zwei Drittel der Arbeitsverhältnisse nicht mehr bestanden.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seinem Bericht über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes erläutert hat, könnte sich ein Ausbau des Kündigungsschutzes kontraproduktiv für die Frauen auswirken, da die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus Angst, das Arbeitsverhältnis wegen drohender Diskriminierungsklagen für eine sehr lange Zeit nicht mehr auflösen zu können, zögern könnten, Arbeitnehmerinnen anzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes vorzulegen, welche die Dauer des Kündigungsschutzes von sechs Monaten auf drei Jahre verlängert.</p>
  • Gleichstellungsgesetz. Verbesserung des Kündigungsschutzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Synthesebericht "Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes" ist zu entnehmen, dass wir - insbesondere in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen - von der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann noch weit entfernt sind.</p><p>Der Hauptgrund dafür ist, dass Betroffene sich nicht zu wehren wagen, aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Das zeigt auch die Tatsache, dass die meisten Lohngleichheitsklagen erst erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt oder beendet ist und die Betroffenen nichts mehr zu befürchten haben.</p><p>Eine Verlängerung des Kündigungsschutzes auf drei Jahre würde es Betroffenen erleichtern, ihre verfassungsmässigen Rechte einzufordern. Diese Regelung würde der mietrechtlichen Sperrfrist entsprechen, welche sich in der Praxis bewährt hat.</p><p>Arbeitgebende ihrerseits würden dazu "ermutigt", die Lohngleichheit in ihren Betrieben duchzusetzen.</p>
    • <p>Die im Rahmen der Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes durchgeführten Befragungen haben ergeben, dass die Mehrheit der Befragten den geltenden Kündigungsschutz im Gleichstellungsgesetz als ausreichend erachtet. Vor allem ist ein Grossteil der Befragten der Meinung, dass sowohl der vorhandene als auch ein länger dauernder Kündigungsschutz das Problem der Angst vor einem Stellenverlust nicht lösen würde.</p><p>Der Kündigungsschutz im Gleichstellungsgesetz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. Diskriminierungsverfahren können sich insbesondere bei Lohnprozessen sehr in die Länge ziehen. Wie die Untersuchung der Gleichstellungsentscheide gezeigt hat, kann es bis zu einem Urteil über sieben Jahre dauern. Eine Verlängerung der Dauer des Kündigungsschutzes auf drei Jahre könnte folglich dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis bis zu zehn oder mehr Jahre aufrechterhalten bleiben müsste. Eine so lange Bindung würde die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihrer Vertragsfreiheit massiv einschränken. Ausserdem ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann keine realistische Option für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, die oder der sich diskriminiert fühlt, wenn das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber bereits stark zerrüttet ist. So ergab die Analyse aller Gerichtsurteile im Gleichstellungsbereich, dass im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides gegen zwei Drittel der Arbeitsverhältnisse nicht mehr bestanden.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seinem Bericht über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes erläutert hat, könnte sich ein Ausbau des Kündigungsschutzes kontraproduktiv für die Frauen auswirken, da die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus Angst, das Arbeitsverhältnis wegen drohender Diskriminierungsklagen für eine sehr lange Zeit nicht mehr auflösen zu können, zögern könnten, Arbeitnehmerinnen anzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes vorzulegen, welche die Dauer des Kündigungsschutzes von sechs Monaten auf drei Jahre verlängert.</p>
    • Gleichstellungsgesetz. Verbesserung des Kündigungsschutzes

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