Missachtung des Vernehmlassungsgesetzes durch den Bundesrat
- ShortId
-
06.3046
- Id
-
20063046
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Missachtung des Vernehmlassungsgesetzes durch den Bundesrat
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0503020802, Frist
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Vernehmlassungsgesetz (in Kraft seit dem 1. September 2005) schreibt eine Vernehmlassungsfrist von drei Monaten vor (Art. 7 Abs. 2). Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise die Frist verkürzt werden oder die Vernehmlassung teilweise oder ganz konferenziell durchgeführt werden (Art. 7 Abs. 3). Aus der Sicht des Interpellanten hielt und hält sich der Bundesrat zu wenig an diese gesetzliche Regelung. Für die Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere die Kantone, entsteht dadurch ein Nachteil. Sie sind manchmal personell und zeitlich nicht in der Lage, ihre Interessen ausreichend und fundiert einzubringen. Beispiele, wo der Bundesrat die Vernehmlassungsfrist verkürzte/verkürzen will: Asylgesetz, Teilrevision (Sommer 2005, allerdings noch vor Inkrafttreten des Vernehmlassungsgesetzes), Swisscom Privatisierung (Januar 2006), Armee-Umbau 2008-2011 (März 2006), neuer Finanzausgleich, dritte Botschaft (voraussichtlich Sommer 2006). Ungeachtet der politischen Haltung zu diesen wichtigen und komplexen Vorlagen ist es staatspolitisch bedenklich, wenn der Bundesrat politische Wichtigkeit mit Dringlichkeit gleichsetzt und damit verhindert, dass die Vernehmlassungsteilnehmer sich fundiert und sorgfältig mit diesen komplexen Themen auseinander setzen können. </p><p>Als besonders stossend empfindet der Interpellant, dass ein gerade kürzlich in Kraft getretenes Gesetz durch den Bundesrat nicht genügend eingehalten wird. Damit gibt die oberste Exekutive unseres Landes ein denkbar schlechtes staatspolitisches Vorbild ab. Es stellt sich die Frage, ob und wie das Parlament darauf reagieren kann, damit dem Vernehmlassungsgesetz die nötige Nachachtung durch den Bundesrat zuteil wird.</p>
- <p>1. Wie bereits in seiner Antwort auf die Frage 06.5006, "Vernehmlassungsfristen", dargelegt, hält sich der Bundesrat an die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) verankerten Grundsätze.</p><p>Unter dem neuen Vernehmlassungsrecht hat der Bundesrat im Jahr 2005 11 Vernehmlassungen eröffnet. In zwei Fällen (internationale Gesundheitsvorschriften, Anpassung der Asylstrukturen) hat der Bundesrat in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a VlG die Frist verkürzt, in einem Fall (Ausführungsverordnung zum Personenfreizügigkeitsabkommen) in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b VlG die Vernehmlassung konferenziell durchgeführt.</p><p>Im Unterschied zu den eben erwähnten Vernehmlassungen wurden die Vernehmlassungen, welche im Jahr 2006 eröffnet wurden, bereits auf der Grundlage des neuen Gesetzes geplant. Im Jahr 2006 hat der Bundesrat bis zum aktuellen Zeitpunkt (26. April) zehn Vernehmlassungen eröffnet. In drei Fällen (Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG, Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) hat er in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a VlG die Frist verkürzt, wobei sich bei der zweiten Vorlage die Kantone ausdrücklich mit der kürzeren Frist einverstanden erklärt haben. In allen übrigen Fällen hat der Bundesrat in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 VlG die Vernehmlassungsfrist auf drei Monate festgelegt bzw. die Frist unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Bei dem in der Begründung erwähnten Armee-Umbau 2008-2011 wurde nicht eine Vernehmlassung, sondern eine Anhörung durchgeführt.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich der grossen staatspolitischen Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens bewusst. Er setzt deswegen alles daran, das neue Vernehmlassungsgesetz im Sinne des Gesetzgebers anzuwenden. Im Wissen, dass die Vernehmlassungsteilnehmenden erhebliche Ressourcen für die Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren aufwenden müssen, hat der Bundesrat in der Ausführungsverordnung zum Gesetz (Vernehmlassungsverordnung, VlV) in den Artikeln 3 bis 5 ein Planungsinstrument verankert und in Artikel 6 festgelegt, dass jede Abweichung von der Regelfrist im Antrag an den Bundesrat begründet werden muss. Als Begründung gilt nur die Tatsache, dass die Vorlage zeitlich keinen Aufschub erträgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Vorlage aufgrund der Bedürfnisse der Kantone oder des Parlamentes schnell in Kraft gesetzt werden soll. Eine verkürzte Frist ist auch oft nicht zu vermeiden, wo internationale Vereinbarungen ein schnelles Inkrafttreten der Vorlage nötig machen. Kein Argument hingegen ist die Umstrittenheit der Vorlage. Die Wichtigkeit einer Vorlage schliesslich spielt lediglich bei der Beantwortung der Frage, ob eine Vernehmlassung oder eine Anhörung durchzuführen ist, eine Rolle.</p><p>3. Bundesrat und Bundesverwaltung arbeiten seit einigen Monaten mit dem neuen Gesetz. Das Parlament hat die Möglichkeit, Bundesrat und Bundesverwaltung mit parlamentarischen Vorstössen für das neue Gesetz zusätzlich zu sensibilisieren. Der Bundesrat macht allerdings darauf aufmerksam, dass diese Funktion bereits durch die Bundeskanzlei erfüllt wird, indem sie ihre Koordinationspflicht nach Artikel 4 VlV wahrnimmt.</p>
- <p>Das Vernehmlassungsgesetz (in Kraft seit dem 1. September 2005) schreibt eine Vernehmlassungsfrist von drei Monaten vor (Art. 7 Abs. 2). Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise die Frist verkürzt werden oder die Vernehmlassung teilweise oder ganz konferenziell durchgeführt werden (Art. 7 Abs. 3). In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele Male und bei welchen Vorlagen ist er seit Inkraftsetzung des Vernehmlassungsgesetzes (1. September 2005) bereits von Artikel 7 Absatz 2 abgewichen?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass es staatspolitisch bedenklich ist, wenn die Landesexekutive sich nicht an das Vernehmlassungsgesetz hält, besonders bei politisch umstrittenen und/oder wichtigen Vorlagen?</p><p>3. Welche Möglichkeiten hat das Parlament, den Bundesrat dazu zu bringen, Artikel 7 des Vernehmlassungsgesetzes vermehrt einzuhalten?</p>
- Missachtung des Vernehmlassungsgesetzes durch den Bundesrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Vernehmlassungsgesetz (in Kraft seit dem 1. September 2005) schreibt eine Vernehmlassungsfrist von drei Monaten vor (Art. 7 Abs. 2). Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise die Frist verkürzt werden oder die Vernehmlassung teilweise oder ganz konferenziell durchgeführt werden (Art. 7 Abs. 3). Aus der Sicht des Interpellanten hielt und hält sich der Bundesrat zu wenig an diese gesetzliche Regelung. Für die Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere die Kantone, entsteht dadurch ein Nachteil. Sie sind manchmal personell und zeitlich nicht in der Lage, ihre Interessen ausreichend und fundiert einzubringen. Beispiele, wo der Bundesrat die Vernehmlassungsfrist verkürzte/verkürzen will: Asylgesetz, Teilrevision (Sommer 2005, allerdings noch vor Inkrafttreten des Vernehmlassungsgesetzes), Swisscom Privatisierung (Januar 2006), Armee-Umbau 2008-2011 (März 2006), neuer Finanzausgleich, dritte Botschaft (voraussichtlich Sommer 2006). Ungeachtet der politischen Haltung zu diesen wichtigen und komplexen Vorlagen ist es staatspolitisch bedenklich, wenn der Bundesrat politische Wichtigkeit mit Dringlichkeit gleichsetzt und damit verhindert, dass die Vernehmlassungsteilnehmer sich fundiert und sorgfältig mit diesen komplexen Themen auseinander setzen können. </p><p>Als besonders stossend empfindet der Interpellant, dass ein gerade kürzlich in Kraft getretenes Gesetz durch den Bundesrat nicht genügend eingehalten wird. Damit gibt die oberste Exekutive unseres Landes ein denkbar schlechtes staatspolitisches Vorbild ab. Es stellt sich die Frage, ob und wie das Parlament darauf reagieren kann, damit dem Vernehmlassungsgesetz die nötige Nachachtung durch den Bundesrat zuteil wird.</p>
- <p>1. Wie bereits in seiner Antwort auf die Frage 06.5006, "Vernehmlassungsfristen", dargelegt, hält sich der Bundesrat an die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) verankerten Grundsätze.</p><p>Unter dem neuen Vernehmlassungsrecht hat der Bundesrat im Jahr 2005 11 Vernehmlassungen eröffnet. In zwei Fällen (internationale Gesundheitsvorschriften, Anpassung der Asylstrukturen) hat der Bundesrat in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a VlG die Frist verkürzt, in einem Fall (Ausführungsverordnung zum Personenfreizügigkeitsabkommen) in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b VlG die Vernehmlassung konferenziell durchgeführt.</p><p>Im Unterschied zu den eben erwähnten Vernehmlassungen wurden die Vernehmlassungen, welche im Jahr 2006 eröffnet wurden, bereits auf der Grundlage des neuen Gesetzes geplant. Im Jahr 2006 hat der Bundesrat bis zum aktuellen Zeitpunkt (26. April) zehn Vernehmlassungen eröffnet. In drei Fällen (Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG, Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) hat er in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a VlG die Frist verkürzt, wobei sich bei der zweiten Vorlage die Kantone ausdrücklich mit der kürzeren Frist einverstanden erklärt haben. In allen übrigen Fällen hat der Bundesrat in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 VlG die Vernehmlassungsfrist auf drei Monate festgelegt bzw. die Frist unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Bei dem in der Begründung erwähnten Armee-Umbau 2008-2011 wurde nicht eine Vernehmlassung, sondern eine Anhörung durchgeführt.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich der grossen staatspolitischen Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens bewusst. Er setzt deswegen alles daran, das neue Vernehmlassungsgesetz im Sinne des Gesetzgebers anzuwenden. Im Wissen, dass die Vernehmlassungsteilnehmenden erhebliche Ressourcen für die Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren aufwenden müssen, hat der Bundesrat in der Ausführungsverordnung zum Gesetz (Vernehmlassungsverordnung, VlV) in den Artikeln 3 bis 5 ein Planungsinstrument verankert und in Artikel 6 festgelegt, dass jede Abweichung von der Regelfrist im Antrag an den Bundesrat begründet werden muss. Als Begründung gilt nur die Tatsache, dass die Vorlage zeitlich keinen Aufschub erträgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Vorlage aufgrund der Bedürfnisse der Kantone oder des Parlamentes schnell in Kraft gesetzt werden soll. Eine verkürzte Frist ist auch oft nicht zu vermeiden, wo internationale Vereinbarungen ein schnelles Inkrafttreten der Vorlage nötig machen. Kein Argument hingegen ist die Umstrittenheit der Vorlage. Die Wichtigkeit einer Vorlage schliesslich spielt lediglich bei der Beantwortung der Frage, ob eine Vernehmlassung oder eine Anhörung durchzuführen ist, eine Rolle.</p><p>3. Bundesrat und Bundesverwaltung arbeiten seit einigen Monaten mit dem neuen Gesetz. Das Parlament hat die Möglichkeit, Bundesrat und Bundesverwaltung mit parlamentarischen Vorstössen für das neue Gesetz zusätzlich zu sensibilisieren. Der Bundesrat macht allerdings darauf aufmerksam, dass diese Funktion bereits durch die Bundeskanzlei erfüllt wird, indem sie ihre Koordinationspflicht nach Artikel 4 VlV wahrnimmt.</p>
- <p>Das Vernehmlassungsgesetz (in Kraft seit dem 1. September 2005) schreibt eine Vernehmlassungsfrist von drei Monaten vor (Art. 7 Abs. 2). Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise die Frist verkürzt werden oder die Vernehmlassung teilweise oder ganz konferenziell durchgeführt werden (Art. 7 Abs. 3). In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele Male und bei welchen Vorlagen ist er seit Inkraftsetzung des Vernehmlassungsgesetzes (1. September 2005) bereits von Artikel 7 Absatz 2 abgewichen?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass es staatspolitisch bedenklich ist, wenn die Landesexekutive sich nicht an das Vernehmlassungsgesetz hält, besonders bei politisch umstrittenen und/oder wichtigen Vorlagen?</p><p>3. Welche Möglichkeiten hat das Parlament, den Bundesrat dazu zu bringen, Artikel 7 des Vernehmlassungsgesetzes vermehrt einzuhalten?</p>
- Missachtung des Vernehmlassungsgesetzes durch den Bundesrat
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