Regelung von Schadenersatz und Rückforderungen bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen
- ShortId
-
06.3052
- Id
-
20063052
- Updated
-
28.07.2023 12:50
- Language
-
de
- Title
-
Regelung von Schadenersatz und Rückforderungen bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen
- AdditionalIndexing
-
48;Unternehmen;Entschädigung;nationaler Verkehr;Güterverkehr auf der Schiene;Schienennetz;Gesetz;Leistungsabbau
- 1
-
- L04K18030207, Schienennetz
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1801020203, Güterverkehr auf der Schiene
- L04K18010106, nationaler Verkehr
- L05K0806010104, Leistungsabbau
- L04K07030601, Unternehmen
- L05K0507020201, Entschädigung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit dem Projekt Fokus der SBB Cargo wird das Netz der bedienten Punkte im Wagenladungsverkehr erheblich reduziert. Tangiert sind auch Anschlussgleise Privater, die meist auch von der öffentlichen Hand subventioniert worden sind. Von den seit 1986 vom Bund mitfinanzierten Anschlussgleisen sind mit dem Projekt Fokus 13 Anschlussgleise betroffen. Die Förderung von Anschlussgleisen, welche der angestrebten Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene dient, wird dadurch zweifellos stark beeinträchtigt.</p><p>Besonders stossend ist dabei, dass SBB Cargo offenbar davon ausgeht, dass die Bahnunternehmen trotz Artikel 8 des Anschlussgleisgesetzes keine Bedienungspflicht trifft, sich aber auch keine spezialgesetzlichen Regelungen über Schadenersatz oder Forderungen etwa beim Rückbau von Anlagen usw. im Bundesgesetz über die Anschlussgleise oder anderen Erlasse finden, obwohl gemäss dessen Artikel 1 die Beziehungen zwischen Bahn und Anschliessern abschliessend durch dieses Gesetz geregelt werden. Dieser Mangel schafft Unsicherheit und wirkt sich negativ auf die Bereitschaft aus, in neue Anschlussgleise zu investieren.</p><p>Die erwähnte Negativwirkung wird dadurch noch verstärkt, dass bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen den Subventionsgebern ebenfalls keine Ansprüche gegen die Bahn offen stehen. Weder das Anschlussgleisgesetz noch die Artikel 18ff. des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer enthalten eine entsprechende Regelung. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Subventionsgesetz und aus Artikel 23 der Verordnung zum Anschlussgleisgesetz, dass der Bund Finanzhilfen von den Anschliessern zurückfordert, wenn das Anschlussgleis nicht mehr benützt wird. Dies gilt auch für Nichtbenützung infolge Nichtbedienung durch die Bahn, ohne dass hier der Durchgriff auf die Bahnunternehmen möglich wäre. Abhilfe tut also not.</p>
- <p>Die Reorganisationsmassnahmen von SBB Cargo im Bereich des nationalen Wagenladungsverkehrs werden per Ende Mai 2006 umgesetzt. Gemäss heutigem Wissensstand sind sechs Anschlussgleise, für welche der Bund eine Zusicherungsverfügung zur Mitfinanzierung erlassen hat, von den Massnahmen betroffen und werden künftig nicht mehr bedient. Bei keinem dieser Anschlussgleise besteht gemäss den geltenden Regelungen der Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV; SR 742.141.51) ein Rückforderungsanspruch des Bundes gegenüber den Anschliessern. </p><p>Der Bund beteiligt sich seit 1986 unter bestimmten Bedingungen zu maximal der Hälfte an den Investitionskosten der privaten Anschliesser. So werden für die Förderung durch den Bund gewisse Verkehrsmengen (Wagen, Tonnen) vorausgesetzt. Die Verkehrsmengen werden in der Verfügung, mit welcher der Bund seine Förderung beschliesst, festgelegt. Die Anschlussgleisbesitzer müssen die Förderung des Bundes bis zum Ablauf einer bestimmten Frist ganz oder teilweise zurückzahlen, wenn die in der Verfügung festgelegte Transportmenge nicht erreicht wird oder das Anschlussgleis nicht mehr benützt wird. Bis heute ist noch nie ein Fall eingetreten, dass der Bund eine entsprechende Rückforderung stellte, weil ein Bahnunternehmen die Bedienung eines Anschlussgleises einstellte.</p><p>Die Schadenersatzregelungen des Obligationenrechtes besitzen schon heute für die Bedienung von Anschlussgleisen Gültigkeit. Eine darüber hinausgehende Schadenersatzregelung, also einen Anspruch auf Kosten und Schadenersatz für die Anschliesser bei Nichtbedienung der Anlage bzw. die Möglichkeit des Durchgriffs auf die Bahnunternehmen für den Subventionsgeber erachtet der Bundesrat nicht als sinnvoll. Eine solche Regelung käme einer Überregulierung gleich. Die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen soll vielmehr der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien überlassen werden. Die Regelung von Schadensersatzansprüchen im Falle der Nichtbedienung, Kündigung der Bedienung bzw. Rückforderungen durch den Bund kann hierbei ein wichtiges Vertragselement darstellen, sollte aber zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass so die Anreize für die Erstellung von neuen Anschlussgleisen gewahrt werden können und gleichzeitig die Investitionen nachhaltig erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass gerade auch im Zuge der Liberalisierung des Marktes für Schienengüterverkehr spezialgesetzliche Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern regeln, nicht erforderlich sind.</p><p>Im Rahmen der Güterverkehrsvorlage, deren Vernehmlassung für dieses Jahr vorgesehen ist, soll eine Partialrevision des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise vorgenommen werden. Dabei soll u. a. eine Streichung von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise (SR 742.141.5), welcher die Leistungen der Bahn bei der Beförderung und Bedienung regelt, geprüft werden. Zudem soll in diesem Gesetz sowie in der AnGV die inzwischen erfolgte Marktöffnung im schweizerischen Schienengüterverkehr berücksichtigt werden. Ebenso ist die Terminologie betreffend Infrastrukturbetreiberin und Bahnverkehrsunternehmen anzupassen. Beide Parteien werden bislang unter dem Begriff "Bahn" zusammengefasst, sodass die genaue Aufgabenteilung oft im Einzelfall genau eruiert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesvorschriften so anzupassen, dass Anschliesser, deren Anschlussgleis von Bahnunternehmen aus Gründen, die nur letztere zu vertreten haben, nicht mehr bedient werden, Anspruch auf Kosten- bzw. Schadenersatz haben und für Subventionsgeber der Durchgriff auf die Bahnunternehmen geöffnet wird.</p>
- Regelung von Schadenersatz und Rückforderungen bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dem Projekt Fokus der SBB Cargo wird das Netz der bedienten Punkte im Wagenladungsverkehr erheblich reduziert. Tangiert sind auch Anschlussgleise Privater, die meist auch von der öffentlichen Hand subventioniert worden sind. Von den seit 1986 vom Bund mitfinanzierten Anschlussgleisen sind mit dem Projekt Fokus 13 Anschlussgleise betroffen. Die Förderung von Anschlussgleisen, welche der angestrebten Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene dient, wird dadurch zweifellos stark beeinträchtigt.</p><p>Besonders stossend ist dabei, dass SBB Cargo offenbar davon ausgeht, dass die Bahnunternehmen trotz Artikel 8 des Anschlussgleisgesetzes keine Bedienungspflicht trifft, sich aber auch keine spezialgesetzlichen Regelungen über Schadenersatz oder Forderungen etwa beim Rückbau von Anlagen usw. im Bundesgesetz über die Anschlussgleise oder anderen Erlasse finden, obwohl gemäss dessen Artikel 1 die Beziehungen zwischen Bahn und Anschliessern abschliessend durch dieses Gesetz geregelt werden. Dieser Mangel schafft Unsicherheit und wirkt sich negativ auf die Bereitschaft aus, in neue Anschlussgleise zu investieren.</p><p>Die erwähnte Negativwirkung wird dadurch noch verstärkt, dass bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen den Subventionsgebern ebenfalls keine Ansprüche gegen die Bahn offen stehen. Weder das Anschlussgleisgesetz noch die Artikel 18ff. des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer enthalten eine entsprechende Regelung. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Subventionsgesetz und aus Artikel 23 der Verordnung zum Anschlussgleisgesetz, dass der Bund Finanzhilfen von den Anschliessern zurückfordert, wenn das Anschlussgleis nicht mehr benützt wird. Dies gilt auch für Nichtbenützung infolge Nichtbedienung durch die Bahn, ohne dass hier der Durchgriff auf die Bahnunternehmen möglich wäre. Abhilfe tut also not.</p>
- <p>Die Reorganisationsmassnahmen von SBB Cargo im Bereich des nationalen Wagenladungsverkehrs werden per Ende Mai 2006 umgesetzt. Gemäss heutigem Wissensstand sind sechs Anschlussgleise, für welche der Bund eine Zusicherungsverfügung zur Mitfinanzierung erlassen hat, von den Massnahmen betroffen und werden künftig nicht mehr bedient. Bei keinem dieser Anschlussgleise besteht gemäss den geltenden Regelungen der Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV; SR 742.141.51) ein Rückforderungsanspruch des Bundes gegenüber den Anschliessern. </p><p>Der Bund beteiligt sich seit 1986 unter bestimmten Bedingungen zu maximal der Hälfte an den Investitionskosten der privaten Anschliesser. So werden für die Förderung durch den Bund gewisse Verkehrsmengen (Wagen, Tonnen) vorausgesetzt. Die Verkehrsmengen werden in der Verfügung, mit welcher der Bund seine Förderung beschliesst, festgelegt. Die Anschlussgleisbesitzer müssen die Förderung des Bundes bis zum Ablauf einer bestimmten Frist ganz oder teilweise zurückzahlen, wenn die in der Verfügung festgelegte Transportmenge nicht erreicht wird oder das Anschlussgleis nicht mehr benützt wird. Bis heute ist noch nie ein Fall eingetreten, dass der Bund eine entsprechende Rückforderung stellte, weil ein Bahnunternehmen die Bedienung eines Anschlussgleises einstellte.</p><p>Die Schadenersatzregelungen des Obligationenrechtes besitzen schon heute für die Bedienung von Anschlussgleisen Gültigkeit. Eine darüber hinausgehende Schadenersatzregelung, also einen Anspruch auf Kosten und Schadenersatz für die Anschliesser bei Nichtbedienung der Anlage bzw. die Möglichkeit des Durchgriffs auf die Bahnunternehmen für den Subventionsgeber erachtet der Bundesrat nicht als sinnvoll. Eine solche Regelung käme einer Überregulierung gleich. Die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen soll vielmehr der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien überlassen werden. Die Regelung von Schadensersatzansprüchen im Falle der Nichtbedienung, Kündigung der Bedienung bzw. Rückforderungen durch den Bund kann hierbei ein wichtiges Vertragselement darstellen, sollte aber zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass so die Anreize für die Erstellung von neuen Anschlussgleisen gewahrt werden können und gleichzeitig die Investitionen nachhaltig erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass gerade auch im Zuge der Liberalisierung des Marktes für Schienengüterverkehr spezialgesetzliche Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern regeln, nicht erforderlich sind.</p><p>Im Rahmen der Güterverkehrsvorlage, deren Vernehmlassung für dieses Jahr vorgesehen ist, soll eine Partialrevision des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise vorgenommen werden. Dabei soll u. a. eine Streichung von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise (SR 742.141.5), welcher die Leistungen der Bahn bei der Beförderung und Bedienung regelt, geprüft werden. Zudem soll in diesem Gesetz sowie in der AnGV die inzwischen erfolgte Marktöffnung im schweizerischen Schienengüterverkehr berücksichtigt werden. Ebenso ist die Terminologie betreffend Infrastrukturbetreiberin und Bahnverkehrsunternehmen anzupassen. Beide Parteien werden bislang unter dem Begriff "Bahn" zusammengefasst, sodass die genaue Aufgabenteilung oft im Einzelfall genau eruiert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesvorschriften so anzupassen, dass Anschliesser, deren Anschlussgleis von Bahnunternehmen aus Gründen, die nur letztere zu vertreten haben, nicht mehr bedient werden, Anspruch auf Kosten- bzw. Schadenersatz haben und für Subventionsgeber der Durchgriff auf die Bahnunternehmen geöffnet wird.</p>
- Regelung von Schadenersatz und Rückforderungen bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen
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