Reintegration ausgesteuerter Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt
- ShortId
-
06.3057
- Id
-
20063057
- Updated
-
28.07.2023 08:46
- Language
-
de
- Title
-
Reintegration ausgesteuerter Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt
- AdditionalIndexing
-
15;Schaffung von Arbeitsplätzen;Steuerabzug;Langzeitarbeitslosigkeit;Erwerbsleben;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Ausgesteuerte/r
- 1
-
- L06K070202010402, Erwerbsleben
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
- L07K07020201040101, Ausgesteuerte/r
- L05K0702030406, Langzeitarbeitslosigkeit
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der heutige Arbeitsmarkt bietet durch die Strukturverschiebung vom zweiten in den dritten Sektor immer weniger Arbeitsplätze für niedrig qualifizierte Arbeitskräfte an. Dies führt dazu, dass vielfach gerade diese Personengruppe nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit ausgesteuert ist und von der Sozialhilfe leben muss. Zwar werden damit die physischen Bedürfnisse gedeckt, jedoch ist bei vielen dieser Personen der Wunsch, eine Arbeit aufzunehmen, vordringlich vorhanden. Um die Reintegration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern bietet sich ein Steuerabzug für Personen an, welche bereit sind, Ausgesteuerte anzustellen. Es ist anzunehmen, dass vor allem Arbeitsplätze geschaffen werden, welche steuerlich kaum als Lebenshaltungskosten, sondern vielmehr als Gewinnungskosten behandelt werden müssten (Kinderbetreuung, Chauffeurdienste, Haushaltshilfe usw.). Das neue Modell führt zu einer Win-win-Situation für sämtliche Beteiligten. Der bzw. die Ausgesteuerte hat wieder eine Beschäftigung und so einen ersten Schritt zurück in den Arbeitsmarkt vollzogen. Die Person, welche eine ausgesteuerte Person anstellt, zahlt zwar Lohn und Sozialversicherungsbeiträge, hat dafür einen Steuerabzug sowie eine Arbeitsleistung des/der Angestellten. Der Staat hat zwar Steuerausfälle. Diese werden aber im Normalfall durch die Minderaufwendungen bei der Sozialhilfe mehr als kompensiert. Zudem erhalten die AHV, IV, EO und ALV zusätzliche Beiträge, welche sie sonst nicht erhalten würden.</p><p>Das hier vorgeschlagene Modell führt zu einem volkswirtschaftlichen Wohlfahrtsgewinn und ermöglicht eine Steigerung der Beschäftigung. Mit Hilfe dieser Gesetzesänderungen wird ausgesteuerten Arbeitslosen eine wirksame Reintegration in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Zudem bietet sich die Möglichkeit, die Reintegration über Teilzeitbeschäftigungen (Teillohnjob) schrittweise zu vollziehen. Schliesslich wird mit diesem Vorstoss verhindert, dass ein geschützter Arbeitsmarkt mit 1000-Franken-Jobs geschaffen wird, welcher die Privatwirtschaft konkurrenziert. Jede ausgesteuerte arbeitslose Person, die neu integriert wird, erhält einen marktkonformen Lohn.</p>
- <p>Eine Person gilt dann als ausgesteuert, wenn sie keine Arbeitslosengelder mehr beziehen kann, beispielsweise weil sie die ihr zustehenden Taggelder ausgeschöpft oder die Rahmenfrist überschritten hat. Sie verliert aber die staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche nicht. So kann sie weiterhin bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren als stellensuchend eingeschrieben bleiben. Auch haben die Kantone verschiedene Modelle entwickelt, um die Berufschancen arbeitsloser oder ausgesteuerter Personen zu erhöhen.</p><p>Die Motion zielt darauf ab, ausgesteuerten Personen bei der Jobsuche indirekt staatliche Hilfe zukommen zu lassen, indem für Privatpersonen fiskalische Anreize geschaffen werden, eine ausgesteuerte Person zu beschäftigen. Wie der Motionär in seiner Begründung darlegt, ist davon auszugehen, dass es sich vor allem um Teilzeitstellen im Haushaltsbereich handeln wird. Solche Stellen dürften einer ausgesteuerten Person auf dem Weg zu einer für sie passenden Vollzeitstelle nur sehr begrenzt helfen. Immerhin dürften sich gewisse positive Effekte anderer Art einstellen (neue Sozialkontakte, Zusatzverdienst dank Freibeträgen bei der Sozialhilfe, feste Tagesstruktur). Zur Verbesserung der Berufseinstiegschancen von Ausgesteuerten sollten die Anreize, wenn überhaupt, eher auf der Seite der Ausgesteuerten angesiedelt werden und nicht auf der Seite der privaten Arbeitgeber.</p><p>Mit Ausnahme der Kinderbetreuungskosten, bei deren Qualifikation sich die Lehre uneinig ist, handelt es sich bei den vom Motionär angeführten Aufwendungen (Chauffeurdienste, Haushaltshilfe) klarerweise um private Lebenshaltungskosten der Privatperson, welche steuerrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden könnten. Die Möglichkeit, solche Kosten zukünftig abzuziehen, könnte Privatpersonen dazu veranlassen, bestehende Arbeitsverhältnisse aufzulösen und dafür Ausgesteuerte einzustellen. Nach einem Jahr im Angestelltenverhältnis hätten sich diese ausgesteuerten Personen, ab einem gewissen Einkommen, eine neue Rahmenfrist für Arbeitslosengelder verdient, weshalb sie wohl nicht mehr als "ausgesteuert" gelten könnten. Zur Steueroptimierung könnten diese Arbeitskräfte erneut durch ausgesteuerte Personen ersetzt werden. Das Ziel der Motion, nämlich Ausgesteuerten bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu helfen, würde damit nicht erreicht.</p><p>Die Arbeitnehmer mit einem bestehenden Arbeitsverhältniss dürften mit der Einführung der Möglichkeit, dass Privatpersonen bei Beschäftigung von Ausgesteuerten deren Lohn von den eigenen Steuern abziehen können, unter Lohndruck geraten. Ausserdem dürfte die Umsetzung der Motion einen gewissen Druck auf professionelle Anbieter bestimmter Arbeiten (Reinigungsunternehmen, Gartendienste) ausüben.</p><p>Jeder (neue) Abzug und jede (neue) Ausnahme macht das Steuerrecht komplizierter. Mit der Einführung dieses sozialpolitisch motivierten Abzuges im Steuerrecht müsste die veranlagende Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen zum Abzug jeweils erfüllt sind (Arbeitnehmer wurde ausgesteuert und hat noch keine neue Rahmenfrist erarbeitet, Abzug übersteigt 10 Prozent des steuerbaren Einkommens nicht). Die Motion steht somit den Bestrebungen, das Steuerrecht zu vereinfachen, entgegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament sämtliche notwendigen Gesetzesänderungen (insbesondere StHG) zu unterbreiten, damit Privatpersonen, welche eine ausgesteuerte Person beschäftigen, den Lohn dieser Person von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können. Dieser Abzug darf 10 Prozent des steuerbaren Einkommens nicht übersteigen.</p>
- Reintegration ausgesteuerter Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der heutige Arbeitsmarkt bietet durch die Strukturverschiebung vom zweiten in den dritten Sektor immer weniger Arbeitsplätze für niedrig qualifizierte Arbeitskräfte an. Dies führt dazu, dass vielfach gerade diese Personengruppe nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit ausgesteuert ist und von der Sozialhilfe leben muss. Zwar werden damit die physischen Bedürfnisse gedeckt, jedoch ist bei vielen dieser Personen der Wunsch, eine Arbeit aufzunehmen, vordringlich vorhanden. Um die Reintegration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern bietet sich ein Steuerabzug für Personen an, welche bereit sind, Ausgesteuerte anzustellen. Es ist anzunehmen, dass vor allem Arbeitsplätze geschaffen werden, welche steuerlich kaum als Lebenshaltungskosten, sondern vielmehr als Gewinnungskosten behandelt werden müssten (Kinderbetreuung, Chauffeurdienste, Haushaltshilfe usw.). Das neue Modell führt zu einer Win-win-Situation für sämtliche Beteiligten. Der bzw. die Ausgesteuerte hat wieder eine Beschäftigung und so einen ersten Schritt zurück in den Arbeitsmarkt vollzogen. Die Person, welche eine ausgesteuerte Person anstellt, zahlt zwar Lohn und Sozialversicherungsbeiträge, hat dafür einen Steuerabzug sowie eine Arbeitsleistung des/der Angestellten. Der Staat hat zwar Steuerausfälle. Diese werden aber im Normalfall durch die Minderaufwendungen bei der Sozialhilfe mehr als kompensiert. Zudem erhalten die AHV, IV, EO und ALV zusätzliche Beiträge, welche sie sonst nicht erhalten würden.</p><p>Das hier vorgeschlagene Modell führt zu einem volkswirtschaftlichen Wohlfahrtsgewinn und ermöglicht eine Steigerung der Beschäftigung. Mit Hilfe dieser Gesetzesänderungen wird ausgesteuerten Arbeitslosen eine wirksame Reintegration in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Zudem bietet sich die Möglichkeit, die Reintegration über Teilzeitbeschäftigungen (Teillohnjob) schrittweise zu vollziehen. Schliesslich wird mit diesem Vorstoss verhindert, dass ein geschützter Arbeitsmarkt mit 1000-Franken-Jobs geschaffen wird, welcher die Privatwirtschaft konkurrenziert. Jede ausgesteuerte arbeitslose Person, die neu integriert wird, erhält einen marktkonformen Lohn.</p>
- <p>Eine Person gilt dann als ausgesteuert, wenn sie keine Arbeitslosengelder mehr beziehen kann, beispielsweise weil sie die ihr zustehenden Taggelder ausgeschöpft oder die Rahmenfrist überschritten hat. Sie verliert aber die staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche nicht. So kann sie weiterhin bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren als stellensuchend eingeschrieben bleiben. Auch haben die Kantone verschiedene Modelle entwickelt, um die Berufschancen arbeitsloser oder ausgesteuerter Personen zu erhöhen.</p><p>Die Motion zielt darauf ab, ausgesteuerten Personen bei der Jobsuche indirekt staatliche Hilfe zukommen zu lassen, indem für Privatpersonen fiskalische Anreize geschaffen werden, eine ausgesteuerte Person zu beschäftigen. Wie der Motionär in seiner Begründung darlegt, ist davon auszugehen, dass es sich vor allem um Teilzeitstellen im Haushaltsbereich handeln wird. Solche Stellen dürften einer ausgesteuerten Person auf dem Weg zu einer für sie passenden Vollzeitstelle nur sehr begrenzt helfen. Immerhin dürften sich gewisse positive Effekte anderer Art einstellen (neue Sozialkontakte, Zusatzverdienst dank Freibeträgen bei der Sozialhilfe, feste Tagesstruktur). Zur Verbesserung der Berufseinstiegschancen von Ausgesteuerten sollten die Anreize, wenn überhaupt, eher auf der Seite der Ausgesteuerten angesiedelt werden und nicht auf der Seite der privaten Arbeitgeber.</p><p>Mit Ausnahme der Kinderbetreuungskosten, bei deren Qualifikation sich die Lehre uneinig ist, handelt es sich bei den vom Motionär angeführten Aufwendungen (Chauffeurdienste, Haushaltshilfe) klarerweise um private Lebenshaltungskosten der Privatperson, welche steuerrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden könnten. Die Möglichkeit, solche Kosten zukünftig abzuziehen, könnte Privatpersonen dazu veranlassen, bestehende Arbeitsverhältnisse aufzulösen und dafür Ausgesteuerte einzustellen. Nach einem Jahr im Angestelltenverhältnis hätten sich diese ausgesteuerten Personen, ab einem gewissen Einkommen, eine neue Rahmenfrist für Arbeitslosengelder verdient, weshalb sie wohl nicht mehr als "ausgesteuert" gelten könnten. Zur Steueroptimierung könnten diese Arbeitskräfte erneut durch ausgesteuerte Personen ersetzt werden. Das Ziel der Motion, nämlich Ausgesteuerten bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu helfen, würde damit nicht erreicht.</p><p>Die Arbeitnehmer mit einem bestehenden Arbeitsverhältniss dürften mit der Einführung der Möglichkeit, dass Privatpersonen bei Beschäftigung von Ausgesteuerten deren Lohn von den eigenen Steuern abziehen können, unter Lohndruck geraten. Ausserdem dürfte die Umsetzung der Motion einen gewissen Druck auf professionelle Anbieter bestimmter Arbeiten (Reinigungsunternehmen, Gartendienste) ausüben.</p><p>Jeder (neue) Abzug und jede (neue) Ausnahme macht das Steuerrecht komplizierter. Mit der Einführung dieses sozialpolitisch motivierten Abzuges im Steuerrecht müsste die veranlagende Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen zum Abzug jeweils erfüllt sind (Arbeitnehmer wurde ausgesteuert und hat noch keine neue Rahmenfrist erarbeitet, Abzug übersteigt 10 Prozent des steuerbaren Einkommens nicht). Die Motion steht somit den Bestrebungen, das Steuerrecht zu vereinfachen, entgegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament sämtliche notwendigen Gesetzesänderungen (insbesondere StHG) zu unterbreiten, damit Privatpersonen, welche eine ausgesteuerte Person beschäftigen, den Lohn dieser Person von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können. Dieser Abzug darf 10 Prozent des steuerbaren Einkommens nicht übersteigen.</p>
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