Telefonische Betreibungsauskünfte

ShortId
06.3058
Id
20063058
Updated
28.07.2023 09:54
Language
de
Title
Telefonische Betreibungsauskünfte
AdditionalIndexing
15;Informationsrecht;Handelsrecht;Gläubiger/in;Schuldbetreibung;Handelsgeschäft;Vereinfachung von Verfahren;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L04K07010102, Handelsgeschäft
  • L06K110403010201, Gläubiger/in
  • L04K07010308, Handelsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auskünfte aus dem Betreibungsregister sind heute im Geschäftsverkehr sehr bürokratisch. Da eine Auskunft, egal ob Einträge bestehen oder nicht, schriftlich erfolgen muss, ist der Aufwand für die Gemeinde und auch den Anfrager unverhältnismässig hoch. Ausserdem geht die Verfahrensdauer eindeutig zu lange. Diese darf höchstens noch zwei Arbeitstage dauern, da bei Abschlüssen von Verträgen eine Betreibungsauskunft unabdingbar ist und darum Abschlüsse verschleppt werden könnten.</p><p>Eine rasche und unbürokratische Behandlung von Betreibungsauskünften dient sowohl dem Schutz des Gläubigers als auch des Schuldners. Dadurch werden sich Lieferungen an problematische Zahler vermindern.</p>
  • <p>Betreibungsauskünfte haben wirtschaftlich eine grosse Bedeutung - vor allem für die Bonitätsprüfung. Die Gebühr für diesen wichtigen Service public der Betreibungsämter ist bundesrechtlich geregelt und vergleichsweise niedrig. Der Bund darf den Kantonen nicht ohne zwingenden Grund kostenlose Dienstleistungen vorschreiben, zumal die Abklärung, ob eine Person im Betreibungsregister eingetragen ist, immer einen gewissen Aufwand erfordert.</p><p>In der Praxis werden die Betreibungsauskünfte in aller Regel zeitgerecht erteilt. Sie können vor Ort (Vorsprache auf dem Betreibungsamt), schriftlich oder per Fax eingeholt werden. Namentlich die Auskunft per Fax erfolgt oft am gleichen Tag. Sogar eine telefonische Auskunft ist heute möglich, wenn die Identität der interessierten Person und ihr Auskunftsinteresse evident sind. Im Zuge der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes (Informatisierung der Kommunikation zwischen den Gerichts- und Vollstreckungsbehörden sowie dem Publikum) werden sodann die rechtlichen und technischen Grundlagen gelegt, um die elektronische Auskunft zu ermöglichen. Dies wird die Auskunftserteilung zusätzlich vereinfachen und beschleunigen. Daher besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 8a SchKG so zu formulieren, dass Betreibungsauskünfte für den Geschäftsverkehr gratis telefonisch erteilt werden können, wenn keine Betreibungseinträge vorliegen. Damit der Persönlichkeitsschutz gewährleistet ist, kann zurückgerufen werden. Wenn Einträge vorhanden sind, muss die Frist für die schriftliche Auskunft verkürzt werden, sie darf höchstens noch zwei Arbeitstage dauern.</p>
  • Telefonische Betreibungsauskünfte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auskünfte aus dem Betreibungsregister sind heute im Geschäftsverkehr sehr bürokratisch. Da eine Auskunft, egal ob Einträge bestehen oder nicht, schriftlich erfolgen muss, ist der Aufwand für die Gemeinde und auch den Anfrager unverhältnismässig hoch. Ausserdem geht die Verfahrensdauer eindeutig zu lange. Diese darf höchstens noch zwei Arbeitstage dauern, da bei Abschlüssen von Verträgen eine Betreibungsauskunft unabdingbar ist und darum Abschlüsse verschleppt werden könnten.</p><p>Eine rasche und unbürokratische Behandlung von Betreibungsauskünften dient sowohl dem Schutz des Gläubigers als auch des Schuldners. Dadurch werden sich Lieferungen an problematische Zahler vermindern.</p>
    • <p>Betreibungsauskünfte haben wirtschaftlich eine grosse Bedeutung - vor allem für die Bonitätsprüfung. Die Gebühr für diesen wichtigen Service public der Betreibungsämter ist bundesrechtlich geregelt und vergleichsweise niedrig. Der Bund darf den Kantonen nicht ohne zwingenden Grund kostenlose Dienstleistungen vorschreiben, zumal die Abklärung, ob eine Person im Betreibungsregister eingetragen ist, immer einen gewissen Aufwand erfordert.</p><p>In der Praxis werden die Betreibungsauskünfte in aller Regel zeitgerecht erteilt. Sie können vor Ort (Vorsprache auf dem Betreibungsamt), schriftlich oder per Fax eingeholt werden. Namentlich die Auskunft per Fax erfolgt oft am gleichen Tag. Sogar eine telefonische Auskunft ist heute möglich, wenn die Identität der interessierten Person und ihr Auskunftsinteresse evident sind. Im Zuge der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes (Informatisierung der Kommunikation zwischen den Gerichts- und Vollstreckungsbehörden sowie dem Publikum) werden sodann die rechtlichen und technischen Grundlagen gelegt, um die elektronische Auskunft zu ermöglichen. Dies wird die Auskunftserteilung zusätzlich vereinfachen und beschleunigen. Daher besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 8a SchKG so zu formulieren, dass Betreibungsauskünfte für den Geschäftsverkehr gratis telefonisch erteilt werden können, wenn keine Betreibungseinträge vorliegen. Damit der Persönlichkeitsschutz gewährleistet ist, kann zurückgerufen werden. Wenn Einträge vorhanden sind, muss die Frist für die schriftliche Auskunft verkürzt werden, sie darf höchstens noch zwei Arbeitstage dauern.</p>
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