AHV-Beiträge auf Schuldenerlass

ShortId
06.3061
Id
20063061
Updated
28.07.2023 10:57
Language
de
Title
AHV-Beiträge auf Schuldenerlass
AdditionalIndexing
24;28;Steuerbefreiung;Steuererhebung;Schuldennachlass;Besteuerungsgrundlage;Steuerveranlagung;steuerpflichtiges Einkommen;Verschuldung;selbstständig Erwerbstätige/r;AHV-Beiträge
1
  • L05K1101010201, Schuldennachlass
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070606, steuerpflichtiges Einkommen
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach einer Nachlassstundung müssen die kantonalen Steuerbehörden für die Selbstständigerwerbenden das für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen gemäss Artikel 23 Absatz 1 der AHV-Verordnung entsprechend dem Einkommen gemäss Steuerveranlagung festlegen. Es ist nun möglich, dass dadurch reine Buchgewinne miterfasst werden, deren Besteuerung von den Steuerbehörden bereits erlassen wurde. In solchen Fällen soll es möglich sein, dass auch die AHV-Verwaltung auf die Belastung reiner Buchgewinne verzichtet.</p>
  • <p>Die AHV-rechtliche Ordnung unterscheidet zwischen Beitragsfestsetzung und Beitragsbezug. Die Beitragsfestsetzung geschieht auf der Grundlage der von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen. Die steuer- und AHV-rechtlichen Einkommensbegriffe sind harmonisiert. Für die Ausgleichskassen sind die den Steuertaxationen entnommenen Angaben der Steuerbehörden absolut verbindlich. In einem zweiten Schritt sind die einmal festgesetzten Beiträge zu beziehen. Erst in der Bezugsphase ist zu entscheiden, in welchem Umfang die Beiträge zu vollstrecken sind. Ein Schuldenerlass gehört klar in die Bezugsphase.</p><p>In der Phase des Beitragsbezugs kann der besonderen Situation von in finanzielle Bedrängnis geratenen Beitragspflichtigen Rechung getragen werden. Dafür stellt das AHV-Recht allerdings seit jeher das erforderliche Instrumentarium zur Verfügung. So sieht Artikel 11 AHVG vor, dass die Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist, bis auf den Mindestbeitrag herabgesetzt werden können. Liegt eine eigentliche Notlage vor, kann der Mindestbeitrag sogar erlassen werden.</p><p>Unter diesen Umständen erweist sich die in der Motion verlangte Ergänzung der AHVV, jedenfalls für Versicherte, denen die Bezahlung nicht zumutbar ist, als unnötig. Von Versicherten, denen die Bezahlung jedoch zumutbar ist, sollen die Beiträge auch bezogen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 23 der AHV-Verordnung zu ergänzen mit einem Zusatzabsatz mit folgendem Wortlaut: "Falls Kanton und Gemeinde aufgrund der tatsächlichen Umstände einem Steuererlass zustimmen und es sich dabei um Buchgewinne aus einer Nachlassstundung handelt, können auf diesen Buchgewinnen die geschuldeten AHV-Beiträge ebenfalls erlassen werden."</p>
  • AHV-Beiträge auf Schuldenerlass
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach einer Nachlassstundung müssen die kantonalen Steuerbehörden für die Selbstständigerwerbenden das für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen gemäss Artikel 23 Absatz 1 der AHV-Verordnung entsprechend dem Einkommen gemäss Steuerveranlagung festlegen. Es ist nun möglich, dass dadurch reine Buchgewinne miterfasst werden, deren Besteuerung von den Steuerbehörden bereits erlassen wurde. In solchen Fällen soll es möglich sein, dass auch die AHV-Verwaltung auf die Belastung reiner Buchgewinne verzichtet.</p>
    • <p>Die AHV-rechtliche Ordnung unterscheidet zwischen Beitragsfestsetzung und Beitragsbezug. Die Beitragsfestsetzung geschieht auf der Grundlage der von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen. Die steuer- und AHV-rechtlichen Einkommensbegriffe sind harmonisiert. Für die Ausgleichskassen sind die den Steuertaxationen entnommenen Angaben der Steuerbehörden absolut verbindlich. In einem zweiten Schritt sind die einmal festgesetzten Beiträge zu beziehen. Erst in der Bezugsphase ist zu entscheiden, in welchem Umfang die Beiträge zu vollstrecken sind. Ein Schuldenerlass gehört klar in die Bezugsphase.</p><p>In der Phase des Beitragsbezugs kann der besonderen Situation von in finanzielle Bedrängnis geratenen Beitragspflichtigen Rechung getragen werden. Dafür stellt das AHV-Recht allerdings seit jeher das erforderliche Instrumentarium zur Verfügung. So sieht Artikel 11 AHVG vor, dass die Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist, bis auf den Mindestbeitrag herabgesetzt werden können. Liegt eine eigentliche Notlage vor, kann der Mindestbeitrag sogar erlassen werden.</p><p>Unter diesen Umständen erweist sich die in der Motion verlangte Ergänzung der AHVV, jedenfalls für Versicherte, denen die Bezahlung nicht zumutbar ist, als unnötig. Von Versicherten, denen die Bezahlung jedoch zumutbar ist, sollen die Beiträge auch bezogen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 23 der AHV-Verordnung zu ergänzen mit einem Zusatzabsatz mit folgendem Wortlaut: "Falls Kanton und Gemeinde aufgrund der tatsächlichen Umstände einem Steuererlass zustimmen und es sich dabei um Buchgewinne aus einer Nachlassstundung handelt, können auf diesen Buchgewinnen die geschuldeten AHV-Beiträge ebenfalls erlassen werden."</p>
    • AHV-Beiträge auf Schuldenerlass

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