Verfassungsgrundlage für Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
- ShortId
-
06.3064
- Id
-
20063064
- Updated
-
28.07.2023 13:00
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungsgrundlage für Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
- AdditionalIndexing
-
28;Verfassungsartikel;Verlängerung des Gesetzes;Sport;öffentliche Ordnung;Gewalt
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L04K01010102, Sport
- L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Botschaft vom 17. August 2005 schlägt der Bundesrat im Rahmen einer Teilrevision des Bundesgesetzes für Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Vorkehrungen vor gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Ziel der Vorlage ist es, Grundlagen zu schaffen, damit u. a. Gewalt an Sportveranstaltungen vorbeugend besser bekämpft werden kann. Einerseits sollen die Kantone im Kampf gegen Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen besser unterstützt werden. Zudem geht es um die Verbesserung der Sicherheit anlässlich der Fussball-Europameisterschaften Euro 2008 in der Schweiz und in Österreich. Gemäss bundesrätlicher Botschaft wird ausgeführt, dass die Verfassungsgrundlagen für die drei Massnahmen Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes umstritten sind. Damit diese kontroverse Beurteilung rasch geklärt werden kann, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament zeitgerecht eine entsprechende Verfassungsgrundlage für eine Zuständigkeit des Bundes zu unterbreiten.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits bei der Behandlung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) "Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen" (05.065) dargelegt, dass er gewillt ist, die nötigen Vorkehren zu treffen, damit die Massnahmen gemäss den Artikeln 24b, 24d und 24e des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit nach Ablauf der Befristung Ende 2009 nahtlos weitergeführt werden können. Für das Vorgehen sind grundsätzlich zwei Optionen denkbar: Entweder werden die drei befristeten Massnahmen auf kantonaler Ebene mittels eines Konkordats geregelt, dem alle oder zumindest die interessierten Kantone beitreten. Oder der Bund schafft eine Verfassungsgrundlage, mit welcher die fraglichen Massnahmen verfassungsmässig einwandfrei abgestützt werden. Aus föderalistischen Überlegungen würde der Bundesrat die erste Variante vorziehen.</p><p>Nachdem der Bund aufgrund der erwähnten Motion der RK-S die rechtzeitige Schaffung einer genügenden Rechtsgrundlage sicherzustellen hat, nahm der Bund seinerseits - in Absprache mit den Kantonen - bereits im Verlaufe des Sommers 2006 die Arbeiten für eine neue Verfassungsgrundlage an die Hand, um in jedem Fall eine Auffanglösung vorzubereiten für den Fall, dass eine Konkordatslösung später doch nicht oder nicht rechtzeitig realisiert werden könnte. Dieses rasche Vorgehen drängt sich nicht zuletzt in Anbetracht des knappen Zeithorizonts auf: Eine Bundeslösung müsste bereits im Herbst 2007 vom Bundesrat und im Herbst 2008 vom Parlament verabschiedet sein, damit die notwendige Volksabstimmung über die Verfassungsänderung spätestens Mitte 2009 (d. h. vor Ablauf der Befristung der Massnahmen per Ende 2009) stattfinden und die neue Verfassungsbestimmung noch rechtzeitig in Kraft gesetzt werden könnte. Es ist jedoch vorgesehen, diese Arbeiten auf Bundesebene einzustellen, sobald feststeht, dass die Realisierung einer kantonalen Regelung unmittelbar bevorsteht.</p><p>Die Kantone haben sich im Frühjahr 2007 grundsätzlich für eine Konkordatslösung ausgesprochen. Ein bereinigter Konkordatsentwurf soll bis Mitte November 2007 vorliegen, sodass die Aussichten intakt sind, dass es den Kantone gelingt, das Konkordat zu ratifizieren und rechtzeitig vor dem 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen.</p><p>Um diesen Fall nicht zu präjudizieren, muss der Bundesrat die Ablehnung der vorliegenden Motion beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zeitgerecht Bericht und Antrag zu stellen betreffend die Schaffung einer Verfassungsgrundlage für die im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vorgesehenen Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, sodass diese Massnahmen gestützt auf eine sichere Verfassungsgrundlage ohne Unterbruch ein- und weitergeführt werden können.</p>
- Verfassungsgrundlage für Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit Botschaft vom 17. August 2005 schlägt der Bundesrat im Rahmen einer Teilrevision des Bundesgesetzes für Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Vorkehrungen vor gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Ziel der Vorlage ist es, Grundlagen zu schaffen, damit u. a. Gewalt an Sportveranstaltungen vorbeugend besser bekämpft werden kann. Einerseits sollen die Kantone im Kampf gegen Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen besser unterstützt werden. Zudem geht es um die Verbesserung der Sicherheit anlässlich der Fussball-Europameisterschaften Euro 2008 in der Schweiz und in Österreich. Gemäss bundesrätlicher Botschaft wird ausgeführt, dass die Verfassungsgrundlagen für die drei Massnahmen Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes umstritten sind. Damit diese kontroverse Beurteilung rasch geklärt werden kann, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament zeitgerecht eine entsprechende Verfassungsgrundlage für eine Zuständigkeit des Bundes zu unterbreiten.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits bei der Behandlung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) "Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen" (05.065) dargelegt, dass er gewillt ist, die nötigen Vorkehren zu treffen, damit die Massnahmen gemäss den Artikeln 24b, 24d und 24e des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit nach Ablauf der Befristung Ende 2009 nahtlos weitergeführt werden können. Für das Vorgehen sind grundsätzlich zwei Optionen denkbar: Entweder werden die drei befristeten Massnahmen auf kantonaler Ebene mittels eines Konkordats geregelt, dem alle oder zumindest die interessierten Kantone beitreten. Oder der Bund schafft eine Verfassungsgrundlage, mit welcher die fraglichen Massnahmen verfassungsmässig einwandfrei abgestützt werden. Aus föderalistischen Überlegungen würde der Bundesrat die erste Variante vorziehen.</p><p>Nachdem der Bund aufgrund der erwähnten Motion der RK-S die rechtzeitige Schaffung einer genügenden Rechtsgrundlage sicherzustellen hat, nahm der Bund seinerseits - in Absprache mit den Kantonen - bereits im Verlaufe des Sommers 2006 die Arbeiten für eine neue Verfassungsgrundlage an die Hand, um in jedem Fall eine Auffanglösung vorzubereiten für den Fall, dass eine Konkordatslösung später doch nicht oder nicht rechtzeitig realisiert werden könnte. Dieses rasche Vorgehen drängt sich nicht zuletzt in Anbetracht des knappen Zeithorizonts auf: Eine Bundeslösung müsste bereits im Herbst 2007 vom Bundesrat und im Herbst 2008 vom Parlament verabschiedet sein, damit die notwendige Volksabstimmung über die Verfassungsänderung spätestens Mitte 2009 (d. h. vor Ablauf der Befristung der Massnahmen per Ende 2009) stattfinden und die neue Verfassungsbestimmung noch rechtzeitig in Kraft gesetzt werden könnte. Es ist jedoch vorgesehen, diese Arbeiten auf Bundesebene einzustellen, sobald feststeht, dass die Realisierung einer kantonalen Regelung unmittelbar bevorsteht.</p><p>Die Kantone haben sich im Frühjahr 2007 grundsätzlich für eine Konkordatslösung ausgesprochen. Ein bereinigter Konkordatsentwurf soll bis Mitte November 2007 vorliegen, sodass die Aussichten intakt sind, dass es den Kantone gelingt, das Konkordat zu ratifizieren und rechtzeitig vor dem 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen.</p><p>Um diesen Fall nicht zu präjudizieren, muss der Bundesrat die Ablehnung der vorliegenden Motion beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zeitgerecht Bericht und Antrag zu stellen betreffend die Schaffung einer Verfassungsgrundlage für die im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vorgesehenen Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, sodass diese Massnahmen gestützt auf eine sichere Verfassungsgrundlage ohne Unterbruch ein- und weitergeführt werden können.</p>
- Verfassungsgrundlage für Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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