Mehrwertsteuer. Gleichbehandlung für Ton- und Tonbildträger
- ShortId
-
06.3067
- Id
-
20063067
- Updated
-
28.07.2023 07:53
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuer. Gleichbehandlung für Ton- und Tonbildträger
- AdditionalIndexing
-
24;2831;Bilddokument;Tondokument;Gleichbehandlung;audiovisuelles Dokument;Kulturgut;Mehrwertsteuer;Buch
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K0106030104, Kulturgut
- L05K1202030301, Buch
- L03K020205, audiovisuelles Dokument
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K02020502, Tondokument
- L04K02020501, Bilddokument
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es ist unbestritten, dass auch Ton- und Tonbildträger wie Musik-CD, DVD und Hörbücher Kulturgüter enthalten können. Dass sie nicht zum reduzierten Mehrwertsteuersatz besteuert werden, ist auf die Entwicklung der Steuer seit der Einführung der Warenumsatzsteuer zurückzuführen:</p><p>Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (Eidgenössische Gesetzsammlung, Band 57, S. 793) waren u. a. die Umsätze von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern von der Steuer befreit.</p><p>Mit dem Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer sah der neue, am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in seinem Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 1 vor, dass Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass dem ermässigten Steuersatz unterliegen. Umsätze mit anderen Datenträgern wie Kassetten, CD, Disketten usw. waren somit zum damaligen Normalsatz von 6,5 Prozent zu besteuern, weil sie keine Druckerzeugnisse darstellten.</p><p>Der Bundesrat hatte sich beim Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer an den erwähnten Verfassungstext zu halten und besass damit keinen Spielraum, auch Umsätze von weiteren Datenträgern dem reduzierten Steuersatz zu unterstellen. Der Bundesrat hatte denn auch Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, der die Steuersätze regelte, entsprechend normiert.</p><p>Im Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, übernahm der Gesetzgeber die Regelung der Verordnung unverändert und delegierte die Umschreibung der zum reduzierten Satz zu besteuernden Druckerzeugnisse an den Bundesrat (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 9 MWSTG). Der Bundesrat hat in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung vom 29. März 2000 zum MWSTG abschliessend geregelt, was unter Druckerzeugnissen zu verstehen ist. Dabei hat er sich weitgehend an die bisherigen Kriterien gehalten, da sie sich in der Praxis bewährt hatten. Schon aufgrund des Gesetzeswortlautes wäre eine Erweiterung der Kriterien auf andere Kulturträger nicht möglich gewesen.</p><p>Ausserdem war es die Absicht des Gesetzgebers, das schweizerische Mehrwertsteuerrecht EU-kompatibel zu gestalten. Die sechste EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Fassung vom 1. Januar 1993) sieht in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a einen ermässigten Satz nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien vor. In diesem Anhang H in der Ziffer 6 sind lediglich Bücher, Zeitungen und Zeitschriften aufgeführt.</p><p>2. Im Rahmen der aktuellen Reform der Mehrwertsteuer, die unter dem Leitstern "optimale Mehrwertsteuer" steht, erstellt die ESTV gegenwärtig eine umfassende Vorlage zu einer Revision des Mehrwertsteuergesetzes. Das Hauptziel liegt in der deutlichen Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Mehrwertsteuer. In diesem Zusammenhang wird auch die von der Interpellantin aufgeworfene Problematik sorgfältig und eingehend untersucht. Es ist klar, dass im Zeitalter der rasanten Verbreitung von neuen elektronischen Medien die unterschiedliche Behandlung von Druckerzeugnissen und elektronischen Informationsträgern überprüft werden muss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bücher und Zeitschriften als Kulturgüter werden derzeit richtigerweise zu einem reduzierten Mehrwertsteuersatz besteuert. Da auch Ton- und Tonbildträger respektive die auf ihnen enthaltenen Musik-, Sprach- oder Filmaufnahmen unter den Begriff des Kulturgutes zu subsumieren sind, bedarf es einer mehrwertsteuerlichen Gleichbehandlung. Die heutige Praxis diskriminiert in erster Linie die Produzenten und Händler von Ton- und Tonbildträgern respektive Autoren, Komponisten und Künstler. Es ist zudem nicht einsehbar, warum Konsumation von Kulturgut mit Hilfe der Ohren nicht mit derjenigen gleichgestellt sein soll, die mit den Augen erfolgt. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>Weshalb gelten Bücher, Dreigroschenromane und Pornomagazine als Kulturgüter, Ton- und Tonbildträger wie Musik-CD, DVD und Hörbücher aber nicht? </p><p>Ist in der vorgesehenen Mehrwertsteuer-Revision eine diesbezügliche Änderung vorgesehen?</p>
- Mehrwertsteuer. Gleichbehandlung für Ton- und Tonbildträger
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Es ist unbestritten, dass auch Ton- und Tonbildträger wie Musik-CD, DVD und Hörbücher Kulturgüter enthalten können. Dass sie nicht zum reduzierten Mehrwertsteuersatz besteuert werden, ist auf die Entwicklung der Steuer seit der Einführung der Warenumsatzsteuer zurückzuführen:</p><p>Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (Eidgenössische Gesetzsammlung, Band 57, S. 793) waren u. a. die Umsätze von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern von der Steuer befreit.</p><p>Mit dem Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer sah der neue, am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in seinem Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 1 vor, dass Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass dem ermässigten Steuersatz unterliegen. Umsätze mit anderen Datenträgern wie Kassetten, CD, Disketten usw. waren somit zum damaligen Normalsatz von 6,5 Prozent zu besteuern, weil sie keine Druckerzeugnisse darstellten.</p><p>Der Bundesrat hatte sich beim Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer an den erwähnten Verfassungstext zu halten und besass damit keinen Spielraum, auch Umsätze von weiteren Datenträgern dem reduzierten Steuersatz zu unterstellen. Der Bundesrat hatte denn auch Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, der die Steuersätze regelte, entsprechend normiert.</p><p>Im Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, übernahm der Gesetzgeber die Regelung der Verordnung unverändert und delegierte die Umschreibung der zum reduzierten Satz zu besteuernden Druckerzeugnisse an den Bundesrat (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 9 MWSTG). Der Bundesrat hat in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung vom 29. März 2000 zum MWSTG abschliessend geregelt, was unter Druckerzeugnissen zu verstehen ist. Dabei hat er sich weitgehend an die bisherigen Kriterien gehalten, da sie sich in der Praxis bewährt hatten. Schon aufgrund des Gesetzeswortlautes wäre eine Erweiterung der Kriterien auf andere Kulturträger nicht möglich gewesen.</p><p>Ausserdem war es die Absicht des Gesetzgebers, das schweizerische Mehrwertsteuerrecht EU-kompatibel zu gestalten. Die sechste EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Fassung vom 1. Januar 1993) sieht in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a einen ermässigten Satz nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien vor. In diesem Anhang H in der Ziffer 6 sind lediglich Bücher, Zeitungen und Zeitschriften aufgeführt.</p><p>2. Im Rahmen der aktuellen Reform der Mehrwertsteuer, die unter dem Leitstern "optimale Mehrwertsteuer" steht, erstellt die ESTV gegenwärtig eine umfassende Vorlage zu einer Revision des Mehrwertsteuergesetzes. Das Hauptziel liegt in der deutlichen Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Mehrwertsteuer. In diesem Zusammenhang wird auch die von der Interpellantin aufgeworfene Problematik sorgfältig und eingehend untersucht. Es ist klar, dass im Zeitalter der rasanten Verbreitung von neuen elektronischen Medien die unterschiedliche Behandlung von Druckerzeugnissen und elektronischen Informationsträgern überprüft werden muss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bücher und Zeitschriften als Kulturgüter werden derzeit richtigerweise zu einem reduzierten Mehrwertsteuersatz besteuert. Da auch Ton- und Tonbildträger respektive die auf ihnen enthaltenen Musik-, Sprach- oder Filmaufnahmen unter den Begriff des Kulturgutes zu subsumieren sind, bedarf es einer mehrwertsteuerlichen Gleichbehandlung. Die heutige Praxis diskriminiert in erster Linie die Produzenten und Händler von Ton- und Tonbildträgern respektive Autoren, Komponisten und Künstler. Es ist zudem nicht einsehbar, warum Konsumation von Kulturgut mit Hilfe der Ohren nicht mit derjenigen gleichgestellt sein soll, die mit den Augen erfolgt. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>Weshalb gelten Bücher, Dreigroschenromane und Pornomagazine als Kulturgüter, Ton- und Tonbildträger wie Musik-CD, DVD und Hörbücher aber nicht? </p><p>Ist in der vorgesehenen Mehrwertsteuer-Revision eine diesbezügliche Änderung vorgesehen?</p>
- Mehrwertsteuer. Gleichbehandlung für Ton- und Tonbildträger
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