Unfallversicherung. Einsprachemöglichkeit der versicherten Betriebe bei der Einreihung

ShortId
06.3069
Id
20063069
Updated
27.07.2023 21:29
Language
de
Title
Unfallversicherung. Einsprachemöglichkeit der versicherten Betriebe bei der Einreihung
AdditionalIndexing
28;Unternehmen;Rechtsschutz;Unfallversicherung;Versicherungsprämie;Kündigung eines Vertrags
1
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der heute geltenden Regelung und des bestehenden Typenvertrages (genehmigt durch das Eidgenössische Departement des Innern; Art. 93 UVV) können die versicherten Betriebe (= Versicherungsnehmer) den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ablauf künden. Bei Tarifänderungen haben sie hingegen kein Kündigungsrecht. Sie können jedoch gegen die erstmalige Einreihung in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie gegen die Änderung der Einreihung Einsprache erheben (Art. 124 Bst. d UVV). Ändert hingegen lediglich der Prämiensatz, so haben sie weder ein Kündigungsrecht noch eine Einsprachemöglichkeit. Diese Regelung ist besonders dann stossend, wenn dem Versicherungsnehmer eine Prämiensatzänderung gegen Ende Oktober (Art. 113 Abs. 3 UVV) mitgeteilt wird - also nach Ablauf der Kündigungsfrist von Ende September. Da die privaten UVG-Versicherer nun aufgrund der Haltung der Wettbewerbskommission verpflichtet sind, mit Wirkung per 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen, ist die geltende Regelung ohnehin nicht mehr sinnvoll. Im Hinblick auf den entstehenden Wettbewerb und nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherungsnehmer sollte inskünftig auch bei Tarifänderungen (sei es mit oder ohne Änderung der Einreihung in die Klassen und Stufen) ein Kündigungsrecht bestehen (Ausnahmen: Umlagebeiträge für Teuerungszulagen und Unfallverhütungsbeiträge). Die Einsprachemöglichkeit wäre dann aufzuheben. Das Kündigungsrecht und die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden genügen vollauf, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren.</p>
  • <p>Die privaten UVG-Versicherer sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Wettbewerbskommission verpflichtet, mit Wirkung per 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen. Bisher erfolgte die Einreihung von Betrieben in die Klassen und Stufen des Prämientarifs mittels Verfügung (vgl. Art. 124 Bst. d UVV), gegen welche Einsprache erhoben werden konnte. Dieses formelle Verfahren, in welchem das Versicherungsverhältnis durch Vertrag begründet wird, macht bei liberalisierten Prämien wenig Sinn. Der Bundesrat ist demnach mit dem Motionär der Meinung, dass die Verpflichtung zum Erlass von Verfügungen über die Einreihung von Betrieben in die Klassen und Stufen des Prämientarifs sowie die damit verbundene Einsprachemöglichkeit abgeschafft werden sollen.</p><p>Hingegen sollte im Hinblick auf den entstehenden Wettbewerb, und nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherungsnehmer, künftig auch bei Tarifänderungen (sei es mit oder ohne Änderung der Einreihung in die Klassen und Stufen) ein Kündigungsrecht bestehen. Laut Text der Motion soll die Möglichkeit der Einsprache für die Festlegung und Änderung von Umlagebeiträgen für Teuerungszulagen und die Unfallverhütung beibehalten werden. Diese Beiträge werden in Form von Prämienzuschlägen auf den Nettoprämien erhoben (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG). Die Zuschläge für die Unfallverhütung werden vom Bundesrat für alle UVG-Versicherer einheitlich festgesetzt (Art. 87 und 88 UVG). Ausserdem werden die Prämienzuschläge für Teuerungszulagen für alle Versicherer nach Artikel 68 UVG vom Fonds für Teuerungszulagen, den diese Versicherer gebildet haben, einheitlich festgesetzt. Es macht demnach ebenfalls keinen Sinn, für diese Zuschläge eine Einsprachemöglichkeit beizubehalten.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motion im dargelegten Sinne anzugehen. Er hat dieses Anliegen in die laufende Vernehmlassung zur Revision des UVG aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Die im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) enthaltene Regelung, wonach die versicherten Betriebe bei einer erstmaligen Einreihung in die Klassen und Stufen der Prämientarife wie auch bei einer Änderung dieser Einreihung Einsprache erheben können, ist aufzuheben. Anstelle der Einsprachemöglichkeit ist ein Kündigungsrecht einzuführen. Beibehalten werden soll die Regelung der Einsprache lediglich für die Festlegung und Änderung von Umlagebeiträgen für Teuerungszulagen und Unfallverhütungsbeiträgen. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die dafür notwendigen Änderungen des UVG zu unterbreiten.</p>
  • Unfallversicherung. Einsprachemöglichkeit der versicherten Betriebe bei der Einreihung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der heute geltenden Regelung und des bestehenden Typenvertrages (genehmigt durch das Eidgenössische Departement des Innern; Art. 93 UVV) können die versicherten Betriebe (= Versicherungsnehmer) den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ablauf künden. Bei Tarifänderungen haben sie hingegen kein Kündigungsrecht. Sie können jedoch gegen die erstmalige Einreihung in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie gegen die Änderung der Einreihung Einsprache erheben (Art. 124 Bst. d UVV). Ändert hingegen lediglich der Prämiensatz, so haben sie weder ein Kündigungsrecht noch eine Einsprachemöglichkeit. Diese Regelung ist besonders dann stossend, wenn dem Versicherungsnehmer eine Prämiensatzänderung gegen Ende Oktober (Art. 113 Abs. 3 UVV) mitgeteilt wird - also nach Ablauf der Kündigungsfrist von Ende September. Da die privaten UVG-Versicherer nun aufgrund der Haltung der Wettbewerbskommission verpflichtet sind, mit Wirkung per 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen, ist die geltende Regelung ohnehin nicht mehr sinnvoll. Im Hinblick auf den entstehenden Wettbewerb und nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherungsnehmer sollte inskünftig auch bei Tarifänderungen (sei es mit oder ohne Änderung der Einreihung in die Klassen und Stufen) ein Kündigungsrecht bestehen (Ausnahmen: Umlagebeiträge für Teuerungszulagen und Unfallverhütungsbeiträge). Die Einsprachemöglichkeit wäre dann aufzuheben. Das Kündigungsrecht und die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden genügen vollauf, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren.</p>
    • <p>Die privaten UVG-Versicherer sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Wettbewerbskommission verpflichtet, mit Wirkung per 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen. Bisher erfolgte die Einreihung von Betrieben in die Klassen und Stufen des Prämientarifs mittels Verfügung (vgl. Art. 124 Bst. d UVV), gegen welche Einsprache erhoben werden konnte. Dieses formelle Verfahren, in welchem das Versicherungsverhältnis durch Vertrag begründet wird, macht bei liberalisierten Prämien wenig Sinn. Der Bundesrat ist demnach mit dem Motionär der Meinung, dass die Verpflichtung zum Erlass von Verfügungen über die Einreihung von Betrieben in die Klassen und Stufen des Prämientarifs sowie die damit verbundene Einsprachemöglichkeit abgeschafft werden sollen.</p><p>Hingegen sollte im Hinblick auf den entstehenden Wettbewerb, und nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherungsnehmer, künftig auch bei Tarifänderungen (sei es mit oder ohne Änderung der Einreihung in die Klassen und Stufen) ein Kündigungsrecht bestehen. Laut Text der Motion soll die Möglichkeit der Einsprache für die Festlegung und Änderung von Umlagebeiträgen für Teuerungszulagen und die Unfallverhütung beibehalten werden. Diese Beiträge werden in Form von Prämienzuschlägen auf den Nettoprämien erhoben (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG). Die Zuschläge für die Unfallverhütung werden vom Bundesrat für alle UVG-Versicherer einheitlich festgesetzt (Art. 87 und 88 UVG). Ausserdem werden die Prämienzuschläge für Teuerungszulagen für alle Versicherer nach Artikel 68 UVG vom Fonds für Teuerungszulagen, den diese Versicherer gebildet haben, einheitlich festgesetzt. Es macht demnach ebenfalls keinen Sinn, für diese Zuschläge eine Einsprachemöglichkeit beizubehalten.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motion im dargelegten Sinne anzugehen. Er hat dieses Anliegen in die laufende Vernehmlassung zur Revision des UVG aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Die im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) enthaltene Regelung, wonach die versicherten Betriebe bei einer erstmaligen Einreihung in die Klassen und Stufen der Prämientarife wie auch bei einer Änderung dieser Einreihung Einsprache erheben können, ist aufzuheben. Anstelle der Einsprachemöglichkeit ist ein Kündigungsrecht einzuführen. Beibehalten werden soll die Regelung der Einsprache lediglich für die Festlegung und Änderung von Umlagebeiträgen für Teuerungszulagen und Unfallverhütungsbeiträgen. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die dafür notwendigen Änderungen des UVG zu unterbreiten.</p>
    • Unfallversicherung. Einsprachemöglichkeit der versicherten Betriebe bei der Einreihung

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