Mutterschaftsversicherung für alle berufstätigen Frauen

ShortId
06.3075
Id
20063075
Updated
28.07.2023 08:39
Language
de
Title
Mutterschaftsversicherung für alle berufstätigen Frauen
AdditionalIndexing
28;Geburt;Verwaltungsformalität;Mutterschaftsversicherung;berufstätige Mutter;Vereinfachung von Verfahren;Frau
1
  • L04K01040115, Mutterschaftsversicherung
  • L05K0107010301, Frau
  • L06K070203020501, berufstätige Mutter
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K010703040102, Geburt
  • L04K08060113, Verwaltungsformalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jessica Kehl-Lauf, Präsidentin des Verbandes "Association pour les droits de la femme", berichtet in ihrem letzten Leitartikel, dass einige Mütter Opfer fragwürdiger administrativer Vorschriften werden. Jede Mutter muss, um die Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, den Geburtsschein ihres Kindes vorweisen. Diesen erhalten die Mütter jedoch nur, wenn sie ihren eigenen Geburtsschein vorzeigen können. Die Beschaffung ihres Geburtsscheins ist für Schweizerinnen eine reine Formalität, für manche ausländischen Frauen kann sie jedoch sehr schwierig oder sogar unmöglich sein. Hinzu kommt, dass die Ausstellung des Scheins nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf.</p><p>Manche Kassen sind sich dieses Problems bewusst und berufen sich auf das Prinzip "mater certa est". Bei ihnen genügt die Bescheinigung der Klinik, um die Mutterschaftsentschädigung zu erhalten. In anderen Fällen allerdings mussten Mütter, die ihren Geburtsschein nicht beschaffen konnten, bis vor Gericht gehen, um von ihrem Recht auf Mutterschaftsurlaub Gebrauch machen zu können.</p><p>Der Mutterschaftsurlaub soll der Mutter die Gelegenheit geben sich zu erholen, ihre Rolle als Mutter zu entdecken, sich mit dieser Rolle vertraut zu machen und eine besondere Verbindung zu ihrem Kind aufzubauen. In dieser Zeit sollte sich die Mutter vollkommen um ihr Kind kümmern können. Sie sollte den Mutterschaftsurlaub mit Freude und ohne durch die Aussenwelt hervorgerufenen Stress verbringen. Es ist nicht annehmbar, dass manche Familien sich nicht sicher sein können, ob sie die Entschädigung aus einer Versicherung, für die sie Beiträge gezahlt haben, auch wirklich erhalten werden. Es ist auch nicht annehmbar, dass diesen Familien das alltägliche Leben durch administrative Schikanen erschwert wird.</p><p>Wir wissen, dass manche ausländischen Frauen, die in der Schweiz arbeiten, aus Ländern kommen, in denen Krieg herrscht und in denen die Verwaltung nicht mehr funktioniert. Für sie ist es schlichtweg unmöglich, ihren Geburtsschein zu beschaffen. Warum wird dieser Schein verlangt, wo doch die Mutterschaft einer Frau nicht anzweifelbar ist? Nach 50 Jahren der Diskussion ist der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz endlich rechtlich verankert. Es muss nun darauf geachtet werden, dass dieses Recht von den Müttern auch wahrgenommen werden kann und administrative Bedingungen seine Umsetzung nicht zu einem Hindernislauf werden lassen.</p>
  • <p>Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen kann nur mit den dafür vorgesehenen Formularen geltend gemacht werden. Hängt der Anspruch von einem bestimmten Ereignis ab, wie etwa einer Geburt, die eine Meldung beim Zivilstandsamt erforderlich macht, muss ein Auszug aus dem Zivilstandsregister vorgelegt werden (Geburtsschein, Familienbüchlein usw.). Jedes in der Schweiz geborene Kind muss grundsätzlich raschmöglichst gemeldet werden, und zwar unabhängig von der jeweiligen Situation der Mutter. Gemäss Zivilstandsverordnung müssen Spitäler, Kliniken, Geburtshäuser, Behörden, Ärzte und medizinische Hilfspersonen die Geburt innerhalb von drei Tagen melden. Auch in der von der Schweiz ratifizierten Uno-Konvention über die Rechte des Kindes ist die Registrierung unmittelbar nach der Geburt verankert. Die Staaten sind gehalten, dieses Recht umzusetzen.</p><p>Die Eintragung der Geburt eines Kindes im Geburtenregister setzt voraus, dass die familienrechtlichen Verhältnisse im Geburtsschein (Familienbüchlein) der Eltern eingetragen sind. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt das Zivilstandsamt den für die Gewährung von Mutterschaftsleistungen erforderlichen Geburtsschein des Kindes aus. Diese Unterlagen bereitzustellen, kann indes einige Zeit dauern oder sich für gewisse ausländische Staatsangehörige gar als unmöglich erweisen. Um den betroffenen Müttern diese administrativen Schwierigkeiten zu ersparen, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen vor kurzem Weisungen erlassen (www.sozialversicherungen.admin.ch/AHV/Mitteilungen), aus denen hervorgeht, in welchen Fällen die Ausgleichskasse andere Dokumente als einen Geburtsschein bzw. ein Familienbüchlein als Beweis der Geburt und zur Anspruchsbegründung von Mutterschaftsleistungen zulassen muss. Gleichwohl ist zu sagen, dass es sich bei den betroffenen Müttern um Einzelfälle handelt. Ein genereller Verzicht auf die Vorlage einer Geburtsurkunde für Anträge auf Mutterschaftsleistungen ist deshalb - nur um wenigen Problemsituationen vorzubeugen - nicht angezeigt. Die Vollzugsorgane sind verpflichtet, bei jedem Leistungsantrag die Personalien der Antragstellenden zu überprüfen, wobei nur amtliche Unterlagen zugelassen sind. Dieses Vorgehen ist notwendig, um die Abwicklung der Leistungsgewährung zu vereinfachen, aber auch, um Missbräuchen vorzubeugen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesuchsformular für die Mutterschaftsentschädigung so abzuändern, dass eine Mutter nicht mehr ihren eigenen Geburtsschein benötigt, um Mutterschaftsurlaub nehmen zu können.</p>
  • Mutterschaftsversicherung für alle berufstätigen Frauen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jessica Kehl-Lauf, Präsidentin des Verbandes "Association pour les droits de la femme", berichtet in ihrem letzten Leitartikel, dass einige Mütter Opfer fragwürdiger administrativer Vorschriften werden. Jede Mutter muss, um die Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, den Geburtsschein ihres Kindes vorweisen. Diesen erhalten die Mütter jedoch nur, wenn sie ihren eigenen Geburtsschein vorzeigen können. Die Beschaffung ihres Geburtsscheins ist für Schweizerinnen eine reine Formalität, für manche ausländischen Frauen kann sie jedoch sehr schwierig oder sogar unmöglich sein. Hinzu kommt, dass die Ausstellung des Scheins nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf.</p><p>Manche Kassen sind sich dieses Problems bewusst und berufen sich auf das Prinzip "mater certa est". Bei ihnen genügt die Bescheinigung der Klinik, um die Mutterschaftsentschädigung zu erhalten. In anderen Fällen allerdings mussten Mütter, die ihren Geburtsschein nicht beschaffen konnten, bis vor Gericht gehen, um von ihrem Recht auf Mutterschaftsurlaub Gebrauch machen zu können.</p><p>Der Mutterschaftsurlaub soll der Mutter die Gelegenheit geben sich zu erholen, ihre Rolle als Mutter zu entdecken, sich mit dieser Rolle vertraut zu machen und eine besondere Verbindung zu ihrem Kind aufzubauen. In dieser Zeit sollte sich die Mutter vollkommen um ihr Kind kümmern können. Sie sollte den Mutterschaftsurlaub mit Freude und ohne durch die Aussenwelt hervorgerufenen Stress verbringen. Es ist nicht annehmbar, dass manche Familien sich nicht sicher sein können, ob sie die Entschädigung aus einer Versicherung, für die sie Beiträge gezahlt haben, auch wirklich erhalten werden. Es ist auch nicht annehmbar, dass diesen Familien das alltägliche Leben durch administrative Schikanen erschwert wird.</p><p>Wir wissen, dass manche ausländischen Frauen, die in der Schweiz arbeiten, aus Ländern kommen, in denen Krieg herrscht und in denen die Verwaltung nicht mehr funktioniert. Für sie ist es schlichtweg unmöglich, ihren Geburtsschein zu beschaffen. Warum wird dieser Schein verlangt, wo doch die Mutterschaft einer Frau nicht anzweifelbar ist? Nach 50 Jahren der Diskussion ist der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz endlich rechtlich verankert. Es muss nun darauf geachtet werden, dass dieses Recht von den Müttern auch wahrgenommen werden kann und administrative Bedingungen seine Umsetzung nicht zu einem Hindernislauf werden lassen.</p>
    • <p>Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen kann nur mit den dafür vorgesehenen Formularen geltend gemacht werden. Hängt der Anspruch von einem bestimmten Ereignis ab, wie etwa einer Geburt, die eine Meldung beim Zivilstandsamt erforderlich macht, muss ein Auszug aus dem Zivilstandsregister vorgelegt werden (Geburtsschein, Familienbüchlein usw.). Jedes in der Schweiz geborene Kind muss grundsätzlich raschmöglichst gemeldet werden, und zwar unabhängig von der jeweiligen Situation der Mutter. Gemäss Zivilstandsverordnung müssen Spitäler, Kliniken, Geburtshäuser, Behörden, Ärzte und medizinische Hilfspersonen die Geburt innerhalb von drei Tagen melden. Auch in der von der Schweiz ratifizierten Uno-Konvention über die Rechte des Kindes ist die Registrierung unmittelbar nach der Geburt verankert. Die Staaten sind gehalten, dieses Recht umzusetzen.</p><p>Die Eintragung der Geburt eines Kindes im Geburtenregister setzt voraus, dass die familienrechtlichen Verhältnisse im Geburtsschein (Familienbüchlein) der Eltern eingetragen sind. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt das Zivilstandsamt den für die Gewährung von Mutterschaftsleistungen erforderlichen Geburtsschein des Kindes aus. Diese Unterlagen bereitzustellen, kann indes einige Zeit dauern oder sich für gewisse ausländische Staatsangehörige gar als unmöglich erweisen. Um den betroffenen Müttern diese administrativen Schwierigkeiten zu ersparen, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen vor kurzem Weisungen erlassen (www.sozialversicherungen.admin.ch/AHV/Mitteilungen), aus denen hervorgeht, in welchen Fällen die Ausgleichskasse andere Dokumente als einen Geburtsschein bzw. ein Familienbüchlein als Beweis der Geburt und zur Anspruchsbegründung von Mutterschaftsleistungen zulassen muss. Gleichwohl ist zu sagen, dass es sich bei den betroffenen Müttern um Einzelfälle handelt. Ein genereller Verzicht auf die Vorlage einer Geburtsurkunde für Anträge auf Mutterschaftsleistungen ist deshalb - nur um wenigen Problemsituationen vorzubeugen - nicht angezeigt. Die Vollzugsorgane sind verpflichtet, bei jedem Leistungsantrag die Personalien der Antragstellenden zu überprüfen, wobei nur amtliche Unterlagen zugelassen sind. Dieses Vorgehen ist notwendig, um die Abwicklung der Leistungsgewährung zu vereinfachen, aber auch, um Missbräuchen vorzubeugen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesuchsformular für die Mutterschaftsentschädigung so abzuändern, dass eine Mutter nicht mehr ihren eigenen Geburtsschein benötigt, um Mutterschaftsurlaub nehmen zu können.</p>
    • Mutterschaftsversicherung für alle berufstätigen Frauen

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