Keine Extremisten in unserer Armee!

ShortId
06.3080
Id
20063080
Updated
27.07.2023 20:01
Language
de
Title
Keine Extremisten in unserer Armee!
AdditionalIndexing
09;Rechtsradikalismus;Extremismus;Strafe;Rassendiskriminierung;Armeeangehöriger
1
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L04K08020421, Rechtsradikalismus
  • L04K08020204, Extremismus
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 05.5234, "Duldung eines verurteilten Rechtsextremen in einer Kaderfunktion der Armee", vom 5. Dezember 2005, verwies Bundesrat Schmid auf fehlende gesetzliche Grundlagen zum Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen extremistischer Tätigkeiten im zivilen Bereich. In seiner Stellungnahme zu meinem Postulat 05.3060, "Innere Führung der Armee. Bericht", verneint der Bundesrat sogar die Notwendigkeit eines Massnahmenkatalogs zur Verhinderung extremistischer Haltungen aller Art. Gleichzeitig betonte der Bundesrat aber schon mehrmals, dass er keine Extremisten in der Armee dulde. Die Folgen dieser widersprüchlichen Haltung sind jährlich wiederkehrende Skandale um Extremisten in Kaderpositionen der Schweizer Armee. Der Fall eines Oberstleutnants, dessen Position trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht hinterfragt wurde, löste in der Bevölkerung nur Kopfschütteln und Unverständnis aus.</p><p>Extremisten schaden nicht nur dem guten Ruf der Armee, sondern auch deren Rückhalt in der Bevölkerung. Damit sich das VBS weiterhin glaubwürdig gegen Extremisten in der Armee aussprechen kann, müssen nun endlich Massnahmen ergriffen werden, um den Ausschluss vom Militärdienst von verurteilten Extremisten oder in weniger gravierenden Fällen zumindest einen Beförderungsstopp zu ermöglichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat stimmt dem Motionär zu, dass es in der Schweizer Armee keinen Platz für Extremisten geben darf. Das VBS befasst sich deshalb schon seit längerem mit der Schaffung einer speziellen Gesetzesnorm betreffend Ausschluss von der Militärdienstleistung oder Ausschluss aus der Armee wegen Extremismus. Die Vorarbeiten haben jedoch gezeigt, dass eine solche Norm - auch vor dem Hintergrund des Milizsystems unserer Armee, in welcher sich die Gesellschaft mit ihren verschiedenen politischen Strömungen widerspiegelt - nur schwierig umsetzbar wäre.</p><p>Bereits am 20. November 1997 hatte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates festgehalten, dass die Beurteilung von Menschen aufgrund ihrer Gesinnung grundsätzlich keinen Raum in der Armee habe. In der Schweiz, wo nicht extreme Meinungen an sich, sondern gewisse Äusserungsformen extremer Meinungen verboten sind, kann deshalb nur beim Vorliegen solcher Äusserungsformen reagiert werden. In allen anderen Fällen kann die Geisteshaltung aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit nicht staatlich geahndet werden.</p><p>Der Bundesrat gibt weiter zu bedenken, dass insbesondere der Begriff "Extremist" sehr unscharf ist. Er hat u. a. in seinem Extremismusbericht vom 25. August 2004 auf diese Problematik hingewiesen. So müsste letztlich auf politischer Stufe entschieden werden, welche Geisteshaltungen mit einem Verbleib in der Armee unvereinbar wären. Überdies wäre es problematisch, den Behörden die Erlaubnis zu erteilen, derartige Geisteshaltungen präventiv zu eruieren.</p><p>Eine Ausschlussnorm, die diesen Bedenken Rechnung trägt und erst dann zur Anwendung kommt, wenn eine extremistische Gesinnung öffentlich zutage getreten ist, vermag auch nicht zu befriedigen. In diesem Fall könnte nur noch nachträglich auf einen möglichen Schaden reagiert werden; das Image der Armee hätte bereits gelitten. Schliesslich würde eine solche Ausschlussnorm die latente Gefahr bergen, dass sich Militärdienstpflichtige fälschlicherweise zu einer extremistischen Gesinnung bekennen, um keinen Militärdienst mehr leisten zu müssen.</p><p>Gemäss heutiger Praxis werden eindeutig ausschlusswürdige Personen in der Regel über die vorhandenen Ausschlussnormen behandelt, da in solchen Fällen meist auch ein einschlägiges zivil- oder militärgerichtliches Strafurteil vorliegt. Erweist sich ein Ausschluss als nicht zwingend, können andere Massnahmen getroffen werden, wie eine vorzeitige Entlassung, eine Umteilung oder ein Aufgebots- und Beförderungsstopp. Der vom Motionär erwähnte Fall, in dem es um einen Oberleutnant und nicht um einen Oberstleutnant ging, wurde vom Chef des VBS bereits in seiner Antwort auf die Frage 05.5234 dargelegt. Das Vergehen war aus der Sicht des zuständigen Führungsstabes der Armee nicht derart schwerwiegend, dass ein Ausschluss gerechtfertigt erschien.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen für den Ausschluss von der Militärdienstleistung oder den Ausschluss aus der Armee liegen bereits vor. Nach Meinung des Bundesrates sind deshalb die Anliegen der Motion weitgehend erfüllt; weitergehende Massnahmen erachtet der Bundesrat als nicht nötig oder nur schwer umsetzbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>In der Schweizer Armee darf es keinen Platz für Extremisten geben. Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Ausübung militärischer Kaderfunktionen (und in schweren Fällen den Verbleib) in der Armee wegen Verstössen gegen das Antirassismusgesetz oder anderer menschenverachtender Handlungen zu verhindern. Diese Handlungen können Tätlichkeiten, Äusserungen und Akte symbolischer Natur umfassen.</p>
  • Keine Extremisten in unserer Armee!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 05.5234, "Duldung eines verurteilten Rechtsextremen in einer Kaderfunktion der Armee", vom 5. Dezember 2005, verwies Bundesrat Schmid auf fehlende gesetzliche Grundlagen zum Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen extremistischer Tätigkeiten im zivilen Bereich. In seiner Stellungnahme zu meinem Postulat 05.3060, "Innere Führung der Armee. Bericht", verneint der Bundesrat sogar die Notwendigkeit eines Massnahmenkatalogs zur Verhinderung extremistischer Haltungen aller Art. Gleichzeitig betonte der Bundesrat aber schon mehrmals, dass er keine Extremisten in der Armee dulde. Die Folgen dieser widersprüchlichen Haltung sind jährlich wiederkehrende Skandale um Extremisten in Kaderpositionen der Schweizer Armee. Der Fall eines Oberstleutnants, dessen Position trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht hinterfragt wurde, löste in der Bevölkerung nur Kopfschütteln und Unverständnis aus.</p><p>Extremisten schaden nicht nur dem guten Ruf der Armee, sondern auch deren Rückhalt in der Bevölkerung. Damit sich das VBS weiterhin glaubwürdig gegen Extremisten in der Armee aussprechen kann, müssen nun endlich Massnahmen ergriffen werden, um den Ausschluss vom Militärdienst von verurteilten Extremisten oder in weniger gravierenden Fällen zumindest einen Beförderungsstopp zu ermöglichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat stimmt dem Motionär zu, dass es in der Schweizer Armee keinen Platz für Extremisten geben darf. Das VBS befasst sich deshalb schon seit längerem mit der Schaffung einer speziellen Gesetzesnorm betreffend Ausschluss von der Militärdienstleistung oder Ausschluss aus der Armee wegen Extremismus. Die Vorarbeiten haben jedoch gezeigt, dass eine solche Norm - auch vor dem Hintergrund des Milizsystems unserer Armee, in welcher sich die Gesellschaft mit ihren verschiedenen politischen Strömungen widerspiegelt - nur schwierig umsetzbar wäre.</p><p>Bereits am 20. November 1997 hatte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates festgehalten, dass die Beurteilung von Menschen aufgrund ihrer Gesinnung grundsätzlich keinen Raum in der Armee habe. In der Schweiz, wo nicht extreme Meinungen an sich, sondern gewisse Äusserungsformen extremer Meinungen verboten sind, kann deshalb nur beim Vorliegen solcher Äusserungsformen reagiert werden. In allen anderen Fällen kann die Geisteshaltung aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit nicht staatlich geahndet werden.</p><p>Der Bundesrat gibt weiter zu bedenken, dass insbesondere der Begriff "Extremist" sehr unscharf ist. Er hat u. a. in seinem Extremismusbericht vom 25. August 2004 auf diese Problematik hingewiesen. So müsste letztlich auf politischer Stufe entschieden werden, welche Geisteshaltungen mit einem Verbleib in der Armee unvereinbar wären. Überdies wäre es problematisch, den Behörden die Erlaubnis zu erteilen, derartige Geisteshaltungen präventiv zu eruieren.</p><p>Eine Ausschlussnorm, die diesen Bedenken Rechnung trägt und erst dann zur Anwendung kommt, wenn eine extremistische Gesinnung öffentlich zutage getreten ist, vermag auch nicht zu befriedigen. In diesem Fall könnte nur noch nachträglich auf einen möglichen Schaden reagiert werden; das Image der Armee hätte bereits gelitten. Schliesslich würde eine solche Ausschlussnorm die latente Gefahr bergen, dass sich Militärdienstpflichtige fälschlicherweise zu einer extremistischen Gesinnung bekennen, um keinen Militärdienst mehr leisten zu müssen.</p><p>Gemäss heutiger Praxis werden eindeutig ausschlusswürdige Personen in der Regel über die vorhandenen Ausschlussnormen behandelt, da in solchen Fällen meist auch ein einschlägiges zivil- oder militärgerichtliches Strafurteil vorliegt. Erweist sich ein Ausschluss als nicht zwingend, können andere Massnahmen getroffen werden, wie eine vorzeitige Entlassung, eine Umteilung oder ein Aufgebots- und Beförderungsstopp. Der vom Motionär erwähnte Fall, in dem es um einen Oberleutnant und nicht um einen Oberstleutnant ging, wurde vom Chef des VBS bereits in seiner Antwort auf die Frage 05.5234 dargelegt. Das Vergehen war aus der Sicht des zuständigen Führungsstabes der Armee nicht derart schwerwiegend, dass ein Ausschluss gerechtfertigt erschien.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen für den Ausschluss von der Militärdienstleistung oder den Ausschluss aus der Armee liegen bereits vor. Nach Meinung des Bundesrates sind deshalb die Anliegen der Motion weitgehend erfüllt; weitergehende Massnahmen erachtet der Bundesrat als nicht nötig oder nur schwer umsetzbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>In der Schweizer Armee darf es keinen Platz für Extremisten geben. Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Ausübung militärischer Kaderfunktionen (und in schweren Fällen den Verbleib) in der Armee wegen Verstössen gegen das Antirassismusgesetz oder anderer menschenverachtender Handlungen zu verhindern. Diese Handlungen können Tätlichkeiten, Äusserungen und Akte symbolischer Natur umfassen.</p>
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