Kein Transport- und Entsorgungsmonopol für Gewerbekehricht

ShortId
06.3085
Id
20063085
Updated
24.06.2025 23:57
Language
de
Title
Kein Transport- und Entsorgungsmonopol für Gewerbekehricht
AdditionalIndexing
52;Wettbewerbsbeschränkung;Gewerbebetrieb;Gemeinde;Kanton;Abfallwirtschaft;Abfallbeseitigung;Monopol
1
  • L03K060102, Abfallwirtschaft
  • L04K06010202, Abfallbeseitigung
  • L05K0703010103, Monopol
  • L05K0703060202, Gewerbebetrieb
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss heutiger Regelung werden Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, von den Kantonen entsorgt.</p><p>Das Bundesgericht hat sich zur Interpretation des Begriffs "Siedlungsabfall" und der sich ergebenden Entsorgungspflicht geäussert und hat ein Entsorgungsmonopol für Gewerbeabfälle statuiert, welches von Kantonen und Gemeinden in der Praxis immer mehr in Anspruch genommen wird. Dementsprechend dürfen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe ihre sogenannten nichtbetriebsspezifischen Abfälle nur von Kanton oder Gemeinde transportieren und entsorgen lassen bzw. an die von Kanton oder Gemeinden beauftragten Abfuhrunternehmen übergeben. Selbst ein Transport durch Dritte ist nicht erlaubt, auch wenn der Gewerbetreibende selber befugt ist, seinen Betriebskehricht eigenhändig zur Sortier- oder Verbrennungsanlage zu bringen. Diese starre Monopolisierung kann im Bereich des traditionellen Hauskehrichts sinnvoll sein, ist aber im Bereich des nichtspezifischen Gewerbekehrichts störend. Es verhindert in vielen Fällen, dass nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten abtransportiert und entsorgt wird. Bestehende ökonomische und ökologisch sinnvolle Entsorgungslösungen der Privatwirtschaft bei der Entsorgung ihrer eigenen Abfälle werden unterbunden. Dies hat u. a. zur Folge, dass gleichartige Abfälle in einem Betrieb als vermischter Abfall und demnach als Siedlungsabfall vom Monopolbegünstigten entsorgt werden müssen, während in anderen Betrieben, welche über bessere logistische Möglichkeiten zur internen Abfallsortierung verfügen, dieselben Abfälle in Eigenverantwortung als sortenreiner Abfall ausserhalb des Monopols entsorgt werden dürfen. Die öffentliche Hand, welche häufig um die Strukturerhaltung ihrer Betriebe besorgt ist, zeigt oftmals wenig Interesse, Synergien mit vorhandenen privaten Dienstleistern zu nutzen, damit die Umwelt so wenig wie möglich belastet wird und Kosten zugunsten der Allgemeinheit eingespart werden können.</p>
  • <p>Mit der heutigen gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass verschiedenartige und überall verbreitete Abfälle flächendeckend, umweltgerecht, zuverlässig und wirtschaftlich entsorgt werden. Das darauf beruhende System der Abfallwirtschaft hat sich insgesamt bewährt. Vielerorts bestehen differenzierte Lösungen, bei denen der Staat sein Entsorgungsmonopol pragmatisch interpretiert und mit privaten Dienstleistungserbringern zusammenarbeitet.</p><p>Nun machen technische Neuerungen und andere Herausforderungen eine Anpassung der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) notwendig. Bei dieser Gelegenheit will der Bundesrat die Abfallentsorgungsdienste so regeln, dass unter Wahrung der Umweltschutzanforderungen sachgerechte und zweckmässige Aufgabenteilungen erleichtert werden. Ökologisch spielt es im Prinzip keine Rolle, ob Industrie- und Gewerbeabfälle von einem Betrieb selber oder von Dritten sortiert werden. Untersuchungen in Deutschland zeigen allerdings, dass dort, wo im Betrieb selber getrennt gesammelt wird, qualitativ klar bessere Wertstofffraktionen erreicht werden als bei einer vorgängigen Vermischung, weil da ein Teil des ursprünglich sortenreinen Abfalls verschmutzt und damit beeinträchtigt wird. Nicht selten werden unsortierte Gewerbeabfälle zudem vom Abholer kaum oder gar nicht sortiert (sogenannte Scheinverwertung), was dem Vorsorgeprinzip und der Ressourcenschonung widerspricht. Solchen Problemen wird in einer revidierten TVA mit griffigen Kontrollmechanismen zu begegnen sein.</p><p>Bei Siedlungsabfällen aus Haushalten sowie Kleinbetrieben soll an der geltenden Regelung festgehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um das zurzeit herrschende Staats- bzw. Gemeindemonopol bei Transport und Entsorgung von sogenanntem nichtspezifischem Gewerbekehricht aufzuheben beziehungsweise den Wettbewerb wieder herzustellen. Insbesondere ist die Technische Verordnung über Abfälle dahingehend anzupassen, dass betriebsspezifische und auch nichtbetriebsspezifische Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetrieben nicht als Siedlungsabfälle gelten, insbesondere nichtbetriebsspezifische Abfälle, solange und soweit sie im Betrieb sortenrein bereitgestellt werden oder zur Herstellung der Sortenreinheit einer betriebsexternen Sortieranlage zugeführt werden.</p>
  • Kein Transport- und Entsorgungsmonopol für Gewerbekehricht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss heutiger Regelung werden Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, von den Kantonen entsorgt.</p><p>Das Bundesgericht hat sich zur Interpretation des Begriffs "Siedlungsabfall" und der sich ergebenden Entsorgungspflicht geäussert und hat ein Entsorgungsmonopol für Gewerbeabfälle statuiert, welches von Kantonen und Gemeinden in der Praxis immer mehr in Anspruch genommen wird. Dementsprechend dürfen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe ihre sogenannten nichtbetriebsspezifischen Abfälle nur von Kanton oder Gemeinde transportieren und entsorgen lassen bzw. an die von Kanton oder Gemeinden beauftragten Abfuhrunternehmen übergeben. Selbst ein Transport durch Dritte ist nicht erlaubt, auch wenn der Gewerbetreibende selber befugt ist, seinen Betriebskehricht eigenhändig zur Sortier- oder Verbrennungsanlage zu bringen. Diese starre Monopolisierung kann im Bereich des traditionellen Hauskehrichts sinnvoll sein, ist aber im Bereich des nichtspezifischen Gewerbekehrichts störend. Es verhindert in vielen Fällen, dass nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten abtransportiert und entsorgt wird. Bestehende ökonomische und ökologisch sinnvolle Entsorgungslösungen der Privatwirtschaft bei der Entsorgung ihrer eigenen Abfälle werden unterbunden. Dies hat u. a. zur Folge, dass gleichartige Abfälle in einem Betrieb als vermischter Abfall und demnach als Siedlungsabfall vom Monopolbegünstigten entsorgt werden müssen, während in anderen Betrieben, welche über bessere logistische Möglichkeiten zur internen Abfallsortierung verfügen, dieselben Abfälle in Eigenverantwortung als sortenreiner Abfall ausserhalb des Monopols entsorgt werden dürfen. Die öffentliche Hand, welche häufig um die Strukturerhaltung ihrer Betriebe besorgt ist, zeigt oftmals wenig Interesse, Synergien mit vorhandenen privaten Dienstleistern zu nutzen, damit die Umwelt so wenig wie möglich belastet wird und Kosten zugunsten der Allgemeinheit eingespart werden können.</p>
    • <p>Mit der heutigen gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass verschiedenartige und überall verbreitete Abfälle flächendeckend, umweltgerecht, zuverlässig und wirtschaftlich entsorgt werden. Das darauf beruhende System der Abfallwirtschaft hat sich insgesamt bewährt. Vielerorts bestehen differenzierte Lösungen, bei denen der Staat sein Entsorgungsmonopol pragmatisch interpretiert und mit privaten Dienstleistungserbringern zusammenarbeitet.</p><p>Nun machen technische Neuerungen und andere Herausforderungen eine Anpassung der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) notwendig. Bei dieser Gelegenheit will der Bundesrat die Abfallentsorgungsdienste so regeln, dass unter Wahrung der Umweltschutzanforderungen sachgerechte und zweckmässige Aufgabenteilungen erleichtert werden. Ökologisch spielt es im Prinzip keine Rolle, ob Industrie- und Gewerbeabfälle von einem Betrieb selber oder von Dritten sortiert werden. Untersuchungen in Deutschland zeigen allerdings, dass dort, wo im Betrieb selber getrennt gesammelt wird, qualitativ klar bessere Wertstofffraktionen erreicht werden als bei einer vorgängigen Vermischung, weil da ein Teil des ursprünglich sortenreinen Abfalls verschmutzt und damit beeinträchtigt wird. Nicht selten werden unsortierte Gewerbeabfälle zudem vom Abholer kaum oder gar nicht sortiert (sogenannte Scheinverwertung), was dem Vorsorgeprinzip und der Ressourcenschonung widerspricht. Solchen Problemen wird in einer revidierten TVA mit griffigen Kontrollmechanismen zu begegnen sein.</p><p>Bei Siedlungsabfällen aus Haushalten sowie Kleinbetrieben soll an der geltenden Regelung festgehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um das zurzeit herrschende Staats- bzw. Gemeindemonopol bei Transport und Entsorgung von sogenanntem nichtspezifischem Gewerbekehricht aufzuheben beziehungsweise den Wettbewerb wieder herzustellen. Insbesondere ist die Technische Verordnung über Abfälle dahingehend anzupassen, dass betriebsspezifische und auch nichtbetriebsspezifische Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetrieben nicht als Siedlungsabfälle gelten, insbesondere nichtbetriebsspezifische Abfälle, solange und soweit sie im Betrieb sortenrein bereitgestellt werden oder zur Herstellung der Sortenreinheit einer betriebsexternen Sortieranlage zugeführt werden.</p>
    • Kein Transport- und Entsorgungsmonopol für Gewerbekehricht

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