Präventionstaugliche Statistik über Schwangerschaftsabbrüche
- ShortId
-
06.3092
- Id
-
20063092
- Updated
-
27.07.2023 19:09
- Language
-
de
- Title
-
Präventionstaugliche Statistik über Schwangerschaftsabbrüche
- AdditionalIndexing
-
2841;Abtreibung;Prävention;Statistik
- 1
-
- L05K0103020101, Abtreibung
- L03K020218, Statistik
- L05K0105050702, Prävention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei der Revision der Artikel 119 bis 121 StGB bestand ein parteiübergreifender Konsens in Bezug auf das Ziel von möglichst wenig Abtreibungen.</p><p>2. Offensichtlich reicht die rechtliche Basis in Artikel 119 Absatz 5 StGB nicht aus, um von allen Kantonen einheitliche und aussagekräftige Daten zu erhalten. Während z. B. Bern und Waadt problemlos seit Jahren umfangreiche Daten erheben, resultierten aus dem Projekt von 2004 der Universität Basel zwei unterschiedliche Fragebogen, wobei der minimale keine Daten erhebt, welche für eine wirkungsvolle Prävention wichtig wären. Mit dem Hinweis, es fehle die verpflichtende Rechtsgrundlage, verweigern einige Kantone die Erhebung erweiterter Daten.</p><p>3. Der Bundesrat anerkennt diese Problematik offenbar selber, wie aus seiner Antwort auf die Interpellation 05.3837 hervorgeht. Minimale Angaben reichen aber nicht für eine gezielte Prävention.</p><p>4. Zuverlässige Vergleichszahlen sowie aussagekräftige Informationen über Umstände und Gründe, die zu Schwangerschaftsabbrüchen führen, sind unerlässlich, wenn Abtreibungen nach Möglichkeit vermieden und die Notlage betroffener Frauen behoben werden soll.</p>
- <p>Gemäss Artikel 119 Absatz 5 StGB sind Schwangerschaftsabbrüche zu statistischen Zwecken an die zuständige (kantonale) Gesundheitsbehörde zu melden. Seit Inkrafttreten dieser Regelung war dieses Meldeverfahren Gegenstand mehrerer parlamentarischer Vorstösse (zuletzt Interpellation Maury Pasquier 03.3095), und zwar im Hinblick auf präventive Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Schwangerschaften. Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat zur Umsetzung dieser Vorstösse in Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut und den Kantonsärzten ein standardisiertes, für die ganze Schweiz verwendbares Erhebungsformular, bestehend aus einer Kurz- und eine Langform, entwickelt. Gemäss dem Erhebungsdispositiv, das im Anhang der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) beschrieben wird und am 1. August 2006 in Kraft tritt, ist die Verwendung der Kurzform für alle Kantone obligatorisch. Die Hauptforderung der Motion nach einer einheitlichen und rechtlich verbindlichen Statistik der Schwangerschaftsabbrüche kann damit als erfüllt gelten. Zu den einzelnen Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>a. Die Vermeidung unerwünschter Schwangerschaften ist Gegenstand der Sexualerziehung und als solche im öffentlichen Bereich wesentlich Aufgabe der Kantone. Die Erhebung statistischer Daten hat sich auf die Elemente zu beschränken, welche die Kantone für präventive Zwecke benötigen und verwenden; dies im Sinne der gesetzlichen Regelung, wonach Erhebungen in effizienter und die Befragten schonender Weise zu organisieren sind (Art. 1 Bst. c BStatG). Zudem könnte in kleineren Kantonen die gesetzliche Forderung nach Wahrung der Anonymität der betroffenen Frau und des Arztgeheimnisses (Art. 119 Abs. 5 StGB) bei der Verwendung der ausführlicheren Variante des Fragebogens gefährdet sein. Das Obligatorium beschränkt sich deshalb auf die Kurzform des Erhebungsformulars (s. auch Punkt c).</p><p>b. Gemäss dem am 1. Januar 2006 in Betrieb genommenen Erhebungsdispositiv werden die Meldungen laufend erfasst. Das BFS ist damit in der Lage, über die Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz jährlich Bericht zu erstatten.</p><p>Plausibilitätskontrollen mittels Quervergleichen, wie in der Motion vorgeschlagen, sind jedoch mindestens so lange ausgeschlossen, als keine Statistik über das Leistungsgeschehen im ambulanten Bereich besteht. Darüber hinaus wären solche Kontrollen auch mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.</p><p>c. Durch die mittels Kurz- und Langform des Fragebogens erhobenen Daten wird der Informationsbedarf für präventive Zwecke abgedeckt. Dies gilt auch für Kantone, in denen nur die Kurzform zur Anwendung kommt, da davon auszugehen ist, dass Motive und Rahmenbedingungen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs zwischen den Kantonen nicht wesentlich variieren.</p><p>d. Die Anonymität der Frauen ist in dem durch das BFS in Betrieb genommenen Erhebungsdispositiv in gesetzeskonformer Weise gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat sorgt durch Verordnung oder Ergänzung von Artikel 119 Absatz 5 StGB für eine einheitliche, rechtlich verbindliche und der Prävention dienende Statistik über Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz. Insbesondere soll:</p><p>a. die vorliegende ausführlichere Variante des BFS-Fragebogens für alle Kantone verbindlich erklärt werden;</p><p>b. die Meldung ans und Auswertung durch das BFS jährlich erfolgen; dieses überprüft die Angaben durch Quervergleiche und Plausibilitätskontrollen (z. B. Tarmed und Spitalstatistiken);</p><p>c. eine wirksame Motiv- und Präventionsforschung ermöglicht werden; aussagekräftige Kriterien sollen dabei ermöglichen, dass Schlüsse zu präventivmedizinischen Folgerungen und zur Vermeidung von Schwangerschaftsabbrüchen gezogen werden können;</p><p>d. die Anonymität der Frauen gewährleistet werden.</p>
- Präventionstaugliche Statistik über Schwangerschaftsabbrüche
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Bei der Revision der Artikel 119 bis 121 StGB bestand ein parteiübergreifender Konsens in Bezug auf das Ziel von möglichst wenig Abtreibungen.</p><p>2. Offensichtlich reicht die rechtliche Basis in Artikel 119 Absatz 5 StGB nicht aus, um von allen Kantonen einheitliche und aussagekräftige Daten zu erhalten. Während z. B. Bern und Waadt problemlos seit Jahren umfangreiche Daten erheben, resultierten aus dem Projekt von 2004 der Universität Basel zwei unterschiedliche Fragebogen, wobei der minimale keine Daten erhebt, welche für eine wirkungsvolle Prävention wichtig wären. Mit dem Hinweis, es fehle die verpflichtende Rechtsgrundlage, verweigern einige Kantone die Erhebung erweiterter Daten.</p><p>3. Der Bundesrat anerkennt diese Problematik offenbar selber, wie aus seiner Antwort auf die Interpellation 05.3837 hervorgeht. Minimale Angaben reichen aber nicht für eine gezielte Prävention.</p><p>4. Zuverlässige Vergleichszahlen sowie aussagekräftige Informationen über Umstände und Gründe, die zu Schwangerschaftsabbrüchen führen, sind unerlässlich, wenn Abtreibungen nach Möglichkeit vermieden und die Notlage betroffener Frauen behoben werden soll.</p>
- <p>Gemäss Artikel 119 Absatz 5 StGB sind Schwangerschaftsabbrüche zu statistischen Zwecken an die zuständige (kantonale) Gesundheitsbehörde zu melden. Seit Inkrafttreten dieser Regelung war dieses Meldeverfahren Gegenstand mehrerer parlamentarischer Vorstösse (zuletzt Interpellation Maury Pasquier 03.3095), und zwar im Hinblick auf präventive Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Schwangerschaften. Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat zur Umsetzung dieser Vorstösse in Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut und den Kantonsärzten ein standardisiertes, für die ganze Schweiz verwendbares Erhebungsformular, bestehend aus einer Kurz- und eine Langform, entwickelt. Gemäss dem Erhebungsdispositiv, das im Anhang der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) beschrieben wird und am 1. August 2006 in Kraft tritt, ist die Verwendung der Kurzform für alle Kantone obligatorisch. Die Hauptforderung der Motion nach einer einheitlichen und rechtlich verbindlichen Statistik der Schwangerschaftsabbrüche kann damit als erfüllt gelten. Zu den einzelnen Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>a. Die Vermeidung unerwünschter Schwangerschaften ist Gegenstand der Sexualerziehung und als solche im öffentlichen Bereich wesentlich Aufgabe der Kantone. Die Erhebung statistischer Daten hat sich auf die Elemente zu beschränken, welche die Kantone für präventive Zwecke benötigen und verwenden; dies im Sinne der gesetzlichen Regelung, wonach Erhebungen in effizienter und die Befragten schonender Weise zu organisieren sind (Art. 1 Bst. c BStatG). Zudem könnte in kleineren Kantonen die gesetzliche Forderung nach Wahrung der Anonymität der betroffenen Frau und des Arztgeheimnisses (Art. 119 Abs. 5 StGB) bei der Verwendung der ausführlicheren Variante des Fragebogens gefährdet sein. Das Obligatorium beschränkt sich deshalb auf die Kurzform des Erhebungsformulars (s. auch Punkt c).</p><p>b. Gemäss dem am 1. Januar 2006 in Betrieb genommenen Erhebungsdispositiv werden die Meldungen laufend erfasst. Das BFS ist damit in der Lage, über die Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz jährlich Bericht zu erstatten.</p><p>Plausibilitätskontrollen mittels Quervergleichen, wie in der Motion vorgeschlagen, sind jedoch mindestens so lange ausgeschlossen, als keine Statistik über das Leistungsgeschehen im ambulanten Bereich besteht. Darüber hinaus wären solche Kontrollen auch mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.</p><p>c. Durch die mittels Kurz- und Langform des Fragebogens erhobenen Daten wird der Informationsbedarf für präventive Zwecke abgedeckt. Dies gilt auch für Kantone, in denen nur die Kurzform zur Anwendung kommt, da davon auszugehen ist, dass Motive und Rahmenbedingungen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs zwischen den Kantonen nicht wesentlich variieren.</p><p>d. Die Anonymität der Frauen ist in dem durch das BFS in Betrieb genommenen Erhebungsdispositiv in gesetzeskonformer Weise gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat sorgt durch Verordnung oder Ergänzung von Artikel 119 Absatz 5 StGB für eine einheitliche, rechtlich verbindliche und der Prävention dienende Statistik über Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz. Insbesondere soll:</p><p>a. die vorliegende ausführlichere Variante des BFS-Fragebogens für alle Kantone verbindlich erklärt werden;</p><p>b. die Meldung ans und Auswertung durch das BFS jährlich erfolgen; dieses überprüft die Angaben durch Quervergleiche und Plausibilitätskontrollen (z. B. Tarmed und Spitalstatistiken);</p><p>c. eine wirksame Motiv- und Präventionsforschung ermöglicht werden; aussagekräftige Kriterien sollen dabei ermöglichen, dass Schlüsse zu präventivmedizinischen Folgerungen und zur Vermeidung von Schwangerschaftsabbrüchen gezogen werden können;</p><p>d. die Anonymität der Frauen gewährleistet werden.</p>
- Präventionstaugliche Statistik über Schwangerschaftsabbrüche
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