Kompetenzüberschreitungen des Bundesrates
- ShortId
-
06.3102
- Id
-
20063102
- Updated
-
28.07.2023 13:33
- Language
-
de
- Title
-
Kompetenzüberschreitungen des Bundesrates
- AdditionalIndexing
-
04;12;Aufgaben der Exekutive;Kompetenzregelung;Rechtssicherheit;Strafgesetzbuch;Inkrafttreten des Gesetzes
- 1
-
- L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Allgemeines</p><p>Zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB), welche die eidgenössischen Räte am 13. Dezember 2002 verabschiedeten (BBl 2002 8240), gehören auch die Änderung der allgemeinen Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. März 2003 (BBl 2003 2808) sowie das neue Jugendstrafgesetz (JStG) vom 20. Juni 2003 (BBl 2003 4445). Die drei Revisionserlasse weisen untereinander zahlreiche Querbezüge auf, weshalb der Gesetzgeber festlegte, dass sie alle gleichzeitig in Kraft zu setzen sind.</p><p>Angesichts des grossen Umfangs der gegen 300 Artikel umfassenden Vorlage wies die Verwaltung schon anlässlich der parlamentarischen Beratungen darauf hin, dass den Kantonen, die weitgehend für den Vollzug der revidierten Gesetze zuständig sind, für ihre Anpassungsarbeiten die notwendig scheinende Zeit eingeräumt würde. Zunächst wurde vom EJPD als möglicher Termin für die Inkraftsetzung der 1. Januar 2005 genannt. Der Bundesrat fasste aber noch keinen Beschluss. In der zweiten Hälfte des Jahres 2003 verlangte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) unter Berufung auf die sehr aufwendigen Anpassungsarbeiten der Kantone, den Zeitpunkt für die Inkraftsetzung um mindestens ein Jahr hinauszuschieben. Die damalige Vorsteherin des EJPD wartete den Ablauf der Referendumsfrist (9. Oktober 2003) betreffend das JStG ab, bevor sie dem Wunsch der KKJPD entsprach. </p><p>Anders als vom Interpellanten dargestellt, nahm der Bundesrat bzw. zunächst das EJPD auch die nachträgliche Änderung des revidierten AT-StGB nicht aus eigenem Antrieb an die Hand. Vielmehr reagierte man damit auf entsprechende Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und wiederum der KKJPD, die einige der revidierten Bestimmungen heftig kritisierten und deren Änderung noch vor dem Inkrafttreten der Revision verlangten. Im Zentrum der Kritik stand die vom Parlament beschlossene neue Regelung über die Sicherungsverwahrung. Sie berge die Gefahr in sich, dass künftig gefährliche Straftäter nicht mehr verwahrt werden könnten oder nach bisherigem Recht verwahrte gefährliche Täter entlassen werden müssten. Ende Oktober 2003 untermauerte die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz in einer an die Bundesbehörden gerichteten Resolution die Forderung nach einer entsprechenden Korrektur (vgl. 03-31 Petition der KSBS; Verwahrung gefährlicher Straftäter nach dem revidierten StGB vom 13. Dezember 2002.). </p><p>Mit der Prüfung dieses Anliegens betraute der Vorsteher des EJPD im Frühling 2004 eine Arbeitsgruppe, die er eingesetzt hatte, nachdem am 8. Februar 2004 mit der Annahme der Verwahrungsinitiative (Art. 123a der Bundesverfassung) ein zusätzlicher Anlass für eventuelle nachträgliche Änderungen am revidierten AT-StGB entstanden war. Im Herbst 2004 wurden die Änderungsvorschläge der Arbeitsgruppe in die Vernehmlassung geschickt, und Ende Juni 2005 verabschiedete der Bundesrat die darauf beruhende Botschaft über die dringlichen Nachbesserungen am revidierten AT-StGB. Um dessen Inkraftsetzung nicht weiter als bis zum 1. Januar 2007 hinausschieben zu müssen, wurde die Frage der Umsetzung der Verwahrungsinitiative vorerst ausgeklammert und in einer separaten Botschaft vom 23. November 2005 behandelt.</p><p>1. Auch die Mehrheit des Parlamentes anerkannte die Notwendigkeit gewisser Nachbesserungen am revidierten AT-StGB noch vor dessen Inkrafttreten. Es verabschiedete die entsprechende Vorlage am 24. März 2006 (BBl 2006 3557). Wird dagegen kein Referendum ergriffen, kann der Bundesrat voraussichtlich im Sommer 2006 das Inkrafttreten des revidierten AT-StGB und AT-MStG sowie des neuen JStG auf den 1. Januar 2007 beschliessen. Die umfangreiche Revision könnte damit, dreieinhalb Jahre nachdem das Parlament mit dem JStG deren letztes Element verabschiedete, ihre Wirkung entfalten.</p><p>2./3. Der Bundesrat liess die im Zusammenhang mit dieser Vorlage angezeigte Sorgfalt gerade durch den Aufschub der Inkraftsetzung walten. Denn er räumte den Kantonen mit dem Aufschub die notwendige Zeit für die sorgfältige, der Rechtssicherheit dienende Anpassung ihrer Gesetzgebung ein. Ferner dienen die Nachbesserungen am revidierten AT-StGB, die den Aufschub mitverursacht haben, der Abwendung der ohne sie befürchteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Aufschub der Inkraftsetzung hat also keinen Schaden zur Folge, er bezweckt vielmehr, einen solchen zu verhindern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die eidgenössischen Räte haben am 13. Dezember 2001 die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches verabschiedet. Diese Revision hätte am 1. Januar 2005 in Kraft treten sollen. Der Bundesrat hat in der Folge dann das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 und dann "frühestens" auf den 1. Januar 2007 verschoben. Zur Begründung seines Meinungsumschwungs und seiner Verweigerung, das Inkrafttretensdatum festzulegen, sagte er, er wolle am allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vor dessen Inkrafttreten noch ein paar Verbesserungen vornehmen. Zudem verwies er auf den Umfang der Umsetzungsarbeiten.</p><p>Zuständig für den Erlass von Gesetzen ist aber nach Artikel 163 der Bundesverfassung die Bundesversammlung. Der Bundesrat muss hingegen für die Umsetzung des von der Bundesversammlung verabschiedeten Rechtes sorgen können.</p><p>Dieser Aufgabenteilung liegt das Prinzip der Gewaltentrennung zugrunde. Dieses legt die Interventionsmöglichkeiten und den Handlungsbereich der staatlichen Organe bei der Ausarbeitung, der Verabschiedung und der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen fest und umschreibt damit die Grenzen jedes Organs in der Gesetzgebungsarbeit.</p><p>Die Gewaltentrennung gehört zum nicht geschriebenen Verfassungsrecht. </p><p>Der Bundesrat hat also nicht nur das Recht, das Inkrafttreten der verabschiedeten Gesetze zu bestimmen, sondern die Pflicht. Wenn er ermächtigt ist, das Inkrafttreten zu bestimmen, so heisst das aber nicht, dass er diese Handlung aus politischen Gründen infrage stellen kann. Eine ungebührliche Verzögerung kommt also Willkür gleich.</p><p>Bestimmt die Legislative nichts anderes, so sollte ein Gesetz nach dem Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamtes für Justiz spätestens drei Jahre nach seiner Annahme in Kraft gesetzt werden (BJ, Gesetzgebungsleitfaden, Ausgabe 2002, S. 76).</p><p>Dieser Maximalzeitraum ist mit Blick auf die öffentliche Ordnung ebenso erforderlich wie aus Respekt gegenüber Volk und Parlament.</p><p>Im Jahr 2004 hat der Bundesrat nun aber beschlossen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hinauszuschieben. Zur Begründung verwies er auf die umfangreichen Umsetzungsarbeiten.</p><p>Diese Begründung ist aber nicht stichhaltig. Der Bundesrat ging nämlich im Jahr 2003, als er den Inkrafttretenszeitpunkt auf den 1. Januar 2005 festlegte, davon aus, dass die Umsetzungsarbeiten dannzumal abgeschlossen wären. Die Umsetzungsprobleme, auf die er heute verweist, hängen mit Änderungen zusammen, die er an einem bereits verabschiedeten Gesetz unbedingt anbringen will. Diese Probleme, die mit dem Willen des Gesetzgebers nichts zu tun haben, dürfen aber das Inkrafttreten nicht verzögern oder gar verhindern.</p><p>Der Bundesrat nimmt sich da Kompetenzen heraus, die er gar nicht hat: nämlich die, ein Gesetz zu verabschieden oder anzupassen. Wenn er der Meinung ist, das Gesetz sei schlecht formuliert oder unvollständig, so muss er es in Kraft setzen und dem Parlament anschliessend einen Änderungsentwurf unterbreiten. Ein verabschiedetes Gesetz nicht in Kraft zu setzen ist, als ob der Bundesrat den Gesetz- und den Verfassungsgeber als Geiseln nehmen würde.</p><p>Das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verhindern unter dem Vorwand, sein Gehalt gefalle nicht oder sei nicht im Einklang mit der politischen oder wirtschaftlichen Lage, ist nichts anderes als eine Manipulation des Gesetzes und damit eine Verletzung der Demokratie.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wann will er endlich dem Willen von Parlament und Volk nachleben und den - auf den 1. Juli 2007 in Aussicht gestellten - Inkrafttretenszeitpunkt definitiv festlegen?</p><p>2. Diese Verzögerungen seitens des Bundesrates verletzen spezifische Interessen - im Übrigen der Grund für diese Revision. In bestimmten Fällen kann der Schaden beträchtliches Ausmass annehmen. Was will der Bundesrat tun, um heikle Situationen, die durch diesen Mangel entstanden sind, zu regeln?</p><p>3. Ist er der Meinung, dass er angesichts des eben Dargestellten die notwendige Sorgfalt hat walten lassen?</p>
- Kompetenzüberschreitungen des Bundesrates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Allgemeines</p><p>Zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB), welche die eidgenössischen Räte am 13. Dezember 2002 verabschiedeten (BBl 2002 8240), gehören auch die Änderung der allgemeinen Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. März 2003 (BBl 2003 2808) sowie das neue Jugendstrafgesetz (JStG) vom 20. Juni 2003 (BBl 2003 4445). Die drei Revisionserlasse weisen untereinander zahlreiche Querbezüge auf, weshalb der Gesetzgeber festlegte, dass sie alle gleichzeitig in Kraft zu setzen sind.</p><p>Angesichts des grossen Umfangs der gegen 300 Artikel umfassenden Vorlage wies die Verwaltung schon anlässlich der parlamentarischen Beratungen darauf hin, dass den Kantonen, die weitgehend für den Vollzug der revidierten Gesetze zuständig sind, für ihre Anpassungsarbeiten die notwendig scheinende Zeit eingeräumt würde. Zunächst wurde vom EJPD als möglicher Termin für die Inkraftsetzung der 1. Januar 2005 genannt. Der Bundesrat fasste aber noch keinen Beschluss. In der zweiten Hälfte des Jahres 2003 verlangte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) unter Berufung auf die sehr aufwendigen Anpassungsarbeiten der Kantone, den Zeitpunkt für die Inkraftsetzung um mindestens ein Jahr hinauszuschieben. Die damalige Vorsteherin des EJPD wartete den Ablauf der Referendumsfrist (9. Oktober 2003) betreffend das JStG ab, bevor sie dem Wunsch der KKJPD entsprach. </p><p>Anders als vom Interpellanten dargestellt, nahm der Bundesrat bzw. zunächst das EJPD auch die nachträgliche Änderung des revidierten AT-StGB nicht aus eigenem Antrieb an die Hand. Vielmehr reagierte man damit auf entsprechende Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und wiederum der KKJPD, die einige der revidierten Bestimmungen heftig kritisierten und deren Änderung noch vor dem Inkrafttreten der Revision verlangten. Im Zentrum der Kritik stand die vom Parlament beschlossene neue Regelung über die Sicherungsverwahrung. Sie berge die Gefahr in sich, dass künftig gefährliche Straftäter nicht mehr verwahrt werden könnten oder nach bisherigem Recht verwahrte gefährliche Täter entlassen werden müssten. Ende Oktober 2003 untermauerte die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz in einer an die Bundesbehörden gerichteten Resolution die Forderung nach einer entsprechenden Korrektur (vgl. 03-31 Petition der KSBS; Verwahrung gefährlicher Straftäter nach dem revidierten StGB vom 13. Dezember 2002.). </p><p>Mit der Prüfung dieses Anliegens betraute der Vorsteher des EJPD im Frühling 2004 eine Arbeitsgruppe, die er eingesetzt hatte, nachdem am 8. Februar 2004 mit der Annahme der Verwahrungsinitiative (Art. 123a der Bundesverfassung) ein zusätzlicher Anlass für eventuelle nachträgliche Änderungen am revidierten AT-StGB entstanden war. Im Herbst 2004 wurden die Änderungsvorschläge der Arbeitsgruppe in die Vernehmlassung geschickt, und Ende Juni 2005 verabschiedete der Bundesrat die darauf beruhende Botschaft über die dringlichen Nachbesserungen am revidierten AT-StGB. Um dessen Inkraftsetzung nicht weiter als bis zum 1. Januar 2007 hinausschieben zu müssen, wurde die Frage der Umsetzung der Verwahrungsinitiative vorerst ausgeklammert und in einer separaten Botschaft vom 23. November 2005 behandelt.</p><p>1. Auch die Mehrheit des Parlamentes anerkannte die Notwendigkeit gewisser Nachbesserungen am revidierten AT-StGB noch vor dessen Inkrafttreten. Es verabschiedete die entsprechende Vorlage am 24. März 2006 (BBl 2006 3557). Wird dagegen kein Referendum ergriffen, kann der Bundesrat voraussichtlich im Sommer 2006 das Inkrafttreten des revidierten AT-StGB und AT-MStG sowie des neuen JStG auf den 1. Januar 2007 beschliessen. Die umfangreiche Revision könnte damit, dreieinhalb Jahre nachdem das Parlament mit dem JStG deren letztes Element verabschiedete, ihre Wirkung entfalten.</p><p>2./3. Der Bundesrat liess die im Zusammenhang mit dieser Vorlage angezeigte Sorgfalt gerade durch den Aufschub der Inkraftsetzung walten. Denn er räumte den Kantonen mit dem Aufschub die notwendige Zeit für die sorgfältige, der Rechtssicherheit dienende Anpassung ihrer Gesetzgebung ein. Ferner dienen die Nachbesserungen am revidierten AT-StGB, die den Aufschub mitverursacht haben, der Abwendung der ohne sie befürchteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Aufschub der Inkraftsetzung hat also keinen Schaden zur Folge, er bezweckt vielmehr, einen solchen zu verhindern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die eidgenössischen Räte haben am 13. Dezember 2001 die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches verabschiedet. Diese Revision hätte am 1. Januar 2005 in Kraft treten sollen. Der Bundesrat hat in der Folge dann das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 und dann "frühestens" auf den 1. Januar 2007 verschoben. Zur Begründung seines Meinungsumschwungs und seiner Verweigerung, das Inkrafttretensdatum festzulegen, sagte er, er wolle am allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vor dessen Inkrafttreten noch ein paar Verbesserungen vornehmen. Zudem verwies er auf den Umfang der Umsetzungsarbeiten.</p><p>Zuständig für den Erlass von Gesetzen ist aber nach Artikel 163 der Bundesverfassung die Bundesversammlung. Der Bundesrat muss hingegen für die Umsetzung des von der Bundesversammlung verabschiedeten Rechtes sorgen können.</p><p>Dieser Aufgabenteilung liegt das Prinzip der Gewaltentrennung zugrunde. Dieses legt die Interventionsmöglichkeiten und den Handlungsbereich der staatlichen Organe bei der Ausarbeitung, der Verabschiedung und der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen fest und umschreibt damit die Grenzen jedes Organs in der Gesetzgebungsarbeit.</p><p>Die Gewaltentrennung gehört zum nicht geschriebenen Verfassungsrecht. </p><p>Der Bundesrat hat also nicht nur das Recht, das Inkrafttreten der verabschiedeten Gesetze zu bestimmen, sondern die Pflicht. Wenn er ermächtigt ist, das Inkrafttreten zu bestimmen, so heisst das aber nicht, dass er diese Handlung aus politischen Gründen infrage stellen kann. Eine ungebührliche Verzögerung kommt also Willkür gleich.</p><p>Bestimmt die Legislative nichts anderes, so sollte ein Gesetz nach dem Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamtes für Justiz spätestens drei Jahre nach seiner Annahme in Kraft gesetzt werden (BJ, Gesetzgebungsleitfaden, Ausgabe 2002, S. 76).</p><p>Dieser Maximalzeitraum ist mit Blick auf die öffentliche Ordnung ebenso erforderlich wie aus Respekt gegenüber Volk und Parlament.</p><p>Im Jahr 2004 hat der Bundesrat nun aber beschlossen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hinauszuschieben. Zur Begründung verwies er auf die umfangreichen Umsetzungsarbeiten.</p><p>Diese Begründung ist aber nicht stichhaltig. Der Bundesrat ging nämlich im Jahr 2003, als er den Inkrafttretenszeitpunkt auf den 1. Januar 2005 festlegte, davon aus, dass die Umsetzungsarbeiten dannzumal abgeschlossen wären. Die Umsetzungsprobleme, auf die er heute verweist, hängen mit Änderungen zusammen, die er an einem bereits verabschiedeten Gesetz unbedingt anbringen will. Diese Probleme, die mit dem Willen des Gesetzgebers nichts zu tun haben, dürfen aber das Inkrafttreten nicht verzögern oder gar verhindern.</p><p>Der Bundesrat nimmt sich da Kompetenzen heraus, die er gar nicht hat: nämlich die, ein Gesetz zu verabschieden oder anzupassen. Wenn er der Meinung ist, das Gesetz sei schlecht formuliert oder unvollständig, so muss er es in Kraft setzen und dem Parlament anschliessend einen Änderungsentwurf unterbreiten. Ein verabschiedetes Gesetz nicht in Kraft zu setzen ist, als ob der Bundesrat den Gesetz- und den Verfassungsgeber als Geiseln nehmen würde.</p><p>Das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verhindern unter dem Vorwand, sein Gehalt gefalle nicht oder sei nicht im Einklang mit der politischen oder wirtschaftlichen Lage, ist nichts anderes als eine Manipulation des Gesetzes und damit eine Verletzung der Demokratie.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wann will er endlich dem Willen von Parlament und Volk nachleben und den - auf den 1. Juli 2007 in Aussicht gestellten - Inkrafttretenszeitpunkt definitiv festlegen?</p><p>2. Diese Verzögerungen seitens des Bundesrates verletzen spezifische Interessen - im Übrigen der Grund für diese Revision. In bestimmten Fällen kann der Schaden beträchtliches Ausmass annehmen. Was will der Bundesrat tun, um heikle Situationen, die durch diesen Mangel entstanden sind, zu regeln?</p><p>3. Ist er der Meinung, dass er angesichts des eben Dargestellten die notwendige Sorgfalt hat walten lassen?</p>
- Kompetenzüberschreitungen des Bundesrates
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